Frau mit kurzen Haaren und im schwarzen Blazer steht im Freien und lächelt frontal in die Kamera.
Dr. Christine Heisterkamp © privat

Anpassungen im Maßregelvollzug erweitern ärztliche Befugnisse

Der Gesetzesentwurf für Änderungen am Maßregelvollzug in Schleswig-Holstein liegt vor. Nachdem die Landesregierung am 5. Mai 2026 zugestimmt hat, geht der Entwurf in die Anhörung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Die auf den Weg gebrachten Anpassungen soll es Ärztinnen und Ärzten im Maßregelvollzug ermöglichen, auch vorläufig untergebrachten Patienten schnell die medizinische Hilfe zukommen zu lassen, die sie benötigen. „Dies soll auch möglich werden, wenn Patientinnen und Patienten aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation selbst nicht in der Lage sind, in dem Moment ihr Einverständnis zu erklären. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Rechtsgrundlage für eine wirkungsvollere Hilfe zu erweitern“, wurde Justiz- und Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken (CDU) in einer Mitteilung ihres Ministeriums zitiert. 

Schnelle ärztliche Hilfe für vorläufig Untergebrachte in psychischen Ausnahmesituationen
Bisher ist eine Behandlung ohne Einverständnis der Patientinnen und Patienten, die wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen, nur bei einer rechtskräftig untergebrachten Person möglich. Künftig soll dies auch bei vorläufig Untergebrachten ermöglicht werden. Das Ministerium betonte zugleich, dass grundsätzlich strenge Voraussetzungen für die Einleitung einer solchen Behandlung gelten. Dazu gehört auch die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts, das sich auf ein Sachverständigen-Gutachten bezieht. Mit der Anpassung des Gesetzes sollen die dafür erforderlichen Anträge bei Gericht auch für vorläufig untergebrachte Personen gestellt werden können.

Risiko einer Chronifizierung wird reduziert
Dr. Christine Heisterkamp, unabhängige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Rahmen eines Fachgremiums das vom Ministerium und Ärztekammer initiierte Kompetenzzentrum Psychiatrische und Psychologische Justizgutachten berät, erläuterte in der Pressemitteilung, warum eine Erweiterung der Behandlungsmöglichkeit sinnvoll ist: „Die bisherige Regelung führt dazu, dass notwendige Behandlungen leider nicht immer rechtzeitig durchgeführt werden können. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer Chronifizierung deutlich. Manchmal könnte durch rechtzeitige Einleitung einer Behandlung sogar eine dauerhafte Unterbringung des Patienten verhindert werden. Um erfolgreich und rechtzeitig behandeln zu können, sind daher erweiterte ärztliche Befugnisse unter den strengen bewährten Voraussetzungen ein wichtiger Schritt, der im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt.“

Erweiterte Wiederaufnahmemöglichkeit bei Rückfall
Neben den erweiterten Behandlungsmöglichkeiten bei vorläufig Untergebrachten soll eine erweiterte Wiederaufnahmemöglichkeit für ehemalige Patientinnen und Patienten eingeführt werden. „Bei einer drohenden Krise oder Rückfallgefahr wollen wir unbürokratisch eine freiwillige temporäre Wiederaufnahme ermöglichen, um die Patientinnen und Patienten stabilisieren zu können. Das kann auch dazu beitragen, das Risiko erneuter Straftaten zu senken“, so Ministerin von der Decken. Außerdem sollen im Rahmen der Novelle Sicherheitsaspekte für Einrichtungen und Personal verbessert sowie Bürokratie abgebaut werden. Hier geht es zum Gesetzentwurf: schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes.(PM/RED)

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