Gelbfieberimpfstelle

Die Impfung gegen Gelbfieber ist bei Reisen in Risikogebiete dringend empfohlen und in einigen Ländern sogar gesetzlich vorgeschrieben. Da das Risiko für eine Gelbfieberinfektion regional stark variieren kann und es immer wieder zu lokalen Ausbrüchen kommt, ist vor jeder Auslandsreise grundsätzlich eine reisemedizinische Beratung ratsam.

Die Impfung darf nur von einer autorisierten Gelbfieberimpfstelle durchgeführt werden – wie es die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vorschreiben. In Schleswig-Holstein ist seit Mai 2015 die Ärztekammer Schleswig-Holstein für die Zulassung dieser Impfstellen zuständig.

Eine Übersicht über die aktuell zugelassenen Impfstellen finden Sie hier:

Voraussetzung für die Zulassung

Die Voraussetzungen für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

In Schleswig-Holstein gelten folgende Voraussetzungen für die Zulassung:

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG) vom 21. März 2013 kann die Zulassung erteilt werden, wenn:

  • die impfende Ärztin / der impfende Arzt über die erforderliche Qualifikation verfügt und
  • geeignete Räumlichkeiten für Lagerung und Durchführung der Impfung vorhanden sind.

Die Ärztekammer ist verpflichtet, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieberimpfstellen sicherzustellen. Die Zulassung erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Zulassungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein

Sachliche Voraussetzungen:

  • Vorrichtung zur ordnungsgemäßen Lagerung des Impfstoffes
  • Geeignete Räumlichkeiten unter Beachtung hygienischer Standards

Persönliche Voraussetzungen:

  • Approbation als Ärztin bzw. Arzt (beglaubigte Kopie)
  • Mindestens 2 Jahre ärztliche Berufserfahrung
  • Nachweis der Qualifikation – in der Regel durch die Zusatzbezeichnung "Tropenmedizin"

Alternativnachweise (im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich):

  • Teilnahme an anerkannten / zertifizierten Fortbildungen in Reise- und Tropenmedizin
  • Mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung (z. B. Tropeninstitut oder Impfberatungsstelle)
  • Nachgewiesene Kenntnisse in Notfallmedizin (z. B. Behandlung anaphylaktischer Reaktionen)
Auflagen für zugelassene Impfstellen

Persönliche Auflagen:

  • Fortbildung im Bereich Tropen- und Reisemedizin: mindestens eintägig alle 2 Jahre, ab dem 6. Jahr alle 4 Jahre
  • Beachtung der Empfehlungen von STIKO, RKI und WHO
  • Meldung jeder Änderung der Zulassungsvoraussetzungen

Organisatorische Auflagen:

  • Zugelassener, sicher verwahrter Impfstempel
  • Vertretungsregelung für Abwesenheitszeiten
  • Nachweis über ordnungsgemäße Lagerung, Registrierung und Vernichtung des Impfstoffes
  • 10-jährige Aufbewahrung der Impfunterlagen
  • Vernichtung des Stempels bei Beendigung der Impftätigkeit

Verfahrenstechnische Auflagen:

  • Reise- und tropenmedizinische Beratung vor jeder Impfung
  • Verwendung eines von der WHO anerkannten Impfstoffes (zulässig durch das PEI)
  • Dokumentation gemäß § 22 Abs. 2 IfSG im internationalen Impfausweis (IGV, Anlage 6)
  • Führung eines Impfregisters mit vollständigen Angaben zu Patient:in, Impfstoff und Impfdatum
  • Verwendung des zugelassenen Impfstempels:
    • Rundstempel (2–2,5 cm Durchmesser)
    • Umschrift: Name der Impfstelle + Zusatz „Vaccinating Centre Germany“
Einzureichende Unterlagen
  • Antrag auf Zulassung zur Gelbfieberimpfstelle
  • Verpflichtungserklärung
  • Muster des Impfstempels (Rundstempel 2 – 2,5 cm Durchmesser)
  • Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
  • Nachweis über die Qualifikation, z. B. Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder vergleichbare Kenntnisse (ggf. individuelle Einzelfallprüfung)

Bitte senden Sie die Unterlagen an:

Ärztekammer Schleswig-Holstein
Ärztliche Angelegenheiten
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg

Gebühren
  • Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen: 150,00 € bis 400,00 €
  • Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle: 50,00 € bis 150,00 €