Fortbildungsverpflichtung
Ärztliche Fortbildungen dienen der beständigen Aktualisierung des Wissens und tragen zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz bei. Deshalb sind alle Ärztinnen und Ärzte zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes (ab dem Tag der Niederlassung) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Gleiches gilt für Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus, deren 5-Jahres-Frist mit Aufnahme ihrer fachärztlichen Tätigkeit in der Klinik beginnt.
Um ein Fortbildungszertifikat zu erhalten, besuchen Sie entsprechend zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen, für die Sie Fortbildungspunkte erhalten. Sobald sich auf Ihrem persönlichen Fortbildungspunktekonto 250 Punkte angesammelt haben, können Sie ein Zertifikat bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie nachfolgend zum Download. Sollten nicht alle Punkte auf Ihrem Konto registriert sein, reichen Sie bitte die Teilnahmebescheinigungen von nicht aufgeführten Veranstaltungen in einfacher Kopie mit Ihrem Antrag ein.
Grundlage der Fortbildungsverpflichtung ist §4 der Berufsordnung. Fortbildungs- und Berufsordnung finden Sie hier.
Nähere Informationen finden Sie auch in den FAQ. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Nachweispflicht für Fortbildung aufgrund der Corona-Pandemie verlängert
Für im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten ist die Frist zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise um 12 Monate verlängert worden.
Mit einem entsprechenden Beschluss passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus an. Mit der Fristverschiebung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.
Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um zwölf Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. September 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. April 2021 tun.
Die Regelung gilt auch für Leistungserbringer mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.
Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.
Für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die der Nachweispflicht gemäß §95d SGB V unterliegen ist die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung um acht Quartale verlängert worden. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2022.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie fallen unter anderem Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen aus. Ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsenzveranstaltungen ist deshalb nicht möglich. Daher hatte sich die KBV für eine Verlängerung der Nachweisfrist eingesetzt. Diese galt bereits für das zweite und dritte Quartal und konnte nun auch für das vierte Quartal erreicht werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.
Zum 30. September 2020 ausgelaufen ist hingegen die Regelung, wonach 200 Punkte (anstatt der erforderlichen 250 Punkte) für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen.
Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.
Welche Nachweispflichten im Einzelnen zu erfüllen sind, legt für den stationären Bereich der G-BA in seinen Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus fest. Für den ambulanten Bereich regelt dies die Kassenärztliche Bundesvereinigung.