Arzt-Notfallschild
Antrag auf Ausstellung eines Arzt-Notfall-Schildes
Kammermitglieder haben die Möglichkeit, gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ein Arzt-Notfallschild zu beantragen. Dieses Schild dient der Kennzeichnung von Fahrzeugen, die im Rahmen dringender ärztlicher Notfalleinsätze eingesetzt werden.
Voraussetzungen zur Nutzung
Das Arzt-Notfall-Schild darf ausschließlich verwendet werden, wenn ein sofortiges ärztliches Eingreifen erforderlich ist, insbesondere:
- bei akuten Notfallversorgungen,
- bei dringenden ärztlichen Hausbesuchen,
- bei Einsätzen, bei denen das schnelle Erreichen der Patientin bzw. des Patienten erforderlich ist.
Außerhalb solcher Notfallsituationen ist das Schild zu entfernen bzw. nicht sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. Das Schild stellt keinen Parkausweis dar und begründet keine Sonderrechte im Straßenverkehr.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Arzt-Notfall-Schildes ist schriftlich bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein zu stellen.
Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen im unteren Downloadbereich zur Verfügung. Bitte reichen Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein.
Allgemeines
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein stellt auf Antrag eines Mitglieds der Kammer das Arzt-Notfallschild gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung aus. Dieses Schild kann von den Kammermitgliedern verwendet werden, wenn sie zu einem Notfall gerufen werden.
Die allgemeine Notstandsregelung für unsere Kammermitglieder in der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Anwendung § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz setzt voraus, dass eine „gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib…“ gegeben ist. Sie deckt also nur echte Notfall-Einsätze, die zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens für eine verunglückte Person oder einen Patienten erforderlich sind.
Das von der Ärztekammer ausgegebene Arzt-Notfallschild stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung freistellt. Es ist vielmehr ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass ein Kammermitglied wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Die Inanspruchnahme der Notstandsregelung ist nicht abhängig vom Führen des Arzt-Notfallschildes.
Die Ausgabe des Arzt-Notfallschildes an Kammermitglieder, die ausschließlich im Krankenhaus tätig sind, wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind.
Die Ausgabe des Arzt-Notfallschildes ist personengebunden. Die Anzahl der abwechselnd genutzten KFZ ist insoweit nicht maßgeblich. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Benutzung des Arzt-Notfallschildes außerhalb seiner Bestimmungen nicht gestattet ist.
Parkerleichterung
Falls zusätzlich eine Parkerleichterung außerhalb der Notfalleinsätze benötigt wird, kann diese Ausnahmeregelung bei der Straßenverkehrsbehörde der entsprechenden Kommune beantragt werden.
Antragsberechtigt
Das Arzt-Notfallschild wird nur an Kammermitglieder ausgegeben, die nachweisbar häufig Notfallbesuche durchführen müssen.