Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Grundlage für die Privatliquidation einer Ärztin bzw. eines Arztes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOÄ).

Auf Anfrage eines Beteiligten (Ärztin/Arzt, Patientin/Patient oder Krankenversicherung) gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer Privatliquidation ab. Unsere Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein liquidierendes Kammermitglied (grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte, die in Schleswig-Holstein tätig sind) involviert ist.

Für die Überprüfung ist es wichtig, dass Sie die jeweilige Rechnung vorlegen und konkret mitteilen, welche Leistungen oder Abrechnungsziffern Sie beanstanden.

Analogverzeichnis (ausgewählte Positionen)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 GOÄ die Grundlage dafür, dass die Ärztin bzw. der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen kann.

Um Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten und Kostenträgern eine Hilfestellung bei der Analogbewertung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer, eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.

COVID-Impfungen von Privatversicherten

Während der Pandemie erfolgte die Vergütung für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sowohl für gesetzlich Versicherte als auch Privatpatienten über die Impfverordnung.

Seit dem Frühjahr 2023 wird die COVID-Impfung weitestgehend wie jede andere Schutzimpfung geregelt. Das bedeutet: Die private Krankenversicherung erstattet grundsätzlich die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig und zudem im Versicherungsvertrag vereinbart sind. In der Regel übernehmen die privaten Krankenversicherungen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) für Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen.

Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage der GOÄ. Neben der Impfung nach Nr. 375 GOÄ (Schutzimpfung, intramuskulär/subkutan) kann das Aufklärungsgespräch nach Nr. 1 GOÄ (Beratung, auch telefonisch) berechnet werden.

Die COVID-Impfstoffe werden mindestens bis Ende 2025 vom Bund bezogen und aus Steuermitteln (Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung) finanziert. Ausnahme: Der Impfstoff Spikevax XBB.1.5 wird nicht über den Bund finanziert. Sofern dieser Impfstoff gewünscht wird, ist er separat in Rechnung zu stellen. (PKV-Serviceportal, Infoblatt Covid-19-Schutzimpfung, Kassenärztliche Bundesvereinigung)

Vergütung der ärztlichen Leichenschau geregelt

Die Änderungen ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Inhalt der Novellierung ist die Neugestaltung der GOÄ im Bereich der Todesfeststellung. Die Novellierung berücksichtigt in weiten Teilen einen Vorschlag der Bundesärztekammer zur Regelung der Leichenschau von Januar 2019.

Bezugsadresse für gedruckte Exemplare

Deutscher Ärzte-Verlag
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