Ärztinnen und Ärzte

FAQ zum AKIS

Habe ich bereits Zugangsdaten zum AKIS?

Zugangsdaten zur AKIS-Anmeldung hat bereits erhalten, wer:

  • Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist,
  • sich bereits zu einer Veranstaltung der Akademie der Ärztekammer angemeldet hat,
  • einen Ausbildungsvertrag als Medizinische Fachangestellte bzw. Medizinischer Fachangestellter geschlossen hat oder
  • Mitglied in einem der Ausschüsse der Ärztekammer ist.
Wieso muss ich meine Mobilfunknummer und meine E-Mail-Adresse verifizieren?

Die Verifizierung der Mobilfunknummer sowie der E-Mail-Adresse ermöglicht eine sichere und direkte Kommunikation über das AKIS. Mit der Verifizierung Ihrer E-Mail-Adresse bestätigen Sie uns, dass diese tatsächlich Ihnen gehört. Nur so können wir einen sicheren Kommunikationsweg mit Ihnen gewährleisten. Zudem ermöglicht erst die verifizierte E-Mail-Adresse die Buchung von Veranstaltungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Die verifizierte Mobilfunknummer ist zusätzlich zur verifizierten E-Mail-Adresse notwendig, um schnell und sicher ein neues Passwort anzufordern, sollten bisherige Zugangsdaten verloren oder gar gestohlen worden sein.

Ablauf der Verifizierung

Wir senden Ihnen nach Anforderung eine E-Mail mit einem 24 Stunden gültigen Verifikationscode zu. Sie können damit den AKIS-Zugang durch Eingabe des neu zu erstellenden Passwortes fortführen.

Was ist zu tun, wenn ich meine Zugangsdaten vergessen habe?

Haben Sie Ihre Zugangsdaten vergessen, können Sie hier ganz unkompliziert neue Zugangsdaten anfordern. Eine Erstellung eines weiteren Zuganges ist nicht möglich.

Tipp: Verifizieren Sie Ihre Mobilnummer und Ihre E-Mail-Adresse bei uns. Sie haben dann zukünftig die Möglichkeit ein neues Passwort per E-Mail zu erhalten.

Was tue ich, wenn ich noch keine Zugangsdaten erhalten habe?

Kein Problem: Klicken Sie einfach hier und

  • akzeptieren Sie die Nutzungsbedingungen,
  • verifizieren Sie Ihre E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer und
  • tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein.

Fertig.

FAQ Arztausweis

Muss ich sofort einen neuen Arztausweis beantragen?

Nein, der vorhandene Ausweis bleibt bis zum Ablaufdatum gültig. Es wird aus praktischen Gründen aber empfohlen, den neuen Arztausweis zu beantragen.

Was kostet der Arztausweis?

Der Arztausweis kostenfrei.

Muss ich den Papierausweis zurücksenden?

Nein, aber wir bitten darum, ihn ungültig zu machen (z. B. den Text durchstreichen, den Ausweis lochen oder eine Ecke abschneiden).

Wenn ich den Arztausweis beantragt habe, wird mir der neue Ausweis automatisch zugesandt?

Ja, der Ausweis wird Ihnen automatisch durch die Herstellerfirma zugesandt.

Wie lange dauert die Zustellung nach Antragstellung?

Der Arztausweis wird Anfang eines Monats produziert und versandt.

Wenn der neue Arztausweis abgelaufen ist, kann er verlängert werden?

Nein, es muss ein neuer Ausweis beantragt werden.

Ich habe eine zeitlich begrenzte Berufserlaubnis (§ 10 BÄO). Was passiert nach Ablauf mit meinem Arztausweis?

Der Arztausweis verliert nach Ablauf der BÄO seine Gültigkeit. Wir werden Sie rechtzeitig (zwei Monate vor Ablauf der BÄO) auf die einzureichende Verlängerung per Brief aufmerksam machen. Bitte reichen Sie die Verlängerung zeitnah ein.

Muss ich den Erhalt meines neuen Arztausweises bestätigen?

Ja. Den Erhalt bestätigen Sie entweder telefonisch, am besten aber mit Ihrem aktuellen Zugangscode über das Ärztekammer-Informationssystem (AKIS).

Muss ich nach Ablauf der Gültigkeit (10 Jahre) den Arztausweis neu beantragen?

Ja. Bitte beantragen Sie den Ausweis erneut mit einem aktuellen Foto.

FAQ Der elektronische Heilberufeausweis eHBA

Zur Beantragung
Herausgeber des eHBA und bestätigende Stelle des Attributs „Arzt“ bzw. "Ärztin" ist die Ärztekammer Schleswig-Holstein. Erstellt wird die Karte in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Zertifizierungsdienstanbietern (ZDA).

Eine Erklärung des Beantragungsablaufs für den eHBA finden Sie auf der Homepage der Gematik. Die Beschreibung der Beantragung steht auch als Video zur Verfügung.

Kosten
Es fallen laufende Kosten für den eHBA an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben Ihres Zertifizierungsdienstanbieters (ZDA).

ZDA-Anbieter

D-Trust GmbH - Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
medisign
SHC
T-Systems

Hinweis: Nicht zu verwechseln mit dem Schleswig-Holsteinischen Arztausweis!

FAQ Anwendung der Telematikinfrastruktur

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das Kommunikationsnetz oder die Kommunikationsplattform, welches die Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzt, um medizinische Daten und Informationen schnell und sicher auszutauschen. Zu den Akteuren zählen beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken. Für die Anbindung an die TI und die Nutzung der TI-Anwendungen, sind unterschiedliche Komponenten und Dienste notwendig. Übersichten zur technischen Ausstattung haben die Kassenärzliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zusammengestellt:

KBV – TI Technische Ausstattung
DKG – TI Informationen

Für den Aufbau und die Entwicklung der TI-Infrastruktur ist die gematik verantwortlich. Über aktuelle betriebliche Ereignisse, wie zentrale Störungen in der TI, informiert die gematik im TI-Status ihres Fachportals.

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

KIM funktioniert wie ein E-Mail-Programm und ist der einheitliche Standard für das digitale Versenden und Empfangen von sensiblen Dokumenten und Nachrichten im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI). Jede Nachricht und jedes Dokument ist Ende-zu-Ende verschlüsselt.  KIM ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und den elektronischen Arztbrief (eArztbrief).

Weiterführende Informationen zu KIM:

Der KIM-Dienst wird von unterschiedlichen Anbietern angeboten, welche von der gematik zugelassen sind. Ein Vergleich der Anbieter finden Sie im Fachportal der gematik.

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Das bisherige papiergebundene Rezept wird durch das elektronische Rezept (E-Rezept) abgelöst. In einer bundesweiten Testphase wurden die einzelnen Nutzungsschritte des E-Rezepts, von der Ausstellung in der Praxis bis zur Abrechnung mit der Krankenkasse, getestet.

Das E-Rezept wird für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend eingeführt. Eine bundesweite verpflichtende Einführung ist ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen.

Seit September 2022 sind Apotheken in der Lage E-Rezepte anzunehmen und zu verarbeiten.

Einlösewege des E-Rezepts:

  • Mit der E-Rezept-App der gematik
  • Mit einem von der Praxis ausgehändigten Papierdruck, welcher die erforderlichen Zugangsdaten in einem Rezeptcode enthält
  • NEU - mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Ab Juli 2023 sollen E-Rezepte in der Apotheke mit der eGK eingelöst werden können. Informationen über den dritten Einlöseweg hat die gematik in diesem Erklärfilm bereitgestellt.

Weiterführende Informationen zum E-Rezept:

  • Detaillierte Informationen, die technischen Voraussetzungen sowie die Finanzierung/Pauschalen haben die KBV und die KVSH
  • FAQs der gematik
  • Informationen zum Download und digitale Infopakete für das Wartezimmer der gematik
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Mit der Einführung der eAU wird das bisherige papierbasierte Verfahren ( Muster 1) abgelöst.

Die eAU startete zum Quartalswechsel am 1. Oktober 2021. Auf diesen Termin hatten sich die Selbstverwaltungspartner und das Bundesministerium für Gesundheit geeinigt. Sollten die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, galt bis 31. Dezember 2021 weiterhin das bisherige Verfahren. Seit 1. Januar 2022 sind die elektronisch ausgestellten AUs über den KIM-Dienst der Telematikinfrastruktur (TI) an die Krankenkasse des Versicherten zu übermitteln. Am 1. Januar 2023 ist das Arbeitgeberverfahren der eAU gestartet. Die AU-Informationen werden durch die Krankenkassen den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung der AU durch den Versicherten entfällt damit. Die elektronische Übermittlung der AU-Informationen an die Krankenkassen ist bei Nicht-GKV-Versicherten, bei Arbeitslosen, bei Studierenden sowie bei Schülerinnen und Schülern nicht möglich. Hier kommt weiterhin das Ersatzverfahren zu tragen und die AU muss für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte ausgedruckt werden.

Weiterführende Informationen zur eAU:
Detaillierte Informationen zur eAU und die technischen Voraussetzungen der KBV

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die zentrale Komponente einer vernetzten Versorgung ist die elektronische Patientenakte (ePA). Die ePA ist ein zentraler digitaler Speicherort in dem alle medizinischen Daten des Patienten verwaltet und gesammelt werden. Informationen lassen sich mit der ePA sicher und digital austauschen, die Kommunikation zwischen Leistungserbringern soll durch die ePA aber nicht ersetzt werden. Die Datenhoheit wird dem Patienten übertragen und dieser hat permanenten Zugriff auf seine relevanten Gesundheitsdaten. Der Patient entscheidet, mit welchem Leistungserbringer er seine Gesundheitsdaten teilen möchte.

Seit 1. Januar 2021 stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die ePA als kostenlose App zur Verfügung und seit dem 1. Juni 2021 müssen Vertragsärzte die ePA lesen und befüllen können. Stufenweise erhält die ePA neue Funktionen und weitere Nutzergruppen werden eingebunden.

Weiterführende Informationen zur ePA:

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) informiert über die Medikation und Allergien des Patienten und soll zu einer Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen. Der eMP ist auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten gespeichert. Anspruch auf einen Medikationsplan hat der Patient, wenn er mindestens drei Medikamente gleichzeitig einnimmt, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Die Anwendung des eMPs ist freiwillig.

Weiterführende Informationen zum eMP:

  • Detaillierte Informationen, technische Voraussetzungen, Erklärfilm und Vergütung der KBV
  • Detaillierte Informationen der gematik
Notfalldatenmanagement (NFDM)

Beim Notfalldatenmanagement werden notfallrelevante, medizinische Informationen des Patienten erfasst (zum Beispiel Diagnosen, Allergien, Medikationen, Angaben zu Implantaten, Notfallkontakte). In einer Notfallsituation liegen diese wichtigen Informationen dann Ärztinnen und Ärzten für die Versorgung vor. Dieser Notfalldatensatz des Patienten ist auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Neben des Nofalldatensatzes lassen sich auch Erklärungen des Patienten (Datensatz persönliche Erklärungen), wie Patientenverfügungen oder Hinweise zum Vorhandensein sowie Aufbewahrungsort einer Organ-/Gewebespendeerklärung, hinterlegen. Notfalldaten auf der eGK zu hinterlegen ist freiwillig und entscheidet der Versicherte.

Weiterführende Informationen zum NFDM:

  • Detaillierte Informationen, technische Voraussetzungen, Erklärfilm und Vergütung der KBV
  • FAQs der gematik
TI-Messenger (TIM)

Mit dem TI-Messenger wird eine sichere und schnelle Kommunikation im Medizinwesen möglich sein. Sofortnachrichten werden zunächst über Smartphone oder Desktop-PC zwischen den Gesundheitsberufen verschickt und empfangen werden können. In weiteren Ausbaustufen sollen auch Krankenkassen und Patienten mit einbezogen werden.

Weiterführende Informationen zu TIM sowie FAQs, hat die gematik online gestellt.

FAQ Ärztliche Weiterbildung

Wer darf mich weiterbilden?

Alle in Schleswig-Holstein zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte finden Sie in der Liste weiterbildungsbefugter Ärztinnen und Ärzte.

Kann ich meine Weiterbildung auch in Teilzeit absolvieren?

Ja, eine Tätigkeit in Teilzeit kann als Weiterbildung anerkannt werden und ist entsprechend zu verlängern. Die Anerkennung ist gewährleistet, wenn:

  • die Weiterbildung in Teilzeit mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird.
  • die Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.
Wann wird eine Weiterbildung in Vollzeit anerkannt?

Eine Weiterbildung wird in Vollzeit bzw. als ganztägig anerkannt, wenn sie in dem Umfang absolviert wird, der in der jeweiligen Weiterbildungsstätte als Vollzeitbeschäftigung gilt. Die Anerkennung einer Teilzeit-Weiterbildung ist gewährleistet, wenn diese mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird und hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.

Kann ich die Namen der Prüfer erfahren?

Ja. Sie erhalten ca. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung. Nach schriftlicher Bestätigung dieses Termins Ihrerseits, können Sie die Namen der Prüfer zwei Wochen vor dem Prüfungstermin telefonisch erfragen.

Wann darf ich mich zur Prüfung anmelden?

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein akzeptiert bereits bis zu 6 Wochen vor Ende der Weiterbildungszeit eine Anmeldung zur Prüfung (formloses Anschreiben, Antragsformular, Logbuch sowie sämtliche bereits vorliegenden Weiterbildungszeugnisse können eingereicht werden). Das Abschlusszeugnis darf jedoch frühestens 2 Wochen vor Ende der Weiterbildung ausgestellt werden und wäre dann nachzureichen.

Wann wird dann voraussichtlich meine Prüfung stattfinden?

Wir planen Prüfungstermine nach erteilter Zulassung zur Prüfung. Auf dem Antragsformular können Sie Wünsche zum Prüfungstermin angeben. Der Zeitraum zwischen Prüfungszulassung und Prüfungstermin beträgt ca. 3 Monate.

Was kostet eine Prüfung?

Gemäß Gebührensatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein wird eine Gebühr in Höhe von 215,00 Euro fällig. Die entsprechende Rechnung erhalten Sie zusammen mit der schriftlichen Einladung vor dem Prüfungstermin.

Kann ich abgeleistete Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsabschnitte schon vor dem endgültigen Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch die Ärztekammer bewerten lassen?

Eine formale Zeitenbestätigung/-anerkennung ist vor Antragsstellung auf Zulassung zur Prüfung nicht erforderlich. Bei konkreten Fragen können Sie uns Ihr Zeugnis zusammen mit dem Formular “Anfrage Weiterbildungszeugnis” senden oder sich gerne (vorab) telefonisch an uns wenden.

Ab wann kann ich mit einer Weiterbildung beginnen?

Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung, der eine als gleichwertig anerkannte Grundausbildung oder das Bestehen der Kenntnisprüfung zugrunde liegt, begonnen werden.

Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen Bundesländern gleich?

Nein. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Länder können abweichende Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich sind die Inhalte der Weiterbildungsordnung des Bundeslandes nachzuweisen, in dem der Weiterbildungsassistent Kammermitglied ist und bei der er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt.

Müssen die Antragsunterlagen im Original eingereicht werden oder genügen diese als beglaubigte Kopien?

Die Antragsunterlagen können sowohl im Original als auch in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Originale erhalten Sie nach der Prüfung der Unterlagen zurück.

Beglaubigungen

Nachweise zum Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung sind im Original oder in amtlich/notariell beglaubigter Kopie einzureichen.

Amtliche Beglaubigungen werden z. B. von folgenden dienstsiegelführenden Stellen vorgenommen:

  • Ärztekammern
  • Stadt- und Kreisverwaltungen
  • Bundeswehr
  • Verwaltungen von Körperschaften des öffentl. Rechts
  • städtisch oder kirchlich geführten Krankenhäusern
  • Universitäten
  • kirchlichen Einrichtungen etc.

Eine amtliche Beglaubigung muss enthalten:

  • Es muss folgender Satz darauf stehen: "die Kopie stimmt in Wort und Schrift mit dem Original überein".
  • Der die Beglaubigung vornimmt, muss namentlich zu lesen sein
  • Beglaubigung ist auf jedem einzelnen Blatt vorzunehmen oder die zu beglaubigten Kopien müssen unzertrennbar miteinander verbunden sein
  • Ausstellungsdatum
  • Dienstsiegel

Zweitschriften werden ebenfalls von uns anerkannt.

Wie lang muss ein Weiterbildungsabschnitt mindestens sein?

Ein Weiterbildungsabschnitt muss mindestens 3 Monate betragen.

Welche Gebiete gelten als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung?

Gemäß § 2a WBO gelten als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

Wie oft muss ich Eintragungen im E-Logbuch vornehmen und diese von meinem Befugten bestätigen lassen?

Die Eintragungen über absolvierte Weiterbildungsinhalte sollen die Weiterzubildenden kontinuierlich vornehmen. Wie oft diese vom Befugten bestätigt werden, kann individuell zwischen dem Weiterzubildenden und dem Befugten abgestimmt werden. Jedoch sind die Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungsstand nach jedem Weiterbildungsabschnitt, mindestens aber einmal jährlich (z. B. im Rahmen des obligaten Weiterbildungsgespräches) vom Befugten zu bestätigen.

Müssen alle Weiterbildungsbefugten die Kompetenzen im E-Logbuch bestätigen?

Bei gemeinsam befugten Ärzten ist es ausreichend, wenn lediglich ein Befugter die Bestätigung vornimmt – optimalerweise erfolgt die Bestätigung durch den Befugten, unter dessen Anleitung der jeweilige Weiterbildungsinhalt absolviert bzw. die jeweilige Kompetenz erworben wurde.

Medizinische Fachangestellte (MFA)

FAQ zur Ausbildung MFA

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen brauche ich als Ärztin oder Arzt, um ausbilden zu können?

Es gibt keine Ausbildereignungsprüfung für Ärztinnen und Ärzte. Sobald die Approbation vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt.

Kann die EQ-Zeit auf die Ausbildungszeit angerechnet werden?

Bei Besuch der Fachklasse Medizinische Fachangestellte der Berufsschule und der Teilnahme an dem einwöchigen EQ-Seminar kann die EQ-Zeit maximal zur Hälfte auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

Verträge

Muss sich meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber (AB) an den Tarifvertrag halten?

Dies muss im Ausbildungsvertrag vereinbart sein. Wenn nicht, muss er sich auch nicht daran halten.

Was muss ich bei der Einstellung einer oder eines Auszubildenden beachten?
Wie viele Ausfertigungen des Ausbildungsvertrags muss ich an die Ärztekammer senden?

Ausbildungsverträge in 3-facher Ausfertigung, alles andere einfach. Siehe Checkliste zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages.

Wie lange dauert die Probezeit?

Mindestens einen und maximal vier Monate.

Wie hoch ist die monatliche Ausbildungsvergütung der Auszubildenden?

Aktuelle Ausbildungsvergütung für angehende MFA (seit 1. Januar 2025):

  • 1.000 € im ersten Ausbildungsjahr
  • 1.100 € im zweiten Ausbildungsjahr
  • 1.200 € im dritten Ausbildungsjahr

(Gehaltstarifvertrag § 4)

Wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Auszubildenden?

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std. (Manteltarifvertrag § 6).

Ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich?

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Dies gilt nur für den betrieblichen Teil der Ausbildung.

Wann endet meine Ausbildung?

Mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag festgelegten Datums oder, falls dies vorher eintritt, am Tag der Verkündung der Noten der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss. In der Regel ist dies der Tag der praktischen Prüfung.

Welche Kündigungsfristen habe ich als Auszubildende bzw. Auszubildender?

Außerhalb der Probezeit bei Aufgabe der Berufsausbildung oder dem Vorhaben in einem anderen Berufsbild ausgebildet zu werden, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 18 Manteltarifvertrag).

Kann ich meine Ausbildung in einer anderen Praxis fortsetzen?

Ein Praxiswechsel kann ausschließlich nur dann erfolgen, wenn ein Aufhebungsvertrag mit dem derzeitigen Ausbilder geschlossen wird. Die Ärztekammer benötigt den Aufhebungsvertrag des alten Ausbildungsvertrages, sowie die neuen Ausbildungsverträge und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Wie kann ich meine Ausbildung verkürzen?

Berufsschule

Wie wird die Berufsschulzeit auf die Wochenarbeitszeit angerechnet?

Für minderjährige und volljährige Auszubildende gilt:

  • Erster Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 min: Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit (Tagessoll).
  • Zweiter Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 min: tatsächliche Zeit (Schulzeit, Pausen, evtl. Anfahrt zur Praxis) (JArbSchG § 9).
Wie kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber entscheiden, in welche Berufsschule die oder der Auszubildende geht?

Der Standort der Berufsschule ist abhängig von der Landkreiszugehörigkeit des Betriebes.

Wie oft geht die oder der Auszubildende in die Berufsschule?

Im ersten Ausbildungsjahr zwei Tage pro Woche, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr einen Tag pro Woche.

Prüfung

Wer meldet die Auszubildende bzw. den Auszubildenden zur Prüfung an?

Für die Anmeldung zur Prüfung sind die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Auszubildenden verantwortlich.
Folgende Verfahren existieren zurzeit:

  • Zwischenprüfung

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

  • Abschlussprüfung Sommer

Ein Versand der Anmeldungen an die Berufsschulen erfolgt nicht. Die Anmeldung ist veröffentlicht auf der Homepage der Ärztekammer. Diese wird ausgedruckt, dann vom Prüfling / Ausbilderin bzw. Ausbilder ausgefüllt und an die Ärztekammer zurückgesandt.

  • Abschlussprüfung Winter

Die Anmeldungen werden nicht versandt. Der Prüfling muss sich selbstständig anmelden. Das Anmeldeformular wird vom Prüfling / Ausbilderin bzw. Ausbilder ausgefüllt und an die Ärztekammer gesandt. Anmeldung unter "Verträge und Formulare" zum Download.

Die Anmeldungen für die Sommerprüfung müssen bis spätestens 15.02., die Anmeldungen für die Winterprüfung bis spätestens 30.08. bei der Ärztekammer eingereicht werden.

Werde ich vor der Abschlussprüfung von der Arbeit freigestellt?

Alle Auszubildenden haben Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Informationen zu den Online-Plattformen

Was ist das AKIS (das Ärztekammer-Informations-System)?
  • Das AKIS ist eine Online-Kommunikations- und Service-Plattform, die Daten in verschlüsselter Form über das Internet überträgt und nicht von Dritten eingesehen werden kann. Die Zugangsdaten zu Ihrem persönlichen AKIS-Account erhalten Sie am Anfang der Ausbildung gemeinsam mit dem gesiegelten Vertrag über Ihren Arbeitgeber. Zum Einloggen nutzen Sie bitte folgenden Link: https://akis.aeksh.de

Folgendes ist über das AKIS möglich:

  • Anmeldungen zu Seminaren
    • Erhalt von Dokumenten zum Beispiel:
      • Einladungen zur überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA)/Seminaren
      • Teilnahmebescheinigungen
      • Stundenpläne (nur für Prüfungsvorbereitungskurse)
      • Zugangsdaten zur ILIAS-Lernplattform
      • Infos zur Ausbildung (Ausbildungsnachweis/Ausbildungsrahmenplan/etc.)
    • Übersendung von Kostenübernahmeerklärungen
    • Buchung eines Zimmers in unserem Gästehaus
    • Ihre Personen- und Adressdaten einsehen und bei Bedarf ändern oder ergänzen

Weitere Funktionen finden Sie unter: Das AKIS

Was ist die Lern- und Kommunikationsplattform?

Die Lern- und Kommunikationsplattform ist eine eLearning-Plattform der ÄKSH, über die wir eLearning-Inhalte und Skripte z. B. bei der Überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) zur Verfügung stellen. Ebenfalls wird die Zwischenprüfung über die Lern- und Kommunikationsplattform durchgeführt. Die Zugangsdaten erhalten Sie zu gegebener Zeit über Ihren AKIS-Account. Zum Einloggen nutzen Sie bitte folgenden Link: https://akis.aeksh.de

FAQ Ausbildungsnachweis

Muss ein betrieblicher Ausbildungsplan geführt werden?

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan erstellen. Das sieht die Ausbildungsordnung in der dualen Berufsausbildung vor. Dieser Plan soll die Grundlage der betrieblichen Ausbildung sein. Er dient als Orientierungshilfe – sowohl für den/die Chef/in als auch für die/den Auszubildende/n. Mit ihm legt der/die Ausbilder/in wichtige Etappenziele fest.

Wurde ein betrieblicher Ausbildungsplan nicht erstellt, kann auch der Musterausbildungsplan, zu finden auf der Homepage der Ärztekammer, verwendet werden.

Muss auch der Ausbildungsplan vom Ausbilder unterschrieben werden?

Mit einer Unterschrift versichert der/die Ausbilder/in, dass die beschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden. Mit einer regelmäßigen Abzeichnung wird kenntlich gemacht, dass die Etappenziele überwacht werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ebenso kann die/der Auszubildende unterschreiben, dass Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden.

Wie ausführlich muss ich meine Ausbildungsberichte schreiben?

Besprechen Sie das gemeinsam mit ihrem/r Ausbilder/in, wie er es von Ihnen haben möchte (kurzer Sachbericht oder ausführlicher Aufsatz). Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist die Visitenkarte des/r Auszubildenden.

Wie verhalte ich mich, wenn ich Fragen zum Ausbildungsnachweis habe (und nicht in der ÜBA Woche in der Akademie bin)?

Beachten Sie unsere FAQ und die Anleitung zum Ausbildungsnachweis und wenden Sie sich in erster Linie an Ihren Ausbilder/Ihre Ausbilderin in der Praxis.

Wie verhält sich mein/ Ausbilderin, wenn er/sie Fragen zum Ausbildungsnachweis hat?

Ihr Ausbilder/Ihre Ausbilderin wird Kontakt* mit der Zuständigen Stelle Frau Lehmann/Frau Messerig aufnehmen.

Müssen wir alle und jedes Feinlernziele erfüllt haben?

Ein Ausbildungsnachweis ist ein Dokument und hat wahrheitsgemäß zu dokumentieren, was Sie in ihrem Betrieb gelernt haben und was Sie auch in den nächsten Ausbildungsmonaten lernen werden. Was Sie nicht in ihrem Betrieb lernen können, kann natürlich auch nicht dokumentiert werden. Bleiben Sie immer im gemeinsamen Gespräch mit Ihrem Ausbilder/Ihrer Ausbilderin.

Was passiert, wenn ich den Ausbildungsbetrieb wechsle oder im Rahmen meiner Ausbildung ein Praktikum mache?

Sie führen den Ausbildungsnachweis mit den dort gelernten Inhalten weiter.

Wer unterschreibt mir die Themen, welche nicht in der Praxis vorkommen, wie z.B. einen Bericht zu einem Thema aus der ÜBA?

Ebenfalls der Ausbilder/die Ausbilderin. Der von der Akademie ausgeteilte Ausbildungsnachweis ÜBA ist von den dortigen Ausbilderinnen unterschrieben und muss ebenfalls aufbewahrt werden. Ihr Ausbilder/Ihre Ausbilderin wird sich den ÜBA Ausbildungsnachweis anschauen und demzufolge auch den Bericht.

Wie verhalte ich mich, wenn sich in meinem AKIS Account im Ordner Dokumente kein Dokument zum Ausbildungsnachweis befindet?

Nehmen Sie bitte Kontakt* mit der Zuständigen Stelle Frau Lehmann/Frau Messerig auf.

Was mache ich, wenn ich mein persönlich erstelltes Passwort zum AKIS-Account verlegt habe?

Sofern Sie bei Ihrer Anmeldung in Ihrem persönlichen AKIS-Account Ihre private E-Mail-Adresse verifiziert haben, klicken Sie auf der Seite AKIS Login auf "Passwort vergessen? Bitte hier klicken...". Sie erhalten dann per E-Mail ein neues Passwort und werden mit Sicherheit Ihr nun persönlich erstelltes Passwort besser aufbewahren.

Was mache ich, wenn ich das von der Zuständigen Stelle erteilte Passwort verlegt oder meine private E-Mail-Adresse nicht verifiziert habe?

Nehmen Sie bitte Kontakt* mit der Zuständigen Stelle Frau Lehmann/Frau Messerig auf.

Muss ich meine Berichte zu Hause oder kann ich sie während der Dienstzeit schreiben?

Es steht Ihnen zu, den Ausbildungsnachweis während der Dienstzeit zu schreiben. Besprechen Sie dies mit ihrem/r Chef/in; er/sie wird Ihnen sagen, wie er/sie es möchte.

Wie oft muss ich mein Ausbildungsnachweis schreiben?

Das entscheiden ganz allein Sie und zusammen mit Ihrem Ausbilder/Ihrer Ausbilderin gemäß Ausbildungsplan. Je nachdem, wie schnell Sie weitere und neue Lernziele erreicht haben. Vielleicht mögen es ca. 2-3 Berichte pro Monat sein?

*Kontaktdaten der Zuständigen Stelle:

Ulrike Messerig/Silva Lehmann
Tel.: 04551 803 707 / 04551 803 708
Fax: 04551 803 725
E-Mail: med.fachberufe(at)aeksh.de

FAQ Fachkräfte Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) / Arzthelfer/in (AH)

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema MFA/OTA direkt beantwortet. Alle Antworten beziehen sich auf den Gehalts- (GTV), Manteltarifvertrag (MTV) und Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (TBA) in der jeweils gültigen Fassung. Wenn Sie einen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertrag haben, ist es notwendig die Klauseln Ihres Vertrages individuell zu betrachten. Hierzu wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Allgemein

Muss sich mein Arbeitgeber (AG) an den Tarifvertrag halten?

Dies muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Wenn nicht, ist er dazu nicht verpflichtet.

Wie ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten?

Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche. (MTV § 6 (1))

Probezeit

Ist eine Verlängerung der Probezeit möglich?

In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis max. 6 Monate zulässig (nicht bei Auszubildenden!). (MTV § 4 (1))

Welche Kündigungsfristen gibt es in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. (MTV § 18 (3))

Urlaub

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Der Urlaub beträgt jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 55. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Ist die Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Arbeitstage der Woche verteilt, so sind die Arbeitstage, an denen sie nicht arbeitet, auch in die Urlaubsbeantragung mit einzubeziehen. (MTV § 14 (5))

Berechnung:
Anzahl der Urlaubstage Vollzeit / Anzahl der Arbeitstage pro Woche Vollzeit x Anzahl der Arbeitstage pro Woche Teilzeit

Wie ist eine Erkrankung während des Urlaubes geregelt?

Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des Urlaubs, so hat sie ihrem AG unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des Urlaubs – je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. (MTV § 16 (9))

Berufsjahre

Wird die Ausbildung bei der Berechnung der Berufsjahre mitberechnet?

Nein, die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung bestanden wurde. (GTV, Protokollnotiz zu § 3 (Seite 5)(1))

Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Berufsjahre aus?

Die Hälfte der Elternzeit wird auf die Berufsjahre angerechnet. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während der Elternzeit nebenbei Teilzeit in einer Praxis gearbeitet, so wird dieser Zeitraum komplett auf die Berufsjahre angerechnet. (GTV, Protokollnotiz zu § 3 (1))

Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung

Muss der Arbeitgeber einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen?

Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung Leistungen nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Form eines Arbeitgeberbeitrages. (TBA § 2 (1))

Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf Entgeldumwandlung?

Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat einen Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin steht es frei, diesen Anspruch geltend zu machen. (TBA § 5)

Kündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer kündige?

Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (MTV § 18 (1))

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber kündige?

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(MTV § 18 (2))

Patientinnen und Patienten

FAQ für Patientinnen und Patienten

Nützliche Hinweise für Patientinnen und Patienten
Allgemeine Informationen für Patientinnen und Patienten finden sich sowohl unter dem Patienteninformations-Portal der ärztlichen Körperschaften als auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

Hilfe bei der Arztsuche

„Woran erkennt man eine gute Arztpraxis?" Eine Checkliste bieten das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin. Es arbeitet im Auftrag von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Patientenforum.

Die Checkliste finden sie hier.

Informationen über Infektionsschutz und Impfungen

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein stellen ein umfassendes Informationsangebot zum Infektionsschutz und zu Impfungen bereit:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Online-Wegweiser Demenz

Ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema Demenz bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Es richtet sich an Betroffene und ihre pflegenden Angehörigen, an Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal sowie an interessierte Bürger.

Den Wegweiser Demenz finden sie hier: www.wegweiser-demenz.de
 

Sichere Arzneimitteltherapie – acht wichtige Regeln für die Anwendung von Arzneimitteln

Arzneimittel können Leben retten und Leiden lindern, doch die Arzneimitteltherapie birgt auch Risiken.

Als Patientin bzw. Patient kann man selbst aktiv werden, um die Risiken der Arzneimitteltherapie zu vermindern. Dazu finden Sie hier ein gemeinsames Merkblatt wichtiger Organisationen und Interessenvertretungen im Gesundheitswesen.

Fragen zur elektronischen Datenverarbeitung

Wie erfolgt die Registrierung im Melderportal?

Alle Meldestellen werden von der Vertrauensstelle mit Zugangsdaten ausgestattet. In dem Anschreiben mit den Zugangsdaten wird eine Kurz-Anleitung für die Registrierung der Benutzer im Melderportal mitgeschickt. Nur Melder mit einer Zugangsberechtigung können das Portal nutzen/einsehen.

Welche Geräte und Browser werden benötigt, um das Melderportal aufrufen zu können?

Um das Melderportal aufrufen zu können, wird ein PC oder Laptop mit Internetzugriff und einem aktuellen Browser (Bsp. Firefox ab Version 41 oder Chrome ab Version 44) benötigt. Mit einem Smartphone oder Tablet lässt sich das Melderportal nicht bedienen.

Kann ein Melder mehrere Benutzer im Melderportal anmelden?

Ja, pro meldende Institution (Bsp. Praxis) können beliebig viele Benutzer angelegt werden. Jeder Benutzer benötigt eine eigene E-Mail-Adresse.

Welchen Meldeweg gibt es?

Der Meldeweg erfolgt ausschließlich elektronisch über das Online-Melderportal. Die Übermittlung der Daten vom Melderportal zur Vertrauensstelle erfolgt in transportverschlüsselter Form. Es gibt zwei Möglichkeiten die Meldungen zu erfassen:
1. Die manuelle Erfassung (zu empfehlen bei Einzelmeldungen).
2. Über die Schnittstelle (zu empfehlen bei einem hohen Meldeaufkommen).

Wie erfolgt die manuelle Erfassung im Melderportal?

Nach erfolgreicher Registrierung im Melderportal können die Melder ihre Meldungen händisch in die entsprechenden Masken eingeben und an die Vertrauensstelle übermitteln. Die Daten können dauerhaft eingesehen und überarbeitet werden.

Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe"->"Anleitungen zum Melderportal: manuelle Erfassung" zur Verfügung.

Wie erfolgen die Meldungen über die Schnittstelle?

Die Meldung über Schnittstelle ist vor allem für Einrichtungen mit hohem Meldeaufkommen geeignet (wie z.B. Krankenhäuser, die für mehrere Melder (Abteilungen) melden).
Die Einrichtung muss über ein geeignetes Tumordokumentations-System verfügen. Aus diesem System heraus kann ein Datenexport in eine große Datei (XML-Datei) zusammengefasst und im Melderportal hochgeladen werden.
Das Tumordokumentations-System muss alle für die Krebsregistrierung relevanten Daten enthalten und eine geeignete Schnittstelle besitzen.
Nachdem dieser Vorgang von der Vertrauensstelle anhand von Testdateien geprüft wurde, werden die Zugangsdaten für die Übertragung der Schnittstellen-Datei an die jeweiligen Ärzte verschickt.
Im Melderportal sind alle hoch geladenen Meldungen aufgeführt. Änderungen der Meldungen sind im Melderportal nicht möglich, sondern müssen in dem Tumordokumentations-System vorgenommen und anschließend erneut hochgeladen werden.
Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe"->"Kurzanleitung Melderportal Upload" zur Verfügung.

Was ist eine XML-Schnittstelle?

XML steht für Extensible Markup Language (Auszeichnungssprache). Die XML-Schnittstelle wird von Ihrem Software-Hersteller zur Verfügung gestellt, um die Daten aus dem Tumordokumentations-System exportieren zu können.

Was ist ein Prüflauf?

Um mögliche Fehler vor der Datenübermittlung zu erkennen und ggf. zu korrigieren, haben Melder, die über ein Tumordokumentations-System melden, die Möglichkeit einen Prüflauf der Daten durchzuführen. Dabei werden alle Daten auf ein gültiges Format und die hinterlegten Plausibilitätsregeln geprüft. Die Daten werden dabei nicht an die Vertrauensstelle übermittelt. Rückfragen sind daher nur allgemein und nicht fallbezogen möglich.
Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe" -> "Kurzanleitung Melderportal Upload" zur Verfügung.

Wer kann auf die dauerhaft gespeicherten Daten im Krebsregister zugreifen?

In der Vertrauensstelle werden die Meldungen elektronisch entgegengenommen. Nach der Verarbeitung werden nur die Identitätsdaten und das Datum der ersten Tumordiagnose dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert.
An die Registerstelle werden die Krankheitsdaten sowie ein Teil der Identitätsdaten (Geschlecht, Geburtsort, Geburtsdatum, Postleitzahl und Gemeindekennziffer des Wohnortes) weitergeleitet und dort gespeichert. Aus den Daten, die zur Registerstelle übermittelt werden, ist kein Rückschluss zu einer Person möglich.
Umfang, Speicherung, Nutzung und Löschung der Daten sind im Krebsregistergesetz genau geregelt.
Außenstehende erhalten keinen Zugriff.
(Ausnahme: z.B. bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und im öffentlichen Interesse stehender Forschungsvorhaben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Weitergabe der personenbezogenen Daten vor. In diesen Fällen werden die Patienten gesondert informiert und um eine schriftliche Einwilligung gebeten. Siehe hierzu "Patientenerklärung-Mitwirkung an Forschungsvorhaben").

Wie sind die Daten vor unberechtigten Zugriffen geschützt?

Die Daten zur Krebsregistrierung unterliegen strengsten Datenschutzregelungen, die mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt sind. Durch die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters in Vertrauensstelle und Registerstelle wird ein zusätzlicher Schutz der Daten gewährleistet. Zum Schutz der Daten entsprechen die technischen und organisatorischen Maßnahmen in beiden
Einrichtungen den aktuellen Standards.

Allgemeine Melderfragen

Seit wann besteht die Meldepflicht?

Ab dem 26.05.2016 besteht für alle in S.-H. tätigen Ärzte die direkte klinisch-epidemiologische Meldepflicht an die Vertrauensstelle.

Wer ist meldepflichtig?

Alle Ärzte z.B. in Praxen, MVZ, Krankenhäusern und Pathologien (Leistungserbringer) aus SH sind dazu verpflichtet, Krebserkrankungen, an deren Feststellung und Behandlung sie beteiligt sind (Diagnosestellung, Therapie, Nachsorge und/oder Tod) zu melden.

Besteht eine Meldefrist?

Ja, bis zum 10. Werktag des Folgemonats.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage?

Ja, zum 26.05.2016 ist das Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Krebsregistergesetz-KRG SH) vom 04. November 2015 in Kraft getreten.

Welche Konsequenzen gibt es bei Nichteinhaltung der Meldepflicht?

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (s. Krebsregistergesetz-KRG SH § 21 Ordnungswidrigkeiten).

Muss gemeldet werden, obwohl der Pathologe bereits gemeldet hat?

Ja, die Pathologen-Meldung befreit die Ärzte nicht von der eigenen Meldepflicht.

Wenn keine Krebsfälle anfallen, muss trotzdem eine Registrierung erfolgen?

Vorerst ist keine Registrierung als Melder erforderlich. Die Melder können sich jederzeit, auch zu einem späteren Zeitpunkt registrieren (falls z.B. doch eine Krebsdiagnose festgestellt oder ein Leichenschauschein ausgestellt wird). Die Zugangsdaten sollten immer aufbewahrt werden.

Wann und durch wen erfolgt die Vergütung der Meldungen?

Sobald die Meldungen den Bearbeitungsstatus "Abgeschlossen" haben, wird die entsprechende Aufwandsentschädigung mit dem nächsten Abrechnungslauf bei den Kostenträgern beantragt. Die Meldevergütung wird von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen (klinische Meldungen) oder vom Land SH (rein epidem. Meldungen) getragen. Die Auszahlung wird durch die Vertrauensstelle veranlasst, sofern ein Vergütungsanspruch gesehen wird.

Kann die Aufwandsentschädigung eingesehen werden?

Ja, im Melderportal unter dem Reiter "Datenrückmeldung" und der Rubrik "Aufwandsentschädigung". In einem Abrechnungslauf können mehrere Meldungen (s. Spalte "Anzahl Meldungen") vorhanden sein. Unter "Details Abrechnungslauf" werden alle Meldungen einzeln mit den jeweiligen Beträgen untereinander aufgelistet.

Müssen abgelehnte Meldungen korrigiert werden?

Die abgelehnten Meldungen unter der Rubrik "abgelehnte Meldungen" müssen nicht korrigiert werden. Es handelt sich hier z.B. um Doppelmeldungen oder Meldungen bei denen bereits eine neuere/überarbeitete Meldungsversion in der Vertrauensstelle eingegangen ist.

Wo erscheinen die zu korrigierenden Meldungen im Melderportal?

Die zu korrigierenden Meldungen erscheinen unter der Rubrik "Korrekturanforderungen" und werden dort untereinander aufgelistet. Aus der Übersicht heraus können die einzelnen Meldungen geöffnet und korrigiert/geändert werden. Der Ablehnungsgrund und der aufgetretene Fehler werden in jeder Meldung angezeigt. Nach der Überarbeitung (Korrektur) der Meldung, verschwindet die Meldung aus der Übersicht. Damit die Meldungsbearbeitung im Register zügig abgeschlossen werden kann, ist es wichtig, dass die vorhandenen Korrekturanforderungen zeitnah abgearbeitet werden.
Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe"->Punkt 7. "Ändern und Korrigieren von Meldungen" zur Verfügung.

Wozu dient die Nachrichtenfunktion?

Die Nachrichtenfunktion dient als elektronischer Kommunikationsaustausch zwischen den Meldern und Mitarbeitern der Vertrauensstelle. Über diese Funktion haben beide Seiten die Möglichkeit, z.B. Fragen oder Unklarheiten über eine allgemeine Nachricht (ohne Meldungsbezug) oder zu einer Meldung (meldungsbezogen) als Nachricht zu erstellen. Im Melderportal unter dem Reiter "Nachrichten" sind alle Nachrichten untereinander aufgelistet. Unter der Rubrik "Mein Postfach -> neue Nachrichten", erscheinen alle neu eingegangenen Nachrichten. Anders als bei den Korrekturanforderungen, erfolgt hier keine automatische "Ablehnung" der Meldung und es ist keine zwingende Korrektur erforderlich. Bei Notwendigkeit einer Korrektur kann direkt aus der Nachricht heraus auf die dazugehörige Meldung zugegriffen werden und die Überarbeitung erfolgen.
Eine ausführliche Anleitung hierzu wird demnächst im Melderportal zur Verfügung gestellt.

Werden alle gültigen Meldungen automatisch an die Vertrauensstelle übermittelt?

Nein, die Übermittlung der gültigen Meldungen ist ein zusätzlicher Arbeitsschritt. Alle gültigen Meldungen werden unter dem Reiter "Meldungen" Rubrik "übermittelbare Meldungen" untereinander aufgelistet. Dort können alle oder einzelne (selektierte) Meldungen an die Vertrauensstelle übermittelt werden.
Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe" -> Punkt 7 "Ändern und korrigieren von Meldungen" (3. Übermittlung von Meldungen) zur Verfügung.

Wie werden die Meldungen im Melderportal gelöscht?

Unter dem Reiter "Meldungen" Rubrik "alle Meldungen" gibt es in der oberen Leiste die Funktion "Löschen". Meldungen, die noch nicht an die Vertrauensstelle übermittelt wurden, können direkt von dem Melder im Melderportal gelöscht werden. Für Meldungen, die bereits an die Vertrauens- und Registerstelle übermittelt wurden, muss von dem Melder eine Löschanfrage erstellt werden.

Wie und wann wird eine Löschanfrage gestellt?

Im Melderportal besteht die Möglichkeit eine Löschanfrage über eine hinterlegte Auswahlliste zu stellen:

1. Patient mit falscher Patienten-ID

2. Diagnose hat sich nicht bestätigt

3. Sonstiges (Grund muss im Freitext angeben werden).

Nachdem die Löschanfrage an die Vertrauensstelle gestellt wurde, wird der Löschgrund überprüft und bei Stimmigkeit angenommen. Wenn ein Patient komplett gelöscht werden soll, muss zu allen Meldungen, auch zu weiteren Versionen (wenn vorhanden) eine Löschanfrage gestellt werden. Die gelöschte Meldung verschwindet nicht aus der Übersicht (unter "alle Meldungen"), der Bearbeitungsstatus setzt sich auf "Gelöscht" und unter Bemerkung erscheint "Löschanfrage gestellt". Nach Löschen der Meldung sind sämtliche inhaltliche Angaben nicht mehr einsehbar, es bleibt noch ein „Rumpf“ bestehen.

Wenn der Löschgrund nicht nachvollziehbar ist, erfolgt eine Rückmeldung von der Vertrauensstelle an den jeweiligen Melder. Eine ausführliche Anleitung hierzu wird demnächst im Melderportal zur Verfügung gestellt.

Warum ist die Überarbeitung in einigen Meldungen nicht möglich?

Wenn zu einer Meldung bereits mehrere Meldungsversionen im Melderportal vorliegen, ist die Überarbeitung der Meldung immer in der aktuellsten Version (rechte Seite-unten "Version-Datum") möglich.

Wie werden die personenbezogenen Daten im Melderportal geändert?

In der Tumorhistorie des jeweiligen Patienten befindet sich im oberen Bereich neben den Basisdaten ein Feld mit "ändern". Bei Korrektur/Änderung der personenbezogenen Daten, müssen alle Pflichtfelder aus datenschutzrechtlichen Gründen neu ausgefüllt werden. Um die geänderten personenbezogenen Daten erneut an die Vertrauensstelle übermitteln zu können, muss in einer Meldung (Bsp. Diagnose) eine Änderung erfolgen (Bsp. Unter Anmerkung "Stammdaten korrigiert" eintragen).

Wann wird ein Ersatzkode verwendet?

Wenn z.B. die Krankenkassen-Nummer (IK-Nummer) von privat versicherten Patienten nicht in der Liste der Krankenkassen im Melderportal hinterlegt ist, besteht die Möglichkeit einen Ersatzkode einzugeben/auszuwählen.
Für die gesetzlichen Krankenkassen sind keine Ersatzkodes vorgesehen. Hier ist die Angabe der IK-Nummer verpflichtend. Die verschiedenen Ersatzkodes (z.B. Selbstzahler, Asylbewerber) sowie eine Erläuterung stehen im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe" -> Punkt 8 "Anhang, Abkürzungen, Hintergrundtabellen" zur Verfügung.

Was ist ein Tumoridentifikator?

Für die manuelle Erfassung der Meldungen im Melderportal erstellt das System pro Tumor eine eindeutige Kennzeichnung. Bei mehreren Tumorerkrankungen eines Patienten, zählt der Tumoridentifkator automatisch hoch (z.B. Tumor_1 = C50.9; Tumor_2 = C53.9).

Patientenbezogene Fragen

Werden die Patienten über die Meldung an das Krebsregister informiert?

Die Patienten müssen von ihrem behandelnden Arzt über die Meldung an das Krebsregister informiert (z.B. Patienteninformationsblatt) werden.

Wie gelangen die Daten an das Krebsregister?

Nachdem die Patienten über ihre Erkrankung unterrichtet und die Meldung an das Krebsregister informiert worden sind, übermittelt der behandelnde Arzt die Identitätsdaten und die behandlungsbezogenen Daten elektronisch über das Melderportal an das Krebsregister.

Können die Patienten der Meldung an das Krebsregister widersprechen?

Nein, jeder Patient ist namentlich zu melden. Er kann aber gegen die Verarbeitung und der dauerhaften Speicherung der personenbezogenen Daten zu jeder Zeit (auch später) einen Widerspruch einreichen. Dieser Widerspruch kann schriftlich durch den behandelnden Arzt oder auch von dem jeweiligen Patienten an das Krebsregister geschickt werden. Nach der Löschung der personenbezogenen Daten, bleiben lediglich die Daten zur Krebserkrankung für die Auswertung und die Forschung erhalten. Eine Rücknahme des Widerspruches ist ebenfalls jederzeit möglich.

Werden alle Krebspatienten unabhängig vom Wohnort an das Krebsregister gemeldet?

Alle in SH diagnostizierten und/oder behandelten Krebspatienten sind an das Krebsregister zu melden. Bei ausländischen Patienten ist mindestens das Land der Adresse anzugeben.

Welche Daten werden an das Krebsregister gemeldet?

- Daten zur erkrankten Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnort)
- Daten zum Tumor (Datum der Erstdiagnose, Lokalisation und Stadium des Tumors, histologischer Befund)
- grundlegende Daten zur Therapie
- der Krankheitsverlauf (z.B. Rezidive, Tumor-Progresse usw.)
- im Todesfall Daten zur Todesursache und Sterbezeitpunkt.

Dürfen Patienten eine Auskunft über ihre gespeicherten Daten anfordern?

Ja, lt. §13 Krebsregistergesetz-Gesetz Auskunft an Patienten, dürfen Patienten ihre gespeicherten Daten schriftlich (E-Mail, Post) von der VS und RS anfordern.

Fragen zur Dokumentation

Sind Verdachtsdiagnosen meldepflichtig?

Nein, nur klinisch und histologisch gesicherte Diagnosen sind meldepflichtig.

Wann wird welcher Meldeanlass ausgewählt?

Meldeanlässe (6):

  1. Diagnose -> anlässlich einer neu diagnostizierten Tumorerkrankung.
  2. Histologie/Zytologie -> ist nur für Pathologen-Meldungen vorgesehen.
  3. Behandlungsbeginn -> anlässlich des Beginns einer langfristigen therapeutischen Therapie (z.B. Hormon-, Strahlen- und Chemotherapie).
  4. Behandlungsende -> anlässlich einer Kurzzeittherapie (z.B. Operation) oder bei Abschluss einer längerfristigen therapeutischen Therapie (z.B. Hormon-, Strahlen- und Chemotherapie).
  5. Statusänderung -> anlässlich einer aufgetretenen Änderung im Krankheitsverlauf (z.B. Rezidive, Progression).
  6. Tod -> anlässlich des Versterbens eines Patienten. Der Meldeanlass Statusmeldung ist für die Meldungen in S.-H. nicht vorgesehen.

(Siehe Homepage d. Vertrauensstelle - 10 Eckpunkte).

Ab wann besteht ein Meldeanlass?

Ein Meldeanlass besteht ab dem 26.05.2016. Je nach Meldeanlass muss das Leistungsdatum nach dem 25.05.2016 liegen.
Bsp. Meldeanlass:
- Diagnose, Histo/Zyto -> Leistungsdatum = Diagnosedatum
- Behandlungsbeginn -> Leistungsdatum = Beginn der Therapie
- Behandlungsende -> Leistungsdatum = Ende der Therapie
- Statusänderung -> Leistungsdatum = Untersuchungsdatum
- Tod -> Leistungsdatum = Sterbedatum.

Zählen die Mindestangaben bereits als Diagnosemeldung?

Nein, bei den Mindestangaben handelt es sich um Basisangaben, die unabhängig vom Meldeanlass immer anzugeben sind. Für eine gültige Meldung sind diese Angaben nicht ausreichend. Zur Erstellung einer Diagnosemeldung müssen weitere Angaben erfasst werden.
Eine ausführliche Anleitung hierzu steht im Melderportal unter dem Reiter "Hilfe" -> Punkt 1 "Diagnose einer Tumorerkrankung" zur Verfügung.

Wie werden Therapie- und Verlaufsmeldung erstellt?

Für die Erfassung einer Therapie- und/oder Verlaufsmeldung muss zusätzlich einmalig eine Diagnosemeldung oder eine Meldung "Angaben zum Tumor" mit den Mindestangaben zum Tumor vorliegen. Wenn nur eine Therapie- und/oder Verlaufsmeldung gemeldet werden soll, muss nach der Eingabe der Mindestangaben die Meldung zunächst gespeichert werden. In der Übersicht "Tumorhistorie" können über die Schaltflächen "Therapie" und "Verlauf" weitere Meldeanlässe zum Patienten erfasst werden. Ohne die Diagnosemeldung oder die Meldung "Angaben zum Tumor" können die Therapie- und Verlaufsmeldungen nicht übermittelt werden.

Wie wird ein weiterer Tumor zu einem Patienten angelegt?

Wenn zu einem Patienten z.B. zwei separate Tumore diagnostiziert worden sind, können in der Tumorhistorie über die Schaltfläche "Neuer Tumor" weitere Meldungen mit den jeweiligen Meldeanlässen erfasst werden (siehe auch Frage: was ist ein Tumoridentifkator?).

Wie soll ein beidseitiges Mamma-Ca. gemeldet werden?

Wenn ein beidseitiges Mamma-Ca. diagnostiziert wird, ist dies stets mit zwei Meldungen zu dokumentieren (= 2 Tumore). Bei erfolgter Therapie beidseits, ist für jede Seite/jeden Tumor eine eigene Meldung abzugeben.

Ist die Angabe "Best supportive care" eine spezifische Tumortherapie?

Nein, die Angabe "Best supportive care" ist im Datenkatalog nicht vorgesehen.

Sind symptomlindernde Therapien meldepflichtig?

Medikamentöse Schmerztherapien, Bluttransfusionen und Antibiotika zur Symptomlinderung sind im bundesweiten Datenkatalog nicht vorgesehen.

Akademie

FAQ Veranstaltungsorganisation

Allgemein

In welcher Form findet Qualitätsmanagement statt?

Im Rahmen des innerorganisatorischen Qualitätsmanagements arbeitet die Akademie nach festen Regeln, Zuständigkeiten und Prozessen.

  • Lernbedarfsanalyse: Für alle Veranstaltungen wird eine Lernbedarfsanalyse durchgeführt. Diese erfolgt unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften (u. a. der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, dem Berufsbildungsgesetz, etc.) und den Vorgaben der Bundesärztekammer.
     
  • Bewertung: Die Bewertung des Lerntransfers wird grundsätzlich in Form von Tests und/oder praktischen Prüfungen bewertet und evaluiert. Unsere Lernmethoden und -materialien sind fachlich geeignet, um das Lernziel optimal zu erreichen. Die Lerninhalte und -prozesse werden regelmäßig nach den Ergebnissen überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet.
     
  • Referetinnen und Referenten: Die Auswahl der Referentinnen und Referenten obliegt bei ärztlichen Veranstaltungen mit Fortbildungspunkten der wissenschaftlichen Leitung und bei allen übrigen Veranstaltungen der jeweiligen operativ verantwortlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungseinrichtung fördern die Identifikation der Referentinnen und Referenten mit der Ärztekammer Schleswig-Holstein durch umfassende Informationen über die Qualitätsziele sowie durch regelmäßig stattfindende Treffen. Damit wird der Austausch über die Lehrinhalte gewährleistet und Redundanzen vermieden.
     
  • Feedback und Evaluation: Das Feedback von Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird digital erhoben und dient der kontinuierlichen Verbesserung der Veranstaltungen. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass mögliche Mängel festgestellt werden und angemessene Maßnahmen eingeleitet werden.
Wie erklärt die Akademie die Höhe der Seminargebühren?

Die Akademie organisiert Veranstaltungen für Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Assistenzpersonal kostengünstig. Da nicht jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein das Angebot der Akademie nutzt, und um einen verantwortungsvollen Umgang mit den Pflichtbeiträgen unserer Mitglieder sicherzustellen, hat die Akademie die Maßgabe Kostendeckung durch die Seminargebühr zu erreichen.

Gibt es Sponsoren für die Veranstaltungen?

Die Akademie der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist frei von Sponsoring.

Lernformen

Was ist ein eLearning?

Unter eLearning werden – nach einer Definition von Michael Kerres – alle Formen von Lernen verstanden, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution (Verteilung) von Lernmaterialien genutzt werden. Beispiele hierfür sind Lehrvideos und oder interaktive Inhalte auf Lernplattformen bei denen zum Teil spielerisch Aufgaben gelöst werden müssen.

Was ist ein Webinar?

Webseminare sind im Prinzip normale Seminare, die aber mittels digitaler Kommunikation stattfinden. Teilnehmer und Referenten befinden sich nicht am selben Ort und sind dafür über eine Software wie BigBlueButton, Zoom oder Jitsi miteinander verbunden. Beispiele hierfür sind Live-Vorträge, die per Videoübertragung stattfinden. Webseminare im Sinne eines virtuellen Seminars bezeichnet man aus Gründen der Unterscheidung zunehmend auch als Live Online Training.

Was versteht man unter Blended Learning?

„Blended Learning ist ein integriertes Lernkonzept, das die heute verfügbaren Möglichkeiten der Vernetzung über Internet oder Intranet in Verbindung mit ‚klassischen‘ Lernmethoden und -medien in einem sinnvollen Lernarrangement optimal nutzt. Es ermöglicht Lernen, Kommunizieren, Informieren und Wissensmanagement, losgelöst von Ort und Zeit in Kombination mit Erfahrungsaustausch, Rollenspiel und persönlichen Begegnungen im klassischen Präsenztraining“ (Sauter: Sauter und Bender, 2004, S. 68).

Welche Formen von Blended Learning gibt es?

Webseminar + eLearning: Bei dieser Lehrform werden Webseminare und eLearning-Inhalte verknüpft. Teilnehmer nehmen dann zum Beispiel an einem Webseminar teil und können im Nachgang zeitunabhängig mit eLearning-Inhalten ihr Wissen noch verteifen.

Präsenzveranstaltung + eLearning: Blended Learning oder Integriertes Lernen bezeichnet eine Lernform, die eine didaktisch sinnvolle Verknüpfung von traditionellen Präsenzveranstaltungen und Formen von eLearning anstrebt. Das Konzept verbindet die Effektivität und Flexibilität von elektronischen Lernformen mit den sozialen Aspekten der Face-to-Face- Kommunikation sowie ggf. dem praktischen Lernen von Tätigkeiten. Bei dieser Lernform werden verschiedene Lernmethoden, Medien sowie lerntheoretische Ausrichtungen miteinander kombiniert.
Blended Learning zielt darauf ab, durch die geeignete Kombination verschiedener Medien und Methoden deren Vorteile zu verstärken und die Nachteile zu minimieren. Besonders wichtig ist, dass die Präsenzphasen und Online-Phasen funktional aufeinander abgestimmt sind. Durch die vorurteilsfreie Nutzung des optimalen Mediums im jeweiligen Schritt des Lernprozesses stellt Blended Learning eine dezidiert universelle Lehr- und Lernorganisationsform dar.

FAQ Ärztliche Fortbildung

Fortbildungspunkte

Informationen zur Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V

Wichtige Grundlagen

PRÄAMBEL:
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) hat keine Regelungskompetenz zur Umsetzung der Pflichtfortbildung gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V, sondern zitiert hier lediglich die derzeit seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein bzw. des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stand 04/2009) vorliegenden Veröffentlichungen bzw. Mitteilungen.

Gesetzestexte der §§ 95 d, 136 b SGB V
Der Gesetzestext kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz nachgelesen werden.

Detailfragen zu § 95 d SGB V Fortbildungspflicht für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte

Wie werden Mutterschutz/Elternzeiten/Schwangerschaft berücksichtigt?

Der Gesetzgeber fordert in § 95d SGB V, dass jeder der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht unterliegende Arzt sein Fachwissen, das er zu Beginn seiner Berufstätigkeit „mitbringt“, im Laufe der vertragsärztlichen Tätigkeit aktualisiert. Dies geschieht, indem er seine Fachkenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung an die Fortschritte der Medizin anpasst. Hierzu wird den teilnehmenden Ärzten ein Fünfjahreszeitraum vorgegeben, innerhalb dessen sie den erforderlichen Fortbildungsnachweis (in Höhe von 250 Fortbildungspunkten) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zu erbringen haben (§ 95d Abs. 3 SGB V).

Soweit die vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird, regelt das Gesetz zwei Fälle:

  • für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen (§ 95d Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB V)
  • übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum, um die Fehlzeiten zu verlängern ( § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V)

Für den Fall des Mutterschutzes ist folgendes zu beachten:
Das Mutterschutzgesetz ist auf freiberuflich tätige Vertragsärztinnen nicht anwendbar, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Mutterschutzgesetzes sind.

Soweit eine Vertragsärztin wegen Schwangerschaft/Entbindung/Erziehungszeiten ihre vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend einstellen möchte, hat sie die Möglichkeit, gemäß § 95 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 26 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) das Ruhen ihrer Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) zu beantragen. Für diesen Zeitraum wird auch die Frist zur Fortbildung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V unterbrochen.

Gleiches gilt für eine ermächtigte Ärztin gemäß § 95d Abs. 4 SGB V. Eine angestellte Ärztin kann sich gemäß § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V bei einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit für länger als 3 Monate auf ihren Antrag hin den Fünfjahreszeitraum entsprechend verlängern lassen. Diese Bestimmung geht jedoch davon aus, dass die angestellte Ärztin die Beschäftigung länger als 3 Monate nicht ausübt. Für den Fall der erlaubten Teilzeit (z. B. 10 Stunden in der Woche) liegt hingegen Beschäftigung vor, wenn auch nur in geringfügigem Umfang. Für diesen Fall müsste auch die Fortbildungsverpflichtung unverändert gelten, da nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.

Müssen die Pflicht-Fortbildungspunkte gleichmäßig über 5 Jahre verteilt sein?

Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V ist erfüllt, wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Dem Arzt steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraums die Punkte erwerben will.
Ihm kann auf der Grundlage des § 95d SGB V i. V. m. der Fortbildungsregelung der KBV ein Fortbildungszertifikat ausgestellt werden, sobald er 250 Punkte gesammelt hat.

Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?

Eine Gutschrift von überzähligen Punkten für den folgenden Fünfjahreszeitraum ist vom Gesetzgeber bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht vorgesehen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat keinen Einfluss auf deren Regelungen bezüglich der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht (§ 95d SGB V).

Unterliegen angestellte Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind, der gleichen Fortbildungspflicht wie vollzeitbeschäftigte oder zugelassene Ärzte?

Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V findet auf angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes Anwendung, § 95d Abs. 5 SGB V. Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.

Muss die Nachweisführung mit Fortbildungszertifikaten einer (Landes)Ärztekammer geführt werden?

Als Vertragsarzt können Sie gegenüber der KVSH Ihre Nachweise primär durch ein Fortbildungszertifikat einer (Landes)Ärztekammer erbringen. Fortbildungszertifikate, die von einer (Landes)Ärztekammer ausgestellt worden sind, werden von der KVSH ohne inhaltliche Prüfung anerkannt.

Werden bei der KVSH andere Fortbildungszertifikate oder sonstige Nachweise eingereicht, müssen diese anhand der von der Bundesärztekammer auf Bundesebene aufgestellten Kriterien gesondert geprüft werden.

Datenübermittlung an die KVSH

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein nimmt in Absprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein einen Datenexport hinsichtlich der Ausstellung der erworbenen Fortbildungszertifikate von Vertragsärzten vor. Hierbei wird von der ÄKSH eine Meldung in elektronisch geschützter Form an die KVSH generiert (ohne Informationen über einzelne Veranstaltungen, genaue Anzahl der Punkte etc.), sobald ein Fortbildungszertifikat erlangt wurde. Gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufekammergesetzes sind die Kammern berechtigt, an Kammern desselben Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären. Die Übermittlung der Daten geschieht unter der Voraussetzung, dass nur die Mitglieder der KVSH (die Vertragsärzte und die ermächtigten Krankenhausärzte) erfasst werden.

Detailfragen zur Fortbildungspflicht für Fachärzte im Krankenhaus gemäß § 136 b SGB V

Wer fällt unter die Fortbildungspflicht gemäß § 136 b SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18.10.2012 beschlossen, die Vereinbarung zur Fortbildung von Fachärzten im Krankenhaus in der Fassung vom 20.12.2005 neu zu fassen.

Die Regelungen gelten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.

Die Regelungen gelten nicht für fortbildungsverpflichtete Personen, die gleichzeitig als Vertragsärzte (einschließlich belegärztlicher Tätigkeit) oder als Vertragspsychotherapeuten, ermächtigt oder in einem Anstellungsverhältnis, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und daher unter die Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V fallen.

Umfang und Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungsverpflichtete Ärzte müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Maßgeblich ist das Datum der abgelegten Facharztprüfung oder bei späterer Aufnahme der Tätigkeit der im Vertrag zwischen Krankenhaus und fortbildungsverpflichteter Person bestimmte erste Arbeitstag. Ist die fortbildungsverpflichtete Person über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht im Krankenhaus tätig, wird der Fristlauf dadurch gehemmt. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?

Überzählige Fortbildungspunkte können gemäß der Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht in den folgenden Fünfjahreszeitraum übernommen werden.

Wie erfolgt der Fortbildungsnachweis?

Die Fortbildung gilt als nachgewiesen, wenn der Fortbildungsverpflichtete Facharzt ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegt. Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Person selbst; die Unterscheidung ist durch den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen.

Nachholen der Fortbildung

Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die fortbildungsverpflichtete Person ist von dem Ärztlichen Direktor darauf hinzuweisen.

Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitsstelle?

Wechselt eine fortbildungsverpflichtete Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ärztlichen Direktors, ist ihr auf ihren schriftlichen Antrag hin die Anerkennung bereits abgeleisteter Fortbildungen zu bescheinigen.

Zuständigkeiten Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V

Verweis auf KVSH

Fragen nach den Regelungen zur Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH). Wir haben selbstverständlich im Vorfeld diesbezügliche Fragen intensiv mit der KVSH erörtert und informieren auf der Grundlage der uns vorliegenden Erkenntnisse. Detailfragen zu dieser Thematik bitten wir, unmittelbar an die KVSH zu richten.

Telefonnummer/Faxnummer/E-Mail-Adresse der zuständigen Ansprechpartner bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein:

Regina Steffen / 04551 883 292 / regina.steffen(at)kvsh.de
Angelika Ströbel / 04551 883 204 / angelika.stroebel(at)kvsh.de

Verweis auf G-BA

Die Landesärztekammern haben keine Kompetenz, die Umsetzung des §136 b SGB V individuell zu interpretieren. Mit Fragen, die nicht aus der Neufassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.10.2012 zu beantworten sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Gemeinsamen Bundesausschuss:

Gemeinsamer Bundesausschuss
Auf dem Seidenberg 3a
53721 Siegburg

Tel.: 02241 9388 0
Fax: 02241 9388 573

Fortbildungspflicht gemäß Berufsordnung

Berufsordnung

Unabhängig von der Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V besteht für alle Ärztinnen und Ärzte Schleswig-Holsteins gemäß § 4 der „Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein“, Inkrafttreten 03.02.1999, zuletzt fortgeschrieben am 13.05.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein am 03. Juni 2014) folgende Verpflichtung:

(1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.“

Elektronisches Fortbildungspunktekonto und Zugehöriges

Was ist der EIV - Elektronischer Informationsverteiler?

Der Elektronische Informationsverteiler (EIV) ist ein Verfahren, das dafür sorgt, dass die Fortbildungspunkte, die ein Arzt bei einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung in einem beliebigen Kammerbereich erwirbt, zeitnah am Ende der Veranstaltung auf elektronischem Wege der zuständigen Ärztekammer übermittelt werden.

Die Registrierung der Teilnehmer und die Versendung der Meldung von Veranstaltungsnummer (VNR) und Einheitlicher Fortbildungsnummer (EFN) werden dabei vom Fortbildungsveranstalter vorgenommen.

EIV-Funktionsweise

Eine wechselseitige Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen unter den Kammern macht es möglich, dass Ärzte anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im gesamten Bundesgebiet nutzen können. Werden die Punktemeldungen in Zukunft elektronisch vorgenommen, muss sichergestellt werden, dass die Punkte von jedem Teilnehmer zur jeweils zuständigen Ärztekammer gelangen.

Dafür sorgt der Elektronische Informationsverteiler (EIV). Er verfügt über aktuelle Stammdaten zu den Veranstaltungsnummern sowie über die Information, welche Fortbildungsnummer zu welcher Kammer gehört. Diese Daten werden regelmäßig von den Kammern aktualisiert und ermöglichen die Verifizierung und Zuordnung der vom Veranstalter eingehenden Meldungen und deren Verteilung an die richtige Ärztekammer.

Im nächsten Schritt können diese Daten (EFN und VNR) in den Kammern dann in elektronische Punktekonten eingelesen werden. Über einen gesicherten Internet-Zugang kann der Arzt seinen aktuellen Punktestand ansehen - sofern die für ihn zuständige Kammer die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen hat.

Ärztinnen und Ärzte registrieren ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung möglichst mit ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) in Form eines Barcodes. EFN haben nahezu alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland von den zuständigen (Landes-)Ärztekammern in Form von Barcodeausweisen oder Barcode-Klebeetiketten erhalten.
Teilnehmer, die ihren Fortbildungsausweis bzw. ihre Barcode-Etiketten nicht zur Hand haben, müssen – soweit sie dies wünschen – selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Fortbildungspunkte dem elektronischen Fortbildungspunktekonto gutgeschrieben werden.

Die Eingabe der Fortbildungspunkte auf das elektronische Punktekonto anhand der Teilnahmebescheinigungen ist in diesem Fall mit der zuständigen Ärztekammer zu regeln.

Anforderung von Barcode-Etiketten

Zur Anforderung von Barcode-Etiketten verwenden Sie bitte dieses Formular [Link?  aktuell 404 Fehler] oder wenden Sie sich an den Empfang der Ärztekammer Schleswig-Holstein:

04551 803 0
info(at)aeksh.de

Datenschutz/Datensicherheit Fortbildungs-Punktekonto und EIV

Datenschutz

Das unabhängige Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) war bei Planung sowie – gesetzeskonform – vor Inbetriebnahme des Konzepts zur Fortbildungspunkteverteilung sowie -registrierung von der Schleswig-Holsteinischen Ärztekammer um Beratung und Bewertung gebeten worden; das ULD war und ist mit dem vorgelegten Konzept zur Wahrung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes in der nun operationalen Form der Punkteverwaltung einverstanden.

Datensicherheit

Das arztindividuell vorbereitete Fortbildungs-Punktekonto wird mit einem, gemäß internationalem Standard, üblichen Sicherheitskonzept vor – natürlich grundsätzlich immer möglichen – Angriffen von Externen geschützt.

EFN

EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer)

Die ersten beiden Ziffern der EFN stehen für die Berufsgruppe, 80 codiert dabei die Berufsgruppe Arzt. Die nächsten drei Ziffern stehen für die Länderkennung nach ISO 3166, 276 steht dabei für Deutschland. Die folgenden Ziffern stehen für die Kennung der anerkennenden Einrichtung, 010 für die Ärztekammer Schleswig-Holstein. Darauf folgt eine individuelle sechsstellige, laufende Nummer, die keine Codierung enthält und somit auch keine Rückschlüsse auf z. B. Meldedaten bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein zulässt. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer, die sich aus den vorangegangenen Ziffern durch Anwendung der sog. „Luhn-Formel“ ergibt. Nachzulesen sind diese Informationen zum Thema Datenschutz und EIV auch auf den Internetseiten www.eiv-fobi.de, dort unter „Datenschutz und EIV.“

Einreichen „alter“ Teilnahmebescheinigungen auf das Punktekonto

Wie lange dauert es, bis Veranstaltungen auf meinem Punktekonto erscheinen?

In Schleswig-Holstein übernehmen die Veranstalter die elektronische Übermittlung der Fortbildungspunkte weitestgehend selbst und können selbst entscheiden, wann sie diese vornehmen. Wir haben sie jedoch darauf hingewiesen, dass die Übermittlung zeitnah erfolgen soll. Das System hat sich mittlerweile sehr gut etabliert. In manchen Bundesländern übernehmen die Ärztekammern das Einlesen der Teilnahmelisten. Die Bearbeitungszeit ist dann je nach Arbeitsaufkommen unterschiedlich. Sollte eine manuelle Nacherfassung von Einzelbescheinigungen notwendig sein, (siehe Ausnahmefälle in Punkt 2.4.2) kann es derzeit bis zu 3 Monate oder länger dauern, da das manuelle Verfahren sehr arbeits- und zeitintensiv ist.

Ab wann einschicken und wohin?

Teilnahmebescheinigungen, die nicht vom Veranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet, bzw. vor Einführung des EIV ausgestellt wurden, sollten gesammelt und bei der Beantragung des Fortbildungszertifikats mit eingereicht werden. Vom Einreichen einzelner, von Ärztekammern anerkannter Fortbildungsnachweise, lediglich zur Erfassung dieser Punkte, ist abzusehen. In Ausnahmefällen (Ausländische Kongresse, nicht ersichtlich Punktzahl) können Teilnahmebescheinigungen zur nachträglichen Bewertung eingereicht werden (Anschrift: Ärztekammer Schleswig-Holstein, Fortbildungsabteilung, Esmarchstr. 4, 23795 Bad Segeberg). Diese bitten wir jedoch auch gesammelt einzureichen. Auf die Teilnahmebescheinigungen brauchen Sie nachträglich keinen Barcode-Aufkleber aufzukleben; nutzen Sie diese bitte ausschließlich für die Teilnehmerlisten.

Ärztekammerwechsel

Was passiert mit meinen Punkten und der EFN, wenn ich ein anderes Bundesland umziehe und die Ärztekammer wechsle?

Bei Wechsel der Ärztekammer werden die erfassten Punkte automatisch an die "neue" Ärztekammer übermittelt. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie Ihre vorherige Ärztekammer und lassen Sie sich einen Punktekontoauszug geben. Diesen sollten Sie der "neuen" Ärztekammer bei Beantragung des Zertifikates vorlegen.

Sie behalten Ihre EFN und können Ihre bisherigen Barcode-Aufkleber weiterhin verwenden. Es erfolgt eine automatische Weiterleitung auf das neue Punktekonto.

Informationen für Veranstalter

Informationen für Veranstalter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen

Für die elektronische Erfassung von Fortbildungspunkten und deren Übermittlung an die zuständigen (Landes-)Ärztekammern wurde zum 01.10.2005 der so genannte Elektronische Informationsverteiler (EIV) eingeführt.

Sie erhalten als Veranstalter von ärztlichen Fortbildungen in Schleswig-Holstein bei Anmeldung der Veranstaltung nach der Anerkennung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein für jede Veranstaltung eine Veranstaltungsnummer (VNR) sowie ein dazugehöriges Passwort.

Für die elektronische Übermittlung von Fortbildungspunkten an den EIV benötigen Sie dann als Veranstalter einen Internet-Zugang und das elektronische Meldeformular (Download via www.eiv-fobi.de).
Es empfiehlt sich zudem die Verwendung eines Laser-Barcode-Scanners („Code 39“).

Sind vor Ort PC und Scanner im Einsatz, kann das Einlesen direkt mit dem Scanner in das offline verfügbare Elektronische Meldeformular (www.eiv-fobi.de) erfolgen.
Ist vor Ort kein PC oder Scanner im Einsatz, können die Barcode-Etiketten zur späteren Weiterverarbeitung zunächst in eine Teilnehmerliste eingeklebt werden.

Ärztinnen und Ärzte registrieren ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zukünftig möglichst mit ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) in Form eines Barcodes. EFN haben nahezu alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland von den zuständigen (Landes-) Ärztekammern in Form von Barcodeausweisen oder Barcode-Klebeetiketten erhalten. (Am EIV nehmen derzeit die Landesärztekammer Baden-Württemberg sowie die Bezirksärztekammer Koblenz nicht teil.)

Teilnehmer, die ihren Fortbildungsausweis bzw. ihre Barcode-Etiketten nicht zur Hand haben, müssen – soweit sie dies wünschen – selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Fortbildungspunkte dem elektronischen Fortbildungspunktekonto gutgeschrieben werden.

Die Eingabe der Fortbildungspunkte auf das elektronische Punktekonto anhand der Teilnahmebescheinigungen ist in diesem Fall mit der zuständigen Ärztekammer zu regeln.

In jedem Falle sind zusätzlich Papier-Teilnahmebescheinigungen für die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte auszustellen, z. B. aus steuerlichen Gründen oder zum späteren Nachweis von Fortbildungspunkten bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer.

Die in der Regel mit Hilfe des elektronischen Meldeformulars erstellte Teilnehmerliste wird über das Internet an den EIV geschickt. Autorisierung und Identifizierung des Veranstalters für das Versenden erfolgen mittels VNR und Passwort.

Genaueres über die Verfahrensweise können Sie auf der Internetseite www.eiv-fobi.de nachlesen.

Brauche ich als Veranstalter einen Scanner und woher bekomme ich den Scanner?

Zu erwerben sind Hand-Scanner in nahezu jedem größeren Elektronik-Fachmarkt. Dabei ist es empfehlenswert, zu beachten, dass es sich um einen Laser-Scanner handelt und dieser v. a. Barcode 39 unterstützt. Die Einzelpreiskosten liegen zwischen 49 - 150 €.

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein darf als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine einzelnen Produktempfehlungen geben.

Daten können auch manuell erfasst werden (dies ist aber wesentlich zeitraubender und die Gefahr der Fehleingaben ist größer).

Weitere Informationen für Veranstalter finden sich auch auf den Internetseiten des EIV.

Allgemeine Fragen zur Vergabe von Fortbildungspunkten und Fortbildungszertifikaten der ÄKSH

Grundlage

Fortbildungsordnung und Fortbildungsrichtlinien der Ärztekammer Schleswig-Holstein

Mit dem Beschluss der Kammerversammlung vom 20. November 2013 wurde in Schleswig-Holstein auf der Basis des Beschlusses des Deutschen Ärztetages 2013 in Hannover eine Fortbildungsordnung verabschiedet, die zum einen die Anerkennung von Veranstaltungen und die Punktevergabe und zum anderen die Erteilung des Fortbildungszertifikates regelt.

Zusätzlich hat die Ärztekammer Schleswig-Holstein gemäß § 9 Abs. 1 der Fortbildungsordnung Richtlinien für Veranstalter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltun­gen in Schleswig-Holstein erlassen:

Die Fortbildungsverpflichtung für Ärzte in Deutschland ist bei Nichterfüllung mit Sanktionen bedroht. Neue Regelungen sollen eine größtmögliche Verfahrenssicherheit bieten. Entsprechende Bestimmungen und Richtlinien sind sowohl auf Landes- als auch auf Bundes­ebene kontinuierlich in Weiterentwicklung. Entsprechende Aktualisierungen dieser Richtlinien sind vorgesehen.

Anerkennung von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an internationalen Kongressen (Kategorie B)

Für die Anerkennung von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an internationalen Kongressen (Kategorie B) gilt bis auf weiteres folgendes Procedere:

Sofern CME-Creditbescheinigungen der Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS) oder American Medical Association (AMA) vorliegen, werden diese Punkte anerkannt. Ansonsten werden Teilnahmebescheinigungen nur mit dem dazugehörigen Programm, aus dem die Angaben von Zeit und Art der Veranstaltung hervorgehen, oder durch eine pauschale Punktevergabe anerkannt.

Anerkennung von Fortbildungspunkten für Referenten und Moderatoren (Kategorie F)

Fortbildungspunkte für Referate und/oder Moderationen (Kategorie F) können routinemäßig (zusätzlich zu den Punkten für die Zeit der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung) anerkannt werden, wenn eine Fortbildungspunkte-Vergabe einer (Landes)Ärztekammer für die einzelne Veranstaltung vorliegt. Die Teilnahmebescheinigungen werden wie unter Punkt 2.6.1 zur Registrierung eingereicht. Andernfalls ist im Einzelfall anhand der bitte zu übersendenden vollständigen Programme und sonstigen Nachweise zu prüfen, ob eine nachträgliche Vergabe von Fortbildungspunkten möglich ist. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein bemüht sich auf Bundesebene die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Referenten-/Moderatorenpunkte über den EIV einzuführen.

Grundsätzlich nicht anerkennungsfähige Veranstaltungen gemäß Gemeinsamen Grundsatzpapier von ÄKSH und KVSH zur ärztlichen Fortbildung
  • Abrechnungskurse
  • Finanzberatung, soweit nicht Teil des Qualitätsmanagements
  • Inhalte, die integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sind (z. B. tägliche Röntgenbesprechungen, Mortalitätskonferenzen u. ä.)
  • Ehrenamtliche Tätigkeit mit rein administrativem Charakter
  • Produktbezogene Fortbildung oder berufsrechtlich anderweitig sanktionierte Fortbildungsmaßnahmen
Grundsätzlich nicht anerkennungsfähige Veranstaltungen - Wissenschaftliche Interessen

Die aktuell gültigen Richtlinien der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Vergabe von Fortbildungspunkten besagen eindeutig, dass die ärztliche Fortbildungsveranstaltung erkennbar frei von wirtschaftlichen und ideologischen Interessen sein muss. Die ÄKSH ist im Sinne der Ärztinnen und Ärzte, die ein Fortbildungszertifikat von der ÄKSH erhalten, gehalten, größtmögliche Sorgfalt bei der Vergabe von Fortbildungspunkten walten zu lassen; dies gilt auch im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungspflicht gemäß §§ 95d, 136 b SGB V. So sind Veranstaltungen, die nicht erkennbar frei von wirtschaftlichen Interessen sind, nicht mit Fortbildungspunkten zu versehen, da im Rahmen einer zukünftigen möglichen Stichprobe eine solche Veranstaltung und somit auch die potenziell unzulässig vergebenen Fortbildungspunkte auch im Nachhinein aberkannt werden könnten und ein Arzt ggf. konsekutiv in Regress genommen werden könnte, da er seiner Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V nicht gesetzeskonform nachgekommen ist.

Bestünde ein Veranstalter in Zweifelsfällen auf eine Fortbildungspunktevergabe, hätte dieser die volle Verantwortung für Folgeprobleme zu übernehmen.

Bei dieser Konstellation wird auch kein Veranstalter die entsprechende Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Folgen übernehmen. Falls bereits eine ähnliche Fortbildungsveranstaltung versehentlich anerkannt wurde, besteht verwaltungsrechtlich klar kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Grundlage für die Abschätzung wirtschaftlichen Interesses ist für die ÄKSH das (letzte) uns vorliegende Veranstaltungsprogramm.

In den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der BÄK vom 30. Mai 2007 heißt es hierzu:

Wirtschaftliche Interessen

  • Ärztliche Fortbildung muss unabhängig von kommerziellen Interessen sein
  • Sponsoring ist transparent zu machen
  • Der Sponsor darf Form und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen
  • Referenten müssen ihre Verbindungen zur Industrie offenlegen
  • Wissenschaftliche Leiter von Fortbildungsveranstaltungen stellen die Produktneutralität sicher
  • Produktwerbung auf Einladungen und Programmen zu monothematischen Fortbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich nicht zulässig, gegen die Bewerbung mehrerer Produkte durch mehrere Hersteller in Programmen von multithematischen Veranstaltungen (Kongresse) ist nichts einzuwenden. Die namentliche Nennung von Sponsoren ist erforderlich.
  • Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes (Generikum) statt des Produktnamens z.B. durch die pharmazeutische Industrie zulässig.
  • In allen Fortbildungsmaßnahmen muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechender diagnostischer und therapeutischer Alternativen vermittelt werden.
  • Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen
  • Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden noch einen größeren zeitlichen Umfang haben als die Fortbildung selbst
  • Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das Berufsrecht der Landesärztekammern.
Zu welchem Zeitpunkt ist es möglich/sinnvoll ein Fortbildungszertifikat zu erlangen?

Es können bei Beantragung des Fortbildungszertifikats immer die zurückliegenden fünf Zeitjahre (nicht Kalenderjahre) berücksichtigt werden. Das Zertifikat kann jederzeit nach Erreichen der 250 Punkte ausgestellt werden. Jeder kann selbst entscheiden, wann er das Zertifikat ausgestellt bekommen möchte und kann sich seinen eigenen Zeitraum schaffen. Mit Erhalt des Fortbildungszertifikats und anschließend einem lückenlosen Weitererhalt alle fünf Jahre ist die Nachweispflicht erfüllt.

Was bedeutet "Gültigkeit eines Zertifikates"?

Das Fortbildungszertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum der Ausstellung. Beispiel: Ein Fortbildungszertifikat, das am 01.10.2011 ausgestellt wurde, hat (mithin) eine Gültigkeitsdauer bis zum 30.09.2016. Mit der Ausstellung des Fortbildungszertifikates beginnt der nächste 5-Jahres-Zeitraum, innerhalb dessen wiederum 250 Fortbildungspunkte erworben werden müssen.

Warum sind nicht immer alle Fortbildungspunkte, die in mein Fortbildungszertifikat eingeflossen sind, auf dem Punktekonto erfasst?

Mit Ausstellung des Fortbildungszertifikats beginnt ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem wieder 250 Punkte gesammelt werden müssen. Deshalb wird lediglich die Gesamtpunktzahl anstatt der hierfür angerechneten Punkte erfasst.

Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?

Als Vertragsarzt können Sie gegenüber der KVSH Ihre Nachweise primär durch ein Fortbildungszertifikat einer (Landes)Ärztekammer erbringen. Fortbildungszertifikate, die von einer (Landes)Ärztekammer ausgestellt worden sind, werden von der KVSH ohne inhaltliche Prüfung anerkannt.

Werden bei der KVSH andere Fortbildungszertifikate oder sonstige Nachweise eingereicht, müssen diese anhand der von der Bundesärztekammer auf Bundesebene aufgestellten Kriterien gesondert geprüft werden.

Ärztekammer Schleswig-Holstein

FAQ Karriere

Bewerbungsverfahren

Ist die ausgeschriebene Stelle noch zu besetzen?

Stellen, die wir bereits besetzen konnten, werden umgehend aus der Publikation genommen. Nach Ablauf der jeweils genannten Bewerbungsfrist können Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden. Auf unserem Stellenportal werden die Stellenangebote stets zeitnah aktualisiert.

Wie bewerbe ich mich bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein?

Sie können sich sowohl persönlich vor Ort mit Bewerbungsmappe als auch per E-Mail oder über unser Bewerberformular auf der Website bewerben.

Was verstehen wir unter vollständigen Bewerbungsunterlagen?

Um Ihre Bewerbung bewerten zu können, benötigen wir Ihr persönliches Anschreiben mit allen erforderlichen Angaben, Ihren (lückenlosen) tabellarischen Lebenslauf mit Bewerbungsfoto (freiwillig) und vollständige Dokumente wie Zeugnisse, die die Zeiten, die Tätigkeiten und Erfahrungen bestätigen sowie Bescheinigungen über erworbene Qualifikationen.

Wie soll eine E-Mail-Bewerbung aussehen?

Die E-Mail sollte ein kurzes Anschreiben mit Aufzählungen über die beigefügten Dateien beinhalten. Fassen Sie alle Dokumente in einer einzigen Datei im PDF-Format zusammen. Geben Sie in der Betreffzeile der E-Mail folgendes an: Bewerbung als [Bezeichnung der Stellenausschreibung] gemäß [Quelle: z. B. Stepstone] sowie das Stichwort.

An wen richte ich mein Anschreiben?

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an die Personalabteilung.
personal(at)aeksh.de

Wie lange kann ich mich bewerben?

Wir können ausschließlich Bewerbungen berücksichtigen, die innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen. Der gesamte Bewerbungsprozess vom Eingang einer Bewerbung bis hin zur endgültigen Entscheidung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden uns anschließend unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollten Sie zwischenzeitlich einen anderen Arbeitsplatz gefunden haben, wären wir Ihnen für eine Mitteilung dankbar. Jede eingegangene Bewerbung erhält eine Eingangsbestätigung und wird spätestens nach Abschluss des Verfahrens beantwortet.

Kann ich mich auch initiativ bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein bewerben?

Wir setzen auf ein systematisches Vorgehen bei der Personalsuche. Daher sind alle zu besetzenden Stellen auch ausgeschrieben und wir empfehlen Ihnen, sich auf eine ausgeschriebene Position zu bewerben.  

Sie wollen dennoch Teil der Ärztekammer werden, auch wenn keine passende Stellenausschreibung für Sie dabei ist? In diesem Fall nehmen wir auch Initiativbewerbungen entgegen, die wir bei der Besetzung einer offenen Position berücksichtigen. Gerne können Sie im Vorfeld Kontakt mit unserer Personalabteilung 04551 803 155 oder personal(at)aeksh.de aufnehmen, um zu prüfen, wie aussichtsreich eine Initiativbewerbung für Ihren Bereich aktuell ist.

Was passiert mit meiner Bewerbung nach dem Eingang?

Ihre Unterlagen werden von uns streng vertraulich behandelt und nur den Entscheidungsträgern zugänglich gemacht. Der nächste Schritt wäre ein Vorstellungsgespräch in unserem Hause. Sie lernen zukünftige Vorgesetzte kennen und können sich ein Bild von der Ärztekammer Schleswig-Holstein als Arbeitgeber machen.

Wie sieht der Bewerbungsablauf über die Homepage aus?

Sobald Sie Ihre Online-Bewerbung abgeschickt haben, erhalten Sie eine automatische Bestätigung, dass wir die Bewerbung erhalten haben. Sie sind somit direkt im Bewerbungsverfahren einbezogen und wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald wir uns für eine engere Auswahl entschieden haben.

Achtet die Ärztekammer Schleswig-Holstein auf den Datenschutz meiner Bewerbung?

Ja. Wir garantieren, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt.

Sollte es mit meiner Bewerbung nicht funktioniert haben, an wen kann ich mich bei einer Absage wenden?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen keine detaillierten Auskünfte erteilen können.

An wen wende ich mich, falls ich noch weitere Fragen zur Bewerbung oder einer Stellenausschreibung habe?

Gerne können Sie sich bei Fragen an unsere Personalabteilung unter 04551 803 155 oder per E-Mail unter personal(at)aeksh.de wenden.

Schülerinnen und Schüler sowie Schulabgängerinnen und Schulabgänger

Kann ich bei der Ärztekammer auch ein Praktikum absolvieren?

Ja, selbstverständlich bieten wir auch Praktikumsstellen für Schülerinnen und Schüler an. In verschiedenen Bereichen unseres Unternehmens gibt es die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren. Folgende Abteilungen können aktuell besucht werden: Kaufmännischer Bereich (z. B. Akademie, Mitgliederverzeichnis/Ärztestatistik, Ärztliche Weiterbildung und Finanzabteilung).

Bietet die Ärztekammer auch Ausbildungen an?

Wir bieten folgende Ausbildungsberufe an:

  • Kaufmann/-frau für Büromanagement
  • Fachinformatiker/in für Systemintegration
  • Fachinformatiker/in für Anwendungsentwicklung

 

Allgemeine Informationen finden Sie auf unserer Karriereseite.

Wie lange im Voraus muss ich mich für eine Ausbildung bewerben?

Wir schreiben einmal jährlich (September/Oktober) die Ausbildungsberufe individuell für das kommende Jahr aus. Aktuelle Ausschreibungen finden Sie hier.

Wo finde ich mehr Informationen zum Ablauf einer Ausbildung in der Ärztekammer?

Alle Informationen rund um eine Ausbildung bei der Ärztekammer finden Sie hier.

FAQ zur Ausbildung in der ÄKSH
Wie sieht die Ausbildung bei uns aus?

Eine fundierte und qualifizierte Ausbildung ist eine der wichtigsten Grundlagen für Erfolg im Beruf und Spaß an der Arbeit. Während die Berufsschule theoretisches Wissen im Unterricht vermittelt, werden Sie bei der praktischen Mitarbeit neben Ihrer Stammabteilung in verschiedenen Abteilungen eingesetzt und an die anfallenden Aufgaben unter fachlicher Anleitung herangeführt.

Auszubildende werden in der Ärztekammer Schleswig-Holstein ernst genommen, voll in das Team integriert und von diesem unterstützt. Mit einem hohen Maß an Engagement, Lern- und Leistungsbereitschaft können Sie Ihren Teil zum guten Gelingen der Ausbildung beitragen. Mehr Informationen finden Sie auch in unseren FAQs.

Wie ist die Ausbildung bei uns aufgebaut?

Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die Ausbildungen erfolgen im dualen System, das heißt sie finden sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule statt. Die Ärztekammer überwacht die Ausbildung. Es gibt einen klar strukturierten, individuellen Ausbildungsplan mit regelmäßigen Rückmeldegesprächen. 

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist an den TVA-L BBiG gebunden, den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz. Das heißt, dass sich die Höhe der Ausbildungsvergütung und die Anzahl der Urlaubstage nach dem derzeit gültigen Tarifvertrag richten. Zudem erhalten unsere Auszubildenden eine Jahressonderzahlung, eine betriebliche Altersvorsorge von der VBL und vermögenswirksame Leistungen.

Zusätzlich können alle Auszubildenden der Ärztekammer Schleswig-Holstein an verschiedenen Schulungen teilnehmen. Kurse zur Prüfungsvorbereitung sind hierbei selbstverständlich. Die Auszubildenden treffen sich regelmäßig, um aktuelle Fragen, Bedürfnisse und Erfahrungswerte auszutauschen. Diese Treffen werden von unserer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) geleitet.

Jetzt für einen Ausbildungsplatz bewerben
Das Anschreiben

Ein Anschreiben ist Pflicht für Bewerberinnen und Bewerber jeglicher Art. Wichtig ist: Kommen Sie immer auf den Punkt - Ihr Anschreiben sollte nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen. Wir möchten zum Beispiel wissen, warum Sie sich für die Ärztekammer Schleswig-Holstein interessieren. Teilen Sie uns Ihre Wünsche und Ziele mit. Insbesondere Ihre bisherigen praktischen Erfahrungen, die Sie für diese Stelle qualifizieren. Nehmen Sie dabei immer Bezug auf die ausgeschriebene Stelle.
Werden Sie konkret. So finden wir am schnellsten heraus, ob Sie zur ausgeschriebenen Stelle passen. Wir finden toll, wenn wir schon im Anschreiben sehen, was Sie als Menschen ausmacht. Betonen Sie dabei Ihre Stärken und vermeiden Sie Rechtschreibfehler.

Der Lebenslauf

Die Struktur muss auf den ersten Blick erkennbar sein. Das heißt: Weniger ist mehr! Geben Sie möglichst die Punkte an, die für den jeweiligen Job relevant sind. Wir achten besonders auf interessante Punkte in Ihrem Lebenslauf, die Sie von anderen abhebt. Verbinden Sie dabei Ihre Stärken oder Kenntnisse mit den Stellenanforderungen. Im Lebenslauf wollen wir es genauer wissen: Was haben Sie z. B. im Praktikum gemacht, wofür waren Sie verantwortlich?

Unser Tipp: Gerade Berufsanfänger sollten angeben, wenn sie sich ehrenamtlich engagieren. Weil sie damit Fähigkeiten mitbringen, die andere noch nicht haben, z. B. ein hohes Verantwortungsbewusstsein. Üblich ist im lückenlosen Lebenslauf folgende Reihenfolge: Persönliche Daten, Bildungsweg mit Studienschwerpunkten und Note, beruflicher Werdegang. Abweichungen davon sind erlaubt.
 

Zeugnisse und Zertifikate

Schicken Sie uns bitte alle Zeugnisse und Zertifikate. Zusatzqualifikationen sind ebenfalls willkommen. Ger­ne gesehen: Nachweise über Praktika, Auslandsaufenthalte mit der Nennung des genauen Zeitraumes oder Sprachkurse.

Wenn Sie zurzeit noch zur Schule gehen, senden Sie uns bitte Kopien Ihrer letzten beiden Schulzeugnisse. Sollten Sie Ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen haben, benötigen wir nur eine Kopie Ihres Abschluss­zeugnisses.

Bewerbungsfoto

Ein Foto ist zwar keine Pflicht, macht Ihre Bewerbung aber persönlicher. Lose beigefügte Fotos sollten unbe­dingt auf der Rückseite Ihren Namen tragen.

Die Online-Bewerbung
So funktioniert die Onlinebewerbung!

Sie haben alle Unterlagen zusammen? Anschreiben, Zeugnisse und Lebenslauf? Prima, dann können Sie Ihre Bewerbung direkt online an uns schicken. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Dokumente als zusammengefasste PDF-Datei in Ihr Bewerberprofil hochzuladen. Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Datei eine Größe von maximal 40 MB nicht überschreiten darf.

Bitte überprüfen Sie am Schluss noch einmal alle von Ihnen getroffenen Angaben und klicken Sie auf „Absenden“, um Ihre Bewerbung erfolgreich an uns zu übermitteln.

Sobald Ihre Bewerbung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Natürlich können Sie Ihre Bewerbung auch jederzeit zurückziehen. Hierfür senden Sie uns bitte eine kurze E-Mail an personal@aeksh.de.

Hier geht es zu den Stellenangeboten

Nach der Bewerbung
Wann hören Sie nach der Bewerbung wieder von uns?

Sobald Ihre Bewerbung elektronisch bei uns eingegangen ist, erhalten Sie direkt eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist prüfen wir, ob Ihr Profil zur Stelle passt. Wenn unsere Vorauswahl positiv ausfällt, informieren wir Sie in der Regel telefonisch über ein Vorstellungsgespräch bei uns. Nach den Vorstellungsgesprächen erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Antwort zu ihrer oder seiner Bewerbung.

Einstellungstest (Auszubildende)

Sind Sie ein Zahlenkünstler? Wie steht es mit Ihren Grammatik-Kenntnissen? Und was bringen Sie an Allgemeinbildung mit? Bei unserem Einstellungstest und anschließendem Vorstellungsgespräch finden wir es heraus! Aber keine Angst, es klingt schlimmer, als es ist! Beweisen Sie uns durch gezielte Fragestellungen Ihrerseits, dass Sie sich nicht nur mit unserem Unternehmen beschäftigt haben, sondern auch weiterdenken und über den Tellerrand schauen können. Einfacher gesagt, dass Sie genau der richtige Kandidat sind, den wir für unser Ärztekammer-Ausbildungsprogramm suchen. Denken Sie daran: Unsere Auswahlprozesse starten ca. 10 Monate vor Ausbildungsbeginn. Schicken Sie uns deshalb frühzeitig Ihre Unterlagen! 

Tipps für Ihr Vorstellungsgespräch

Glückwunsch. Ihr Bewerbungsschreiben hat uns überzeugt. Wir können uns gut vorstellen, dass Ihr Talent und Ihre Fähigkeiten die Ärztekammer Schleswig-Holstein weiterbringen. Deshalb möchten wir Sie gerne kennenlernen. Zeigen Sie sich auch im Vorstellungsgespräch so, wie Sie wirklich sind. Für uns zählt der Gesamteindruck.

Vorbereitung ist das A und O
Denn gute Vorbereitung entspannt. Das fängt mit der Wahl der Kleidung an. Überlegen Sie sich, welches Outfit zur Stelle passt. Kommen Sie nicht zu leger. Hemd, Bluse, Anzug oder Kostüm verleihen im Zweifelsfall Sicherheit. Noch wichtiger: Bereiten Sie sich vor. Gerade Ihr zukünftige Abteilungsleitung ist neugierig, an welchen Projekten Sie schon gearbeitet haben. In der Regel treffen Sie in Ihrem Vorstellungsgespräch auf Ihre zukünftige Abteilungsleitung, ein Personalratsmitglied, unsere Gleichstellungsbeauftragten und eine Mitarbeiterin der Personalabteilung. Überlegen Sie sich interessante Aufgaben, z. B. aus Ihrem Studium oder vergangenen Projekten. Vielleicht haben Sie auch im Rahmen eines sozialen Ehrenamtes eine besondere Verantwortung übernommen? Das interessiert uns. Sie sollten daher überdenken, wie Sie Ihre bisherigen Erfahrungen verständlich und spannend schildern können.

Durch das Vorstellungsgespräch können wir uns gegenseitig näher kennenlernen. Was macht Sie aus? Welches besondere Know-how bringen Sie mit? Im Gespräch können Sie uns von sich überzeugen.  

Besonders gespannt sind wir auf Ihre interessierten Fragen zu unserem Unternehmen. Unser Tipp: Surfen Sie ausgiebig auf unserer Webseite. Denn im Bewerbungsgespräch geht es auch darum, dass Sie uns kennenlernen und ob Sie mit unserem Unternehmen zusammenpassen.
Nach dem Vorstellungsgespräch bekommen Sie in der Regel innerhalb von einer Woche eine Rückmeldung von uns. Bei gegenseitigem Einverständnis kommt es schließlich zu einem Gespräch, persönlich oder telefonisch, in dem die vertraglichen Einzelheiten geklärt werden.  
 

Allgemein

Welche Leistungen bietet die Ärztekammer Schleswig-Holstein ihren Arbeitnehmern?

Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie hier.