Anmeldung
Wenn Sie Ärztin oder Arzt sind und in Schleswig-Holstein leben oder tätig sind, müssen Sie sich bei der Ärztekammer anmelden.
Ihre Anmeldung in der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Für Ihre Anmeldung verwenden Sie bitte den elektronischen Meldebogen, den Sie auf der Meldebogen-Plattform finden. Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich erstmals bei einer deutschen Ärztekammer anmelden, handelt es sich um eine Erstmeldung. Wenn Sie von einer anderen Ärztekammer nach Schleswig-Holstein wechseln, handelt es sich um eine Ummeldung. Bitte wählen Sie den passenden Meldebogen aus.
Füllen Sie den Bogen vollständig aus und schicken Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post oder als Scan per E-Mail zurück. Bei einer Erstmeldung benötigen wir für die vollständige Anmeldung auch eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde und ggf. Ihrer Promotionsurkunde, die sie uns bitte in beglaubigter Kopie per Post zusenden.
Bei einer Ummeldung erteilen Sie uns auf dem Meldebogen die Erlaubnis zur Aktenanforderung aus Ihrer vorherigen Kammer. Sobald uns Ihre Akte vorliegt und alle benötigten Unterlagen vollständig sind, schließen wir Ihre Anmeldung bei uns ab.
Sobald die An- oder Umeldung bei uns abgeschlossen ist, erhalten Sie auf dem Postweg Ihre persönlichen Zugangsdaten für unser Mitgliederportal, das Ärztekammer-Informationssystem (AKIS). Dort können Sie anschließend zum Beispiel Ihren Arztausweis beantragen.
Sehr gern beraten wir Sie auch persönlich zu allen Fragen rund um Ihre Mitgliedschaft.
Unser Ärztekammer-Informationssystem (AKIS) ist die perfekte Wahl, um schnell und unkompliziert mit uns in Kontakt zu treten. Hier können Sie – über eine sichere Verbindung – direkt auf Ihre Daten bei der Ärztekammer zugreifen, Ihr Fortbildungspunktekonto einsehen, Ihre Stamm- und Bankdaten bearbeiten sowie Ihren Arztausweis beantragen.
Nach Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen regelmäßig das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt sowie das Deutsche Ärzteblatt zu. Beide Publikationen können darüber hinaus auch online abgerufen werden. Sie enthalten Nachrichten und Berichte zum aktuellen Geschehen im Gesundheitswesen sowie wichtige Informationen zu Ihrer Fort- und Weiterbildung.
Mit Ihrer Aufnahme in die Ärztekammer Schleswig-Holstein werden Sie zugleich Mitglied im entsprechenden Versorgungswerk. Wichtig ist, dass Sie sich dort ebenfalls anmelden. Dies ist unkompliziert per Telefon 04551 – 803 900 oder per E-Mail an mitglieder(at)vaesh.de möglich.
Sofern Sie eine angestellte Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten seit Aufnahme Ihrer Tätigkeit gestellt werden, um einen doppelte Beitragspflicht (sowohl zum Versorgungswerk als auch zur Deutschen Rentenversicherung) zu vermeiden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerkes beraten Sie gerne. Viele weitere Informationen finden Sie auch unter www.vaesh.de.
Wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, bringt das häufig eine Vielzahl an Formalitäten mit sich. Auch bei der Ärztekammer (und dem Versorgungswerk) müssen Sie Ihre neue Adresse, Ihren neuen Arbeitgeber oder Ihren Auslandsaufenthalt zeitnah melden. Dafür reicht häufig eine kurze schriftliche Mitteilung per E-Mail oder die Änderung des entsprechenden Eintrags im AKIS. Für manche Ereignisse benötigen wir außerdem eine amtlich beglaubigte Kopie der entsprechenden Urkunde, die Sie uns postalisch zukommen lassen, um die Änderung der Daten durchzuführen.
- Niederlassung zur Ausübung ambulanter Heilkunde
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen (§§ 29 Absatz 2 Heilberufekammergesetz, 17 Abs. 1 Berufsordnung). - Meldepflicht bei der Ärztekammer
Die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis bedarf keiner Genehmigung durch die Ärztekammer, muss uns jedoch angezeigt werden. So sind gemäß § 17 Absatz 5 Berufsordnung (BO) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen:
mitglied(at)aeksh.de
04551 – 803 450 - Praxisschild
Der Praxissitz ist gem. § 17 Abs. 4 BO durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
1. die (Fach-) Arztbezeichnung
2. den Namen
3. die Sprechzeiten sowie
4. ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a anzugeben. - Berufshaftpflichtversicherung
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, müssen eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben können, aufrechterhalten und auf Verlangen der Kammer nachweisen (§§ 30 Nr. 6 Heilberufekammergesetz, § 21 BO). - Berufspflicht zur Fortbildung
Nach § 30 Nr. 1 Heilberufekammergesetz (HBKG) müssen sich Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, regelmäßig fachlich und rechtlich weiterbilden.
Die fachliche Fortbildungspflicht ist in § 4 BO weiter ausgestaltet – deren Erfüllung muss der Ärztekammer auf Verlangen durch ein Fortbildungszertifikat nachgewiesen werden. Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften gehört neben dem Heilberufekammergesetz insbesondere die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, die beispielsweise Regelungen zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 und 3 BO), der ärztlichen Schweigepflicht (§ 9 BO) sowie der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (§ 10 BO) enthält.
Das Heilberufekammerkammergesetz sowie die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein können Sie hier abrufen. - Höchstpersönliche Berufsausübung
Die Praxis ist persönlich auszuüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt daher die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt bzw. die niedergelassene Ärztin voraus. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss der Ärztekammer gegenüber angezeigt werden (§ 19 Absatz 1 BO). - Meldepflicht beim Gesundheitsamt
Ärzte sind nach § 12 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) SH in bestimmten Fällen meldepflichtig: Wer einen Gesundheitsberuf selbstständig ausübt oder Angehörige dieser Berufe beschäftigt, muss dies dem Gesundheitsamt anzeigen. Diese Meldung übernehmen wir als Ärztekammer für Sie. Auch bestimmte Infektionskrankheiten und Erreger müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. - Notfallbereitschaftsdienst
Kammermitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis tätig sind, sind nach § 30 Nr. 3 HBKG verpflichtet, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden. - Gesetzliche Meldepflicht an das Krebsregister Schleswig-Holstein
Ärztinnen und Ärzte mit Sitz in Schleswig-Holstein, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge einer Krebserkrankung beteiligt sind, sind gemäß § 4 Krebsregistergesetz SH verpflichtet, diesbezügliche Angaben an das Krebsregister SH zu melden. Für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen sowie für die Verwaltung der meldenden Stellen ist die bei der Ärztekammer angesiedelte Vertrauensstelle des Krebsregisters zuständig 04551 – 803 865. Weitere Hinweise
Baurechtliche Vorschriften sind ebenso wie Vorgaben für Ambulante Operationen, BG-Vorschriften und Hygienestandards abzuklären. Zuständig sind das örtlich zuständige Bauamt, die Berufsgenossenschaft sowie das Gesundheitsamt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist auch dem Finanzamt zu melden.
- Telefon 04551 803 450
- Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 8:00 bis 14:00 Uhr
- mitglied(at)aeksh.de