Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Facharztanerkennung oder Bewertung von im Ausland absolvierten Weiterbildungsabschnitten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis geführt haben.

Die Anerkennung erfolgt nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung (WBO) §§ 18 und 19. Dabei unterscheidet man zwischen einer Anerkennung einer aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Vertragsstaat (§ 18) erworbenen Qualifikation und eine Anerkennung einer in den übrigen Staaten, sog. Drittstaaten (§ 19) erworbenen Qualifikation.

Die Bearbeitung setzt Ihre Mitgliedschaft in der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder ein berechtigtes Interesse voraus. Wir weisen darauf hin, dass eine Bearbeitung gemäß Gebührensatzung kostenpflichtig sein kann.
 

Verfahren

Bewertung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten

Anerkennung einer im Ausland (EU/EWR/Vertragsstaat) erworbenen Berufsqualifikation

Anerkennung einer im Ausland (Drittstaaten) erworbenen Berufsqualifikation

Approbation und Berufserlaubnis

Weitere Informationen (zum Teil in Englisch)


AdobeStock_188431708_arrowsmith2

Sprachkenntnisprüfung

Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in Schleswig-Holstein praktizieren wollen, müssen eine fachlich orientierte Sprachkenntnis vorweisen und/oder eine entsprechende Prüfung ablegen.

Um eine problemlose Kommunikation zwischen Ärztin und Arzt einerseits sowie Patientin und Patient andererseits als auch eine sichere Behandlung zu gewährleisten, ist ein bestimmtes Sprachniveau erforderlich. Gemäß einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz müssen ausländische Ärztinnen und Ärzte Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen, bevor sie eine vorläufige Berufserlaubnis oder eine Approbation erhalten können. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen Ausbildung in deutscher Sprache erworben wurde. Außerdem kann gegebenenfalls der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache bei Vorlage geeigneter Nachweise anerkannt werden. Ansonsten werden die Fachsprachprüfungen derzeit u. a. in Kooperation mit der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern in Rostock durchgeführt. Auch bei max.Q im bfw in Kiel - dem Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB - ist es neuerdings möglich, die vom Landesamt anerkannte Fachsprachprüfung telc B2/C1 Fachsprache Medizin abzulegen.

Weitere Hinweise erteilt das Landesamt für soziale Dienste in Kiel im Rahmen der Beantragung einer Berufserlaubnis/Approbation: 

Landesamt für soziale Dienste
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstraße 24, 24534 Neumünster
Tel.: 04321 913-5, Fax: 04321 913-980


Fachsprach - u. Kenntnisprüfung: Vorbereitung für Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland durch maxQ.

Die Bildungsstätte maxQ. bietet umfassende Vorbereitungskurse für ausländische Ärztinnen und Ärzte an. Die Ziele sind zum einen die Vorbereitung und Absolvierung der telc B2/C1 Fachsprachprüfung Medizin. Zum anderen wird auf die Kenntnisprüfung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen medizinischen Ausbildung (Erteilung der deutschen Approbation) vorbereitet und in ein 3-monatiges Klinikpraktikum mit Berufserlaubnis vermittelt.

Die Ansprechpartnerin ist Katharina Deutsch. Telefonnummer: 0431 58089764 oder per E-Mail: deutsch.katharina@maxq.net