Ärztinnen und Ärzte
Von Ihrer Anmeldung bei Ihrer Ärztekammer über Ihre Weiterbildung bis hin zum Versorgungswerk – Auf dieser Seite finden Sie alles rund um Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer Ärztekammer Schleswig-Holstein.

Anmelden, Ummelden, Abmelden
Sie stehen kurz vor der Approbation und sind damit bald Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein? Sie möchten in Schleswig-Holstein ärztlich tätig werden oder haben Sie sich entschieden in einem anderen Bundesland ärztlich tätig werden und Ihre Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein beenden? Unter den entsprechenden Links finden Sie alle weiteren notwendigen Informationen.
Neuigkeiten
Das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Das Versorgungswerk bietet Ihnen eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie gewährt berufsunfähigen Mitgliedern Unterstützung bei Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Versorgungswerk steht Ihnen, auch bei Fragen zu Ihrer Rentenversicherung und Rentenleistungen, jederzeit gern beratend zur Seite.
Weitere Informationen unter www.vaesh.de.
Kontakt
Telefon 04551 803 900
Fax 04551 803 939
mitglieder@vaesh.de
Adresse
Bismarckallee 14-16
23795 Bad Segeberg
Arztausweis
Die Ärztekammer stellt ihren Mitgliedern auf Antrag einen Arztausweis im Kartenformat mit einer Gültigkeit von zehn Jahren aus. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Arztausweis beantragt werden. Eine Verlängerung des abgelaufenen Ausweises ist nicht möglich.
Approbation, Berufserlaubnis und Sprachkenntisprüfung
Alle Ärztinnen und Ärzte, die in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchten, benötigen dazu eine Approbation oder Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung (BÄO).
Informationen und Anträge
Weitere unterstützende Angebote Ihrer Ärztekammer
- Wiedereinstieg als Ärztin oder Arzt
- Mentoring für Ärztinnen und Ärzte
- Für Studierende - das Deutschlandstipendium
- Die Ombudsstelle der Ärztekammer
- Ständige Kommission MD
- Beratende Kommission Sucht und Drogen
- Medizinischen Kinderschutzhotline
- Liste von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen nach § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz
- Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte