Fachkunden
Wenn Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe oder andere ionisierende Strahlen am Menschen angewendet werden, kommt es besonders auf das Fachwissen und die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte an. Deshalb müssen alle, die in diesen Bereichen tätig sind, über eine anerkannte Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist in diesem Bereich die zuständige Stelle. Sie prüft und bescheinigt die Fachkunden gemäß § 74 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie § 47 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Die Fachkunde ‚Leitender Notarzt‘ erfordert neben einem Facharzt auch intensiven Einsatzdienst, Notfallmedizin-Zusatzqualifikation und spezielle LNA-Kurse.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die beantragte Fachkunde durch die Kammer offiziell bescheinigt.
Alle Ärztinnen und Ärzte, die
- eigenständig Röntgenstrahlen am Menschen anwenden,
- eine Röntgeneinrichtung betreiben oder
- die rechtfertigende Indikation zur Röntgendiagnostik stellen,
benötigen eine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz.
Diese wird durch
- die Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen sowie
- eine definierte Sachkundezeit in der Praxis erworben.
Die konkreten Voraussetzungen finden Sie unter Links und Downloads.
Aktualisierungspflicht
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies kann durch die Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs oder andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Wurde die Fachkunde in einem weiteren Anwendungsgebiet neu erworben, gilt das Datum der zuletzt erteilten Fachkunde als neuer Ausgangspunkt für die Aktualisierungsfrist.
Wenn die Aktualisierungsfrist bereits überschritten ist, kann das Fortgelten der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz mit den entsprechenden Formularen schriftlich beantragt werden.
Rechtsgrundlage ist die Strahlenschutzverordnung vom 5. Dezember 2018.
Folgende Personen müssen für ihr jeweiliges Aufgabengebiet über eine anerkannte Fachkunde im Strahlenschutz verfügen:
- Strahlenschutzverantwortliche (sofern kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist)
- Strahlenschutzbeauftragte
- Ärztinnen und Ärzte,
- die eigenverantwortlich radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden,
- die rechtfertigende Indikation stellen,
- die Anwendung und technische Durchführung beaufsichtigen und verantworten,
- die entsprechende Anwendungen in der medizinischen Forschung leiten
- Expertinnen und Experten der Medizinphysik
- Personen, die ohne ständige Aufsicht an Untersuchungen oder Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung technisch mitwirken
Erwerb der Fachkunde
Die Fachkunde wird erworben durch:
- die Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen,
- die Ableistung der Sachkundezeit sowie
- ggf. durch ein ergänzendes Fachgespräch (in begründeten Einzelfällen).
Die Sachkundezeit muss durch ein Sachkundezeugnis nachgewiesen werden.
Die Anforderungen an Sachkunde und Kursinhalte sind geregelt in:
- Anlage A1 (Sachkundezeiten) und
- Anlage A3 (Kursanforderungen) der „Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“ vom 26. Mai 2011, zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (GMBl. 2014).
Aktualisierung der Fachkunde
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden – entweder durch einen anerkannten Kurs oder eine andere geeignete Fortbildungsmaßnahme.
Wenn zwischenzeitlich die Fachkunde für ein neues Anwendungsgebiet erworben wurde, gilt das Datum der zuletzt erteilten Fachkunde als neuer Ausgangspunkt.
Wurde die Aktualisierungsfrist überschritten, besteht die Möglichkeit, das Fortgelten der Fachkunde bzw. der Kenntnisse im Strahlenschutz mit den entsprechenden Formularen schriftlich zu beantragen.
Der Leitende Notarzt (LNA) ist Teil der Technischen Einsatzleitung gemäß Rettungsdienstgesetz. Diese trifft organisatorische Vorkehrungen zur Bewältigung größerer Schadenslagen und koordiniert im Einsatzfall alle Maßnahmen vor Ort.
Die Aufgabe des Leitenden Notarztes besteht darin, die Rettungsmaßnahmen am Schadensort aus medizinischer Sicht zu koordinieren. Er oder sie kann dem eingesetzten medizinischen Assistenzpersonal sowie den beteiligten Ärztinnen und Ärzten medizinisch-organisatorische Weisungen erteilen.
In Schleswig-Holstein ist der Nachweis der Fachkunde „Leitender Notarzt“ gesetzlich vorgeschrieben. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Fachkunde wurden von der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein am 24. November 2021 festgelegt.
Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde Leitender Notarzt
Für die Beantragung der Fachkunde sind folgende Nachweise erforderlich:
- mindestens ein halbes Jahr intensivmedizinische Tätigkeit
- eine anerkannte Facharztanerkennung in einem der folgenden Gebiete:
- Anästhesiologie
- Innere Medizin
- Chirurgie oder
- ein anderes Gebiet nach Einzelfallentscheidung
- Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
- Teilnahme an einem von einer Ärztekammer anerkannten LNA-Kurs
- regelmäßige notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst, über mindestens zwei Jahre, mit mindestens 200 eigenverantwortlichen Einsätzen
- Teilnahme am achtstündigen Schleswig-Holstein-spezifischen LNA-Zusatzkurs
Antragstellung
Bitte fügen Sie alle erforderlichen Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopien einem formlosen Antrag bei und senden diesen an:
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Ärztliche Angelegenheiten
Bismarckallee 8–12
23795 Bad Segeberg