Rettungsdienstgesetz erneut Thema im Sozialausschuss
Das Rettungsdienstgesetz war zu Jahresbeginn vom Landesgesundheitsministerium vorgelegt worden. Ziele sind eine größere Flexibilität und mehr Möglichkeiten der Patientensteuerung. Das Gesetz war im Gesundheitswesen, auch von der Ärztekammer Schleswig-Holstein, überwiegend begrüßt worden. Gleichwohl gab es in der Anhörung zahlreiche Anregungen für Anpassungen, die zum Teil auch umgesetzt wurden. Auch im Vorwege hatten Akteure wie etwa der BAND-Vorsitzende Dr. Florian Reifferscheid auf den nach ihrer Meinung bestehenden Veränderungsbedarf hingewiesen.
63 Akteure wurden bereits im Juli angehört
In einer Sitzung des Sozialausschusses im Juli waren deshalb 63 Anzuhörende eingeladen, um Stellungnahmen abzugeben, darunter auch die Ärztekammer. Nun liegen 28 weitere schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen vor. Darin wird deutlich, wie wichtig Details in der Gesetzesformulierung sein können. Die Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärztinnen und Notärzte (AGNN) etwa hofft, dass – anders als im bisherigen Entwurf – die Besetzung des NEF regelmäßig durch einen Notarzt und einen Notfallsanitäter erfolgen muss. „Der abweichende Ersatz des Notfallsanitäters durch einen Rettungssanitäter wird der Aufgabe des Rettungsmittels nicht gerecht“, heißt es in der AGNN-Stellungnahme. Weiter fordert die AGNN u.a., dass die Leitung Medizinische Versorgung so gestaltet wird, dass die Verantwortung für medizinische Sachverhalte der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zugeordnet wird.
Beispiele für Änderungswünsche
Die Krankenhausgesellschaft bemängelt am aktuellen Entwurf, „dass die Krankenhäuser zwar an mehreren Stellen zusätzliche Aufgaben übernehmen sollen, aber nicht durchgehend als gleichberechtigte Partner berücksichtigt werden“. Die KV Schleswig-Holstein wiederum will erreichen, dass die sektorenübergreifenden Schnittstellen zwischen dem Notrufabfrageprotokoll der Rettungsleitstellen und den Verfahren der Akutleitstelle inhaltlich aufeinander abgestimmt werden. Die KV strebt deshalb an, verbindlich in die Entwicklung und Weiterentwicklung des landeseinheitlichen Notrufabfrageprotokolls einbezogen zu werden, wenn es Schnittstellen zum ambulanten Versorgungsbereich gibt.
Der Marburger Bund mahnt in seiner Stellungnahme, dass Fortbildungen, wenn diese wegen rettungsdienstrechtlicher Vorgaben oder trägerseitiger Anforderungen erforderlich sind, nicht ausschließlich den einzelnen Notärztinnen und Notärzten auferlegt werden dürfen. Die Rettungsdienstkooperation Schleswig-Holstein (RKiSH) wiederum befürchtet eine Kollision zwischen dem Landesrecht für die Planung und Ausgestaltung des Rettungsdienstes und Bundesgesetz. Das UKSH regte u.a. eine patientenbezogene Definition der rettungsdienstlichen Reaktionszeit an.






