Die Weiterbildungsordnung geht grundsätzlich von einer ganztägigen Weiterbildung aus. Jedoch ist Ihre Tätigkeit in Teilzeit ebenfalls auf Ihre Weiterbildungszeit anrechenbar. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
- Eine Weiterbildung in Teilzeit muss mindestens 19,25 Std./Woche betragen.
Dies entspricht der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Std./Woche, die als Vollzeit-Weiterbildung zugrunde gelegt wird. - Eine Weiterbildung in Teilzeit muss entsprechend verlängert werden.
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner möchten wir Ihnen eine Hilfestellung bei der Berechnung Ihrer Teilzeittätigkeit geben.