Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein - Für Patientinnen und Patienten

Sie vermuten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung? In einem Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt kann die Situation nicht eindeutig und für Sie zufriedenstellend geklärt werden? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Diese unterstützt die Behandlungsparteien bei dem Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Hierzu bewertet und beurteilt sie das Behandlungsgeschehen auf Basis der Behandlungsunterlagen und zieht hierbei regelmäßig medizinische Gutachter zurate.


Aufgabe der Schlichtungsstelle und Ziel des Verfahrens

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, eine zeitnahe, neutrale und unabhängige Begutachtung einer ärztlichen Behandlung hinsichtlich behaupteter Behandlungsfehler, durch die der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durchzuführen. Bei Feststellung eines Behandlungsfehlers wird eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abgegeben. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Förderung einer einvernehmlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung.


Verfahrensvoraussetzungen

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Behandlung hat im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein stattgefunden.
  • Durch die Behandlung ist ein Gesundheitsschaden eingetreten/wird voraussichtlich eintreten.
  • Die beanstandete Behandlung liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.
  • Aufgrund der beanstandeten Behandlung ist kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein strafrechtliches/zivilrechtliches Gerichtsverfahren anhängig.
  • Der zu begutachtende Sachverhalt wurde noch nicht durch ein Gericht rechtskräftig entschieden oder durch einen Vergleich erledigt.
  • Die in Frage stehende Behandlung steht nicht im Zusammenhang mit einer richterlich angeordneten Zwangsmaßnahme.
  • Alle Beteiligten sind mit dem Verfahren einverstanden.

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Einen kurzen Überblick zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens bietet Ihnen das nachfolgende Informationsblatt:


Prinzipien des Schlichtungsverfahrens

Freiwilligkeit

Schriftlichkeit / Digitales Verfahren

Transparenz

Unabhängigkeit

Vertraulichkeit

Unverbindlichkeit


Verfahrensdauer und Verjährungshemmung

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Komplexität des Sachverhaltes, der benötigten Zeit für das Zusammenstellen sämtlicher Behandlungsunterlagen sowie der zur Erstellung des Gutachten benötigten Dauer ab. Durchschnittlich ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 12-18 Monaten zu rechnen.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem vermuteten Behandlungsfehler hatten oder hätten haben müssen. Durch einen vollständigen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Zur Antragstellung ist zwingend unser Antragsformular einschließlich der Anlagen zu verwenden.


Kosten

Das Verfahren ist für den Patienten kostenfrei. Sie tragen nur Ihre eigenen Kosten (z. B. Porto- und Kopierkosten, Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt). Die anfallenden Verfahrensgebühren sowie die Kosten für ein externes fachärztliches Gutachten übernimmt die Behandlerseite.


Antragstellung

Antragstellung über das Schlichtungsportal

Postalische Antragstellung


Kontakt

Sollten Sie technische Schwierigkeiten haben, unterstützen wir Sie gern. Sie können uns zu unseren Telefonzeiten (montags und donnerstags: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr, dienstags und mittwochs: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr) unter der Nummer 04551 803 444 erreichen oder schicken Sie uns eine E-Mail an schlichtungsstelle@aeksh.de.