Arzt-Notfallschild

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein stellt auf Antrag eines Kammermitgliedes das „Arzt-Notfallschild“ gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung aus. Dieses Schild kann von den (Kammer) Mitgliedern verwendet werden, wenn Sie zu einem Notfall gerufen werden.

Die allgemeine Notstandsregelung für unsere Kammermitglieder in der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Anwendung § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz setzt vor allem voraus, dass eine "gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib ..." gegeben ist, deckt also nur echte Notfall-Einsätze die zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens für einen Verunglückten oder einen Patienten erforderlich sind.

Daher stellt das von der Ärztekammer ausgegebene „Arzt-Notfallschild“ keine Ausnahmegenehmigung dar, die von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung freistellt. Es ist vielmehr ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass ein Arzt wegen eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Die Inanspruchnahme der Notstandregel ist im Übrigen nicht abhängig vom Führen des "Arzt-Notfallschildes".

Die Ausgabe des „Arzt-Notfall"-Schildes an Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind. Die Ausgabe des Parkerleichterungsschildes ist personengebunden und die Anzahl der abwechselnd genutzten KFZ ist insoweit nicht maßgeblich.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Benutzung des „Arzt-Notfall"-Schildes außerhalb seiner Bestimmungen die Akzeptanz durch die Polizeibeamten gefährdet.


Parkerleichterung

Wenn Sie zusätzlich eine Parkerleichterung außerhalb der Notfalleinsätze brauchen, dann können Sie diese Ausnahmeregelung bei der Straßenverkehrsbehörde der entsprechenden Kommune beantragen.


Antragsberechtigte

Das „Arzt-Notfallschild“ wird nur an Ärzte ausgegeben, die nachweisbar häufig Notfallbesuche durchführen müssen.

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