Berufsrecht
Das ärztliche Berufsrecht regelt die zentralen Rechte und Pflichten von Ärztinnen und Ärzten. Es basiert auf dem Heilberufekammergesetz und wird durch die Berufsordnung konkretisiert. Hier finden Sie wichtige Eckpunkte von Datenschutz bis Schweigepflicht.
Die Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein
• Definiert die ethischen und moralischen Grundsätze des Arztberufs
• Regelt den Umgang mit Patientinnen und Patienten und
• Bildet den rechtlichen und organisatorischen Rahmen der ärztlichen Berufsausübung.
Die Grundlage bildet die Muster-Berufsordnung (MusterBO), die vom Deutschen Ärztetag beschlossen wurde. Sie ist kein unmittelbar geltendes Recht, dient jedoch als Orientierung für die Bundesländer. Durch Übernahme einzelner Regelungen in Landesrecht – wie in der Berufsordnung der ÄKSH – werden diese rechtsverbindlich. Bei Verstößen gegen Berufspflichten kann die Kammer berufsrechtliche Verfahren einleiten.
Die Abteilung Recht der ÄKSH steht ihren Mitgliedern in allen berufsrechtlichen Fragen beratend zur Seite.
Datenschutz und Schweigepflicht sind die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient.
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein befürwortet in diesem Zusammenhang die Aktion „Datenschutz in meiner Arztpraxis" des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein. Sie ist den Mitgliedern der Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Umsetzung des korrekten Datenschutzes behilflich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein unter Links.
Die ärztliche Schweigepflicht ist sowohl in der Berufsordnung der ÄKSH als auch im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) formuliert. Patientinnen und Patienten haben demnach einen Anspruch auf Verschwiegenheit der Ärztin bzw. des Arztes sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Auch Medizinische Fachangestellte (MFA) sowie Personen in Ausbildung unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit und müssen von der entsprechenden verantwortlichen Ärztin bzw. dem Arzt darüber unterrichtet werden. Diese Belehrung muss schriftlich festgehalten bzw. dokumentiert werden.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann Geldbußen, Schadensersatzforderungen oder gar strafrechtliche Verfolgung und berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Die Schweigepflicht umfasst z. B.:
• Name, Diagnose, Therapie, Untersuchungsbefunde
• Persönliche Informationen und Lebensumstände
• Angaben über Angehörige und Dritte (Drittgeheimnis)
• Zufällige Beobachtungen (z. B. während des Hausbesuchs)
Sie
• Gilt über den Tod hinaus
• Besteht prinzipiell auch zugunsten von Minderjährigen, wobei eine Offenbarung an Eltern gerechtfertigt sein kann
• Gilt grundsätzlich für alle Ärztinnen und Ärzte, auch Betriebs-, Musterungs-, Polizei-, Anstalts-Ärztinnen bzw. -Ärzte
Ärztinnen und Ärzte sind unter Umständen berechtigt oder gar verpflichtet, Informationen zu offenbaren bzw. weiterzugeben – u. a. auf Grundlage:
• Gesetzlicher Bestimmungen
• Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten
• In besonderen Situationen zum Schutz höherwertiger Interessen
• Wahrnehmung berechtigter Interessen
Ein Projekt, an dem die Ärztekammer Schleswig-Holstein als Kooperationspartner beteiligt ist, ist die Aktion: „Wirksame Hilfe contra Schweigepflicht? Gewalt und Vernachlässigung bei Kindern und Jugendlichen“. Die Heilberufekammer Schleswig-Holstein zeigt in diesem Projekt Handlungsoptionen auf und erklärt, dass die Schweigepflicht in bestimmten Fällen kein unüberwindbares Hindernis darstellt.
Grundsätzlich ist der Wille von Patientinnen und Patienten für Ärztinnen und Ärzte bindend. Das Recht auf Selbstbestimmung setzt eine fundierte ärztliche Aufklärung voraus. Patientinnen und Patienten müssen vor einer Behandlung über Diagnosen, Therapien und mögliche Risiken verständlich informiert werden.
Das Aufklärungsgespräch muss
• Persönlich stattfinden
• Klar und verständlich sein
• Rechtzeitig und dokumentiert erfolgen
In bestimmten Fällen können auch Sorgeberechtigte, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte Adressaten des Aufklärungsgesprächs sein. Bei unterlassener oder unzulänglicher Aufklärung drohen Rechtsfolgen.
Die ärztliche Dokumentationspflicht ist durch unterschiedliche Rechtsvorschriften unabhängig voneinander geregelt, z. B. in der BO, im BGB sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Sie dient u. a. der Qualitätssicherung, der Nachvollziehbarkeit der Behandlung und der Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen und Ärzten.
Dokumentiert werden müssen u. a.:
• Anamnese, Diagnosen, Befunde
• Behandlungsverlauf, Maßnahmen, Eingriffe
• Aufklärung, Einwilligung, Arztbriefe
Wichtig:
• Eine unvollständige oder fehlende Dokumentation kann rechtlich als nicht durchgeführte Behandlung gewertet werden
• Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf Einsicht
Bei elektronischer Dokumentation gelten zusätzlich:
• Besondere Sicherheitsanforderungen (Passwortschutz, Sicherungskopien)
• Eindeutige Zuordnung jeder Eintragung
• Änderungen nur mit Nachvollziehbarkeit von Originaleintrag und Änderungszeitpunkt.