Weiterzubildende
Start der ärztlichen Weiterbildung
Zum Start Ihrer ärztlichen Weiterbildung haben wir einige wichtige Informationen für Sie hier zusammengefasst.
- Die Ärztekammer Schleswig-Holstein führt ein Weiterbildungsregister (§ 33 Abs. 6 HBKG). Der Beginn und die vorzeitige Beendigung Ihrer Weiterbildung sind der Ärztekammer innerhalb eines Monats über das Portal AKIS ("Profil > Personendaten > Weiterbildungsdaten" oder "Weiterbildung > eLogbuch") anzuzeigen. Eine verbindliche Festlegung geht damit nicht einher, Sie bleiben in der Wahl oder beim etwaigen Wechsel Ihrer Weiterbildung selbstverständlich frei.
- Dauer und Inhalt Ihrer Weiterbildung müssen mindestens den Anforderungen der Weiterbildungsordnung genügen. Diese gibt Ihnen Auskunft über die vorgeschriebene Weiterbildungszeit und die zu absolvierenden Weiterbildungsinhalte für die von Ihnen angestrebte Bezeichnung.
- Eine anrechenbare Weiterbildung können Sie nur unter Anleitung von zur Weiterbildung befugte Ärztinnen und Ärzte an zugelassenen Weiterbildungsstätten absolvieren. Bitte achten Sie auch selbst darauf, dass an Ihrer Weiterbildungsstätte Befugnisse im zeitlich und inhaltlich erforderlichen Umfang vorliegen und lassen Sie sich von Ihrer oder Ihrem Befugten den von der Ärztekammer genehmigten Weiterbildungsplan aushändigen.
- Über abgeleistete Weiterbildungszeiten erstellt die oder der zur Weiterbildung befugte Ärztin oder Arzt ein Zeugnis aus (Inhalt siehe Checkliste Weiterbildungszeugnis), welches bei Ihrer späteren Antragsstellung auf Anerkennung einer Bezeichnung als Nachweis der Weiterbildungszeit dient.
- Zudem sind auch die Inhalte der Weiterbildung zu absolvieren. Für die regelmäßige Dokumentation und als Nachweis bei späterer Antragstellung ist von Beginn Ihrer Weiterbildung an ein elektronisches Logbuch zu führen. Verschiedene Methodenkompetenzen können durch kostenfreie Teilnahme an der "Fortbildungsreihe für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung" (eLearning) unserer Akademie erworben werden.
- Nach Beendigung eines Weiterbildungsabschnittes, mindestens jedoch einmal jährlich, ist zwischen Ihnen und der oder dem Weiterbildungsbefugten ein Gespräch zu führen, in dem der Stand der Weiterbildung beurteilt und dokumentiert wird. Bitten Sie um diese Gespräche, da diese gemeinsame Einschätzung des "Zwischenstands" Ihnen die Planung der weiteren Weiterbildung erleichtert. Die Dokumentation des Gesprächsinhalts erfolgt im elektronischen Logbuch.
- Die Weiterbildung muss grundsätzlich ganztägig und hauptberuflich stattfinden. Eine Weiterbildung in Teilzeit ist möglich und gewährleistet, wenn sie mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
- Eine Weiterbildung kann in Abschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden.
Sie haben noch weitere Fragen? Bitte informieren Sie sich in unseren FAQs oder rufen Sie uns gerne an.
Die Weiterbildungsordnung geht grundsätzlich von einer ganztägigen Weiterbildung aus. Eine Tätigkeit in Teilzeit kann als Weiterbildung anerkannt werden und ist entsprechend zu verlängern. Die Anerkennung ist gewährleistet wenn:
- die Weiterbildung in Teilzeit mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird.
- die Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.
Hier geht es zum Weiterbildungszeitenrechner
Weiterbildung in Voll- bzw. Teilzeit – Neue Berechnung des zeitlichen Umfangs ab 1.10.2023:
Eine Weiterbildung wird in Vollzeit bzw. als ganztägig anerkannt, wenn sie in dem Umfang absolviert wird, der in der jeweiligen Weiterbildungsstätte als Vollzeitbeschäftigung gilt. Die Anerkennung einer Teilzeit-Weiterbildung ist gewährleistet, wenn diese mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird und hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Für die Anerkennung der Weiterbildungszeit wird der vertraglich vereinbarte Stundenumfang pro Woche zugrunde gelegt. Bislang wurde im Geltungsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein ein Tätigkeitsumfang von mindestens 38,5 Stunden/Woche als Vollzeitweiterbildung anerkannt, und zwar unabhängig von der an der Weiterbildungsstätte üblichen Vollzeitstundenzahl. Aufgrund unterschiedlicher Anerkennungspraktiken konnten bei dieser bisherigen Regelung im Falle eines Ärztekammerwechsels Nachteile für die Weiterzubildenden entstehen.
Bereits absolvierte Weiterbildungszeiten sind von dieser neuen Regelung nicht betroffen. Sie ist bei (Neu-)Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder einer Änderung des vertraglich geregelten wöchentlichen Stundenumfangs zu beachten.

Logbücher dienen der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte. Für Weiterbildungsgänge nach WBO 2020 erfolgt die Dokumentation im elektronischen Logbuch (eLogbuch). Für Weiterbildungsgänge gemäß Übergangsbestimmungen nach WBO 2011 in Papierform.