Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Grundlage für die Privatliquidation einer Ärztin bzw. eines Arztes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOÄ).

Auf Anfrage eines Beteiligten (Ärztin/Arzt, Patientin/Patient oder Krankenversicherung) gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer Privatliquidation ab. Unsere Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein liquidierendes Kammermitglied (grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte, die in Schleswig-Holstein tätig sind) involviert ist.

Für die Überprüfung ist es wichtig, dass Sie die jeweilige Rechnung vorlegen und konkret mitteilen, welche Leistungen oder Abrechnungsziffern Sie beanstanden.

Analogverzeichnis (ausgewählte Positionen)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 GOÄ die Grundlage dafür, dass die Ärztin bzw. der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen kann.

Um Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten und Kostenträgern eine Hilfestellung bei der Analogbewertung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer, eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.
Die Vergütung für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 inklusive Aufklärung, Impfberatung und symptombezogener Untersuchung (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 2 CoronaImpfV) erfolgt über die Impfverordnung. Eine Anwendung der GOÄ scheidet aus, sofern nicht eine medizinische Behandlung oder Untersuchung aufgrund einer weiteren Indikation erfolgt.

Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt

Die Änderungen ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Inhalt der Novellierung ist die Neugestaltung der GOÄ im Bereich der Todesfeststellung. Die Novellierung berücksichtigt in weiten Teilen einen Vorschlag der Bundesärztkammer zur Neuregelung der Leichenschau von Januar 2019.

Bezugsadresse für gedruckte Exemplare

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