Klinikreform: Medizinischer Dienst Nord hat alle Leistungsgruppenanträge geprüft
Die Krankenhausreform des Bundes sieht vor, dass Kliniken Leistungen künftig grundsätzlich nur dann anbieten und abrechnen können, wenn sie die Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllen. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können die Bundesländer Ausnahmen zulassen. Die Gutachten sind die medizinisch-fachliche Grundlage für die weitere Krankenhausplanung in den Ländern. Im nächsten Schritt liegt es in der Verantwortung der Länder, Leistungsgruppen zuzuteilen, zu begrenzen, regional zu bündeln oder zu priorisieren. Die Kliniken sollen im Dezember über die Zuteilung der Leistungsgruppen informiert werden. In Schleswig-Holstein bereiten sich die Kliniken bereits auf die neuen Bedingungen vor. Viele Details an der Klinikreform haben in den vergangenen Monaten zu intensiven Diskussionen geführt, u.a. zur ärztlichen Weiterbildung.
Enge Zusammenarbeit zwischen MD, Behörde und Kliniken
Dr. Andreas Krokotsch, Leitender Arzt und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes Nord, nannte das Ergebnis der Prüfungen „eine umfassende erste Bestandsaufnahme zur Leistungsfähigkeit der Kliniken" im Norden, für das Krankenhäuser, Landesbehörden und Medizinischer Dienst eng und konstruktiv zusammengearbeitet hätten. Vor den Prüfungen hatte es mehrere Informationsveranstaltungen des MD Nord für die Krankenhäuser sowie regelmäßige Abstimmungstermine mit den zuständigen Landesbehörden gegeben.
Prüfkriterien wurden im laufenden Prozess geändert
Für die Medizinischen Dienste und für die Krankenhäuser gab es im Prüfprozess eine besondere Herausforderung: Die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) festgelegten Prüfkriterien waren während der bereits angelaufenen Prüfungen noch einmal verändert worden: Am 15. April 2026 traten mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) neue Regelungen in Kraft, die am 19. Mai 2026 mit der überarbeiteten LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund in das Prüfverfahren überführt wurden. So wurde unter anderem die Zahl der bundesweit einheitlichen Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert. In diesem Zuge wurde auch die Prüffrist um einen Monat bis zum 31. Juli 2026 verlängert. Die Leistungsgruppenprüfungen sollen zunächst nach zwei und anschließend alle drei Jahre wiederholt werden und so zur Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen beitragen. (PM/RED)





