Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Grundlage für die Privatliquidation einer Ärztin bzw. eines Arztes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOÄ).
Analogverzeichnis (ausgewählte Positionen)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 GOÄ die Grundlage dafür, dass die Ärztin bzw. der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen kann.
Um Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten und Kostenträgern eine Hilfestellung bei der Analogbewertung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer, eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.
Auf Anfrage eines Beteiligten (Ärztin/Arzt, Patientin/Patient oder Kostenträger) gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer Privatliquidation ab.
Unsere Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein liquidierendes Kammermitglied (grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte, die in Schleswig-Holstein tätig sind) involviert ist.
Daneben stehen wir auch beratend für Abrechnungsfragen zur Verfügung.
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