Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen informiert und unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der außergerichtlichen Klärung von Streitfällen. Sie sehen sich mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert und wurden von uns im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angeschrieben?

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Schlichtungsverfahren: von Ziel und Verfahrensdauer über Kosten bis hin zu Fragen zur Verjährung.


Aufgabe der Schlichtungsstelle

Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, ärztliche Behandlungen zu überprüfen, wenn Patientinnen oder Patienten einen Behandlungsfehler vermuten. Dazu wird zeitnah, neutral und unabhängig begutachtet, ob durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Wird ein Behandlungsfehler festgestellt, gibt die Schlichtungsstelle eine Einschätzung zur Frage, ob eine ärztliche Haftung besteht.


Ziel des Verfahrens 

Das Schlichtungsverfahren dient dazu, Arzthaftungsfragen einvernehmlich und außergerichtlich zu klären. Wenn Sie der Durchführung des Verfahrens zustimmen, bedeutet dies nicht, dass Sie den geltend gemachten Anspruch automatisch anerkennen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, der Ärztekammer gegenüber Angaben zu machen, die eine straf- oder berufsrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten (§ 9 Abs. 1 S. 2 Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein).


Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Weiterführende Informationen zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens finden Sie im Flyer und Informationsblatt unter Links.

 

Prinzipien des Schlichtungsverfahrens

Freiwilligkeit

Das Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Alle Verfahrensbeteiligten müssen mit der Durchführung einverstanden sein: Patientin bzw. Patient (bzw. im Todesfall die Erben), die betroffene Ärztin bzw. Arzt oder das betroffene Krankenhaus.

Schriftlichkeit / Digitales Verfahren

Das Verfahren wird schriftlich geführt. Um den Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren und das Verfahren möglichst zügig und effizient durchzuführen, wird unser Schlichtungsverfahren ausschließlich digital über unser Schlichtungsportal geführt. In diesem sind alle Verfahrensbeteiligten registriert und sicher miteinander vernetzt. Den Link finden Sie unten unter Links.
     
Die Prüfung der beanstandeten medizinischen Behandlung erfolgt auf Grundlage der Behandlungsdokumentation. Im Regelfall wird hierfür ein externes fachärztliches Gutachten eingeholt. Eine Zeugen- oder Parteivernehmung findet nicht statt.
 

Transparenz

Durch die Nutzung unseres Schlichtungsportals können Sie sich stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren. Vor der Beauftragung eines ärztlichen Gutachters erhalten Sie die Gelegenheit, sich zu dessen Person und zu dem vorgesehenen Fragenkatalog zu äußern. Das eingeholte Gutachten erhalten Sie zur Kenntnis und haben die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unabhängigkeit

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.

Vertraulichkeit

Auskunft über das laufende Verfahren erhalten nur die Verfahrensbeteiligten. Die Schlichtungsstelle verarbeitet Ihre Daten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Näheres entnehmen Sie bitte unseren Informationen zum Datenschutz bei der Schlichtungsstelle unter Links.

Unverbindlichkeit

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine einvernehmliche, außergerichtliche Streitbeilegung. Die abschließende Bewertung der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten jedoch nicht rechtlich bindend. Die Möglichkeit einer Klage vor einem Zivilgericht bleibt unberührt.

Kosten des Schlichtungsverfahrens und Hinzuziehung des Haftpflichtversicherers

Wir weisen darauf hin, dass Sie bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 der Schlichtungsordnung der unabhängigen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührensatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein zu entrichten haben. Die Gebühren für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens betragen 550,00 €. Hinzu kommen die Kosten für das externe ärztliche Gutachten, das in der Regel eingeholt wird. Diese Kosten richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und sind als Auslagen zu erstatten. Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, tragen Sie -ebenso wie auch die Antragstellerseite- diese Kosten selbst.

Grundsätzlich können Sie die genannten Kosten nach §101 Versicherungsvertragsgesetz bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung geltend machen. Danach übernimmt die Versicherung auch die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens, wenn diese zur Abwehr geltend gemachter Ansprüche notwendig sind. Wir empfehlen Ihnen, vor Zustimmung zum Schlichtungsverfahren mit Ihrem Haftpflichtversicherer zu klären, ob er das Verfahren unterstützt und die entstehenden Kosten übernimmt.

Wir führen gerne die weitere Korrespondenz auch mit Ihrem Haftpflichtversicherer, wenn Sie uns diesen benennen.


Verfahrensdauer und Verjährungshemmung

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab – von der Komplexität des Falls, dem Eingang aller notwendigen Behandlungsunterlagen sowie der Erstellung des ärztlichen Gutachtens. Durchschnittlich ist mit einer Verfahrensdauer von 12 bis 18 Monaten zu rechnen.

Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom möglichen Behandlungsfehler erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Durch die Einreichung eines vollständigen Antrags wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Ein vollständiger Antrag umfasst:

  • Das ausgefüllte Antragsformular inklusive aller erforderlichen Anlagen
  • Eine von der Patientin oder dem Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung

Ist die Patientin oder der Patient bereits verstorben, benötigen wir stattdessen eine schriftliche Erklärung, mit der die Schlichtungsstelle ermächtigt wird, das Einsichtsrecht der Erben in die Patientenakte gemäß § 630g Abs. 3 BGB geltend zu machen.

Bitte beachten Sie: Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag an die Gegenseite weitergeleitet.


Zustimmung zum Schlichtungsverfahren

Wenn Sie die Zustimmung zum Schlichtungsverfahren erklärt haben, registrieren Sie sich bitte auf unserem Schlichtungsportal (den Link finden Sie unter Links).

Dort haben Sie Gelegenheit, zu den Geschehnissen und dem Vorwurf des Behandlungsfehlers Stellung zu nehmen. Damit helfen sie uns, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Ihre Stellungnahme wird auch der Patientin bzw. dem Patienten zur Verfügung gestellt und kann dazu beitragen, Transparenz herzustellen und Missverständnisse auszuräumen. Auf Anforderung senden Sie uns bitte Ihre vollständige Behandlungsdokumentation zu.


Ärztin oder Arzt als Antragstellerin bzw. Antragsteller

Sollten Sie als Ärztin oder Arzt mit Behandlungsfehlervorwürfen konfrontiert werden, haben selbstverständlich auch Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Bitte stimmen Sie das Vorgehen vor Antragstellung mit Ihrer Haftpflichtversicherung ab.

Kontakt
Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein

Telefonzeiten:
montags und donnerstags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
dienstags und mittwochs 13:00 Uhr – 15:00 Uhr