Zigaretten
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16. April 2026

Lungenkrebs‑Screening

Neue Früherkennungsleistung für Ihre Praxis

Seit dem 1. April 2026 ist das Lungenkrebs-Screening für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Grundlage hierfür ist die angepasste Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Programm ermöglicht es, gefährdete Patientinnen und Patienten frühzeitig zu erkennen und gezielt in einen strukturierten Screening-Pfad zu überführen.

Hausärztinnen und Hausärzte übernehmen dabei zwei zentrale Aufgaben:

  • Erstberatung zur Früherkennung (GOP 01876 – 87 Punkte)
  • Erstellung des Berichts gemäß KFE-RL (GOP 01875 – 39 Punkte)

Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet und sind seit dem 1. April 2026 im EBM-Abschnitt 1.7.2 verankert.

Voraussetzungen für die Abrechnungsberechtigung
Für die Durchführung und Abrechnung ist eine Genehmigung der KVSH erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass Kenntnisse zur Lungenkrebs-Früherkennung im Rahmen der Weiterbildung oder durch eine anerkannte Fortbildung erworben wurden.

Hinweise zur Anerkennung von Fortbildungen
Fortbildungen im Zusammenhang mit dem Lungenkrebs-Screening müssen von der zuständigen Landesärztekammer gemäß § 43 KFE-RL anerkannt sein. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann nur Veranstaltungen anerkennen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und vorab durch den Veranstalter beantragt wurden.

Achten Sie daher bei der Buchung darauf, dass eine entsprechende Anerkennung vorliegt. In diesem Fall kann die Teilnahmebescheinigung gemeinsam mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der KVSH eingereicht werden.

Die Akademie der Ärztekammer Schleswig-Holstein bietet am

jeweils von 14:00 bis 17:15 Uhr eine entsprechende Fortbildung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Lungenkrebsfrüherkennungsverordnung (LuKrFrühErkV) als Webinar an. Dort erhalten Sie alle notwendigen Inhalte und praxisrelevanten Informationen.

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