Behandlungsfehler durch Ärztinnen und Ärzte
Informationen für Patientinnen und Patienten
Sie vermuten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung? In einem Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt kann die Situation nicht eindeutig und für Sie zufriedenstellend geklärt werden? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Diese unterstützt die Behandlungsparteien bei dem Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Hierzu bewertet und beurteilt sie das Behandlungsgeschehen auf Basis der Behandlungsunterlagen und zieht hierbei regelmäßig medizinische Gutachter zurate.
Aufgabe der Schlichtungsstelle und Ziel des Verfahrens
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, eine zeitnahe, neutrale und unabhängige Begutachtung einer ärztlichen Behandlung hinsichtlich behaupteter Behandlungsfehler, durch die der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durchzuführen. Bei Feststellung eines Behandlungsfehlers wird eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abgegeben. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Förderung einer einvernehmlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung.
Verfahrensvoraussetzungen
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Behandlung hat im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein stattgefunden. Hat die Behandlung in Schleswig-Holstein und einem anderen Bundesland stattgefunden, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Ärztekammer ein einheitliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein durchgeführt werden, sofern zwischen den Behandlungen ein Sachzusammenhang besteht. Hat die Behandlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer stattgefunden, finden Sie hier die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle/Gutachterkommission: Gutacherkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern
Durch die Behandlung ist ein Gesundheitsschaden eingetreten bzw. wird voraussichtlich eintreten.
Die beanstandete Behandlung liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.
Aufgrund der beanstandeten Behandlung ist kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein strafrechtliches/zivilrechtliches Gerichtsverfahren anhängig.
Der zu begutachtende Sachverhalt wurde noch nicht durch ein Gericht rechtskräftig entschieden oder durch einen Vergleich erledigt.
Die in Frage stehende Behandlung steht nicht im Zusammenhang mit einer richterlich angeordneten Zwangsmaßnahme.
Alle Beteiligten sind mit dem Verfahren einverstanden.
Antragsberechtigung
Einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens können stellen:
der Patient/die Patientin, der /die das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet
im Fall des Todes des Patienten /der Patientin: dessen Erbe/n
Angehörige des verstorbenen Patienten /der Patientin, die gemäß § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend machen können
der/die in Anspruch genommene Arzt/ Ärztin und/oder die Gesellschaft (z.B. Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, Rehabilitationseinrichtung), für die der Arzt/die Ärztin tätig war
Ablauf des Schlichtungsverfahrens
Einen kurzen Überblick zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens bietet Ihnen das nachfolgende Informationsblatt im Downloadbereich.
Verfahrensdauer und Verjährungshemmung
Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Komplexität des Sachverhaltes, der benötigten Zeit für das Zusammenstellen sämtlicher Behandlungsunterlagen sowie der zur Erstellung des Gutachtens benötigten Dauer ab. Durchschnittlich ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 12-18 Monaten zu rechnen.
Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem vermuteten Behandlungsfehler hatten oder hätten haben müssen. Durch einen vollständigen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Für einen vollständigen Antrag ist zwingend unser Antragsformular einschließlich der Anlagen sowie eine von dem Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen. Sollte der Patient verstorben sein, benötigen wir stattdessen eine Erklärung, durch die die Schlichtungsstelle ermächtigt wird, das Recht der Erben auf Einsichtnahme in die Patiententakte aus § 630g Abs. 3 BGB geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Bekanntgabe Ihres Antrags an den Antragsgegner erst erfolgt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten
Das Verfahren ist für den Patienten kostenfrei. Sie tragen nur Ihre eigenen Kosten (z. B. Porto- und Kopierkosten, Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt). Die anfallenden Verfahrensgebühren sowie die Kosten für ein externes fachärztliches Gutachten übernimmt die Behandlerseite.
Das Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Alle Verfahrensbeteiligten müssen mit der Durchführung einverstanden sein: Patient (bzw. im Todesfall die Erben), der betroffene Arzt oder das betroffene Krankenhaus.
Das Verfahren wird schriftlich geführt. Um den Aufwand für die Beteiligten zu reduzieren und das Verfahren möglichst zügig und effizient durchführen zu können, wird unser Schlichtungsverfahren ausschließlich digital über unser Schlichtungsportal geführt. In diesem sind alle Verfahrensbeteiligten registriert und sicher miteinander vernetzt.
Die Prüfung der beanstandeten medizinischen Behandlung erfolgt auf Grundlage der beigezogenen Behandlungsdokumentation. Im Regelfall wird hierfür ein externes fachärztliches Gutachten eingeholt. Eine Zeugen- oder Parteivernehmung findet nicht statt.
Durch die Nutzung unseres Schlichtungsportals können Sie sich stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren. Vor der Beauftragung eines ärztlichen Gutachters erhalten Sie die Gelegenheit, sich zu dessen Person und zu dem vorgesehenen Fragenkatalog zu äußern. Das eingeholte Gutachten erhalten Sie zur Kenntnis und haben die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.
Auskunft über das laufende Verfahren erhalten nur die Verfahrensbeteiligten. Die Schlichtungsstelle verarbeitet Ihre Daten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte unseren „Informationen zum Datenschutz“.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine einvernehmliche, außergerichtliche Streitbeilegung. Die abschließende Bewertung der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten jedoch rechtlich nicht bindend. Die Möglichkeit einer Klage vor einem Zivilgericht bleibt unberührt.
Das Schlichtungsverfahren der Ärztekammer Schleswig-Holstein wird elektronisch auf einem hierfür von der Schlichtungsstelle betriebenen Internetportal durchgeführt. Auf dem Portal können alle Parteien des Schlichtungsverfahrens Dokumente hochladen und elektronisch mit der Schlichtungsstelle kommunizieren. Bei den Links (s.u.) finden Sie den Link zur Eröffnung eines Nutzerkontos und zum Einloggen in Ihr bestehendes Nutzerkonto im Schlichtungsportal.
Eine Anleitung, wie Sie ein Benutzerkonto in unserem Schlichtungsportal erstellen bzw. einen neuen Antrag einreichen können, finden Sie im Downloadbereich.
Sollten Sie Fragen haben, unterstützen wir Sie gern. Sie können uns zu unseren Telefonzeiten (montags und donnerstags: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr, dienstags und mittwochs: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr) unter der Telefonnummer 04551 803 444 erreichen oder schicken Sie uns eine E-Mail.
Neben der Antragstellung über das Schlichtungsportal haben Sie die Möglichkeit, Ihren Schlichtungsantrag postalisch einzureichen.
Wir weisen darauf hin, dass wir auch in diesem Fall die Unterlagen in das Onlineportal einpflegen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Dort können die Mitglieder und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schlichtungsstelle, die mit der Bearbeitung Ihres Antrags betraut sind, die anderen Verfahrensbeteiligten (z.B. Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser sowie ggf. deren rechtliche Vertreter und Vertreterinnen und Haftpflichtversicherer) sowie ggf. Gutachter und Gutacherinnen, die mit der Begutachtung Ihres Vorgangs beauftragt werden, Ihre Unterlagen einsehen.
Da die gesamte Verfahrenskommunikation grundsätzlich über das Schlichtungsportal erfolgt, bitten wir im Schlichtungsantrag um Angabe einer E-Mailadresse sowie einer Telefonnummer. Die Geschäftsstelle sendet Ihnen dann die Zugangsdaten per E-Mail zu. Nur in begründeten Einzelfällen erfolgt die weitere Kommunikation auf dem Postweg.
Bitte füllen Sie die Antragsunterlagen (Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und Einwilligungs- und Schweigepflichtentsbindungserklärung bzw. bei verstorbenen Patienten eine Einwilligungserklärung) vollständig aus und senden diese unterschrieben an folgende Adresse:
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Telefonzeiten:
montags und donnerstags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
dienstags und mittwochs 13:00 Uhr – 15:00 Uhr