Fehlverhalten: Kaum schwere Verstöße festgestellt
Schwere Verstöße tauchen in der Bilanz der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach Paragraf 81a SGB V in Schleswig-Holstein nur als Ausnahmefälle auf. So gab es etwa den Fall eines niedergelassenen Arztes, der die Anstellung einer Kollegin vortäuschte und Leistungen abrechnete, die nicht erbracht wurden.
Neben der Abrechnung von nicht abgerechneten Leistungen ging es in den betrachteten Fällen u.a. um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und um Falschabrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung. Insgesamt gab es in dem Zeitraum 42 neue Hinweise auf mögliche Verstöße, zwölf alte Verfahren wurden behandelt, 15 Maßnahmen eingeleitet. In vier Fällen bewertete die Stelle die Verstöße als so gravierend, dass sie die Staatsanwaltschaft einschaltete, in einem Fall kam es zu einem Strafbefehl.
Gesamtschadenssumme: Mehr als 500.000 €
Die Gesamtschadenssumme, die aus den behandelten Fällen resultierte, betrug etwas mehr als eine halbe Million Euro. Stebner machte in der Abgeordnetenversammlung deutlich, dass auch vermeintlich kleinere Verstöße oder Missverständnisse in der Abrechnung zugunsten der Gesamtvergütung korrigiert werden. Dass die Summe und die Zahl der Verstöße gering waren, sieht sie auch in der vorgeschalteten Plausibilitätsprüfung der KV begründet, mit der viele Fehler im Vorwege erkannt werden.
An die Stelle nach Paragraf 81 a SGB V kann sich jede Person wenden. Die Einrichtung ist organisatorisch verselbständigt und weisungsungebunden. Sie hat den Auftrag, allen genügend substanziiertenHinweisen auf Sachverhalte nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf eine rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein hindeuten und die aufgrund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen. Laut Stebner gehen bei der Stelle auch anonyme Hinweise ein. (di)




