
Neues Gesetz zur Notfallversorgung
Das neue Rettungsdienstgesetz soll nach den Plänen des Gesundheitsministeriums möglichst noch 2026 verabschiedet werden. Der von Ministerin Prof. Kerstin von der Decken (CDU) eingebrachte und vom Kabinett abgesegnete Entwurf soll zu landeseinheitlichen Vorgaben, zu einer besseren Vernetzung und einer besseren Patientensteuerung führen. Den Akteuren wird mehr Flexibilität eingeräumt.
Notwendig ist ein neues Gesetz aus Sicht der Ministerin u.a. wegen einer steigenden Fallzahl und des demografischen Wandels. Der Rettungsdienst werde derzeit häufig beansprucht, „obwohl andere Wege der Hilfe angemessener und passender für Patientinnen und Patienten wären", so die Ministerin. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Fehleinsätze reduziert und Ressourcen künftig sachgerechter eingesetzt werden können.
Vor der Verabschiedung durch den Landtag wird es eine Verbändeanhörung und weitere Abstimmungen des Entwurfs geben. Das sind die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf:
Priorisierung der Einsätze
Dafür soll eine landeseinheitliche medizinische Einsatzkategorisierung eingeführt werden. Die sechs Integrierten Leitstellen im Land sollen damit die Möglichkeit erhalten, auf Hilfeersuchen nach medizinischer Dringlichkeit zu reagieren. Das kann Auswirkungen auf das Eintreffen der Hilfskräfte haben. In akut lebensbedrohlichen Notfällen – der höchste Einsatzkategorie – soll weiterhin innerhalb von zwölf Minuten ab Rettungswache versorgt werden. Bei niedrigeren Einsatzkategorien, etwa bei einem verstauchten Fuß, kann sich diese Zeitspanne verlängern. Abhängig ist die Einschätzung vom Disponenten in der Leitstelle. Eine solche Flexibilisierung gibt es bislang nur in Baden-Württemberg. Ziel ist es, die Kapazitäten der Notfallrettung zielgerichteter für die Behandlung dringlicher Notfälle einzusetzen.
Sektorübergreifende Zusammenarbeit
Alle beteiligten Berufsgruppen und Versorgungssektoren – auch der ambulante Sektor – sollen besser in die Vorgänge nach dem Wählen der 112 integriert werden. Die Integrierten Leitstellen im Land sollen rechtssicher und digital sektorenfremde Hilfeersuchen, die nicht rettungsdienstlich versorgt werden müssen, an „geeignete medizinische Versorgungsbereiche" wie etwa den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder an die Akutpflege direkt und fallabschließend weitergeben können. Das Ministerium verspricht sich davon eine bedarfsgerechtere Patientensteuerung und eine zielgerichtetere Versorgung, die u.a. die Notaufnahmen der Kliniken entlastet. Von der Decken betonte hierzu: „Es geht nicht darum, jemandem etwas vorzuenthalten, sondern um einen bedarfsgerechten Einsatz der Ressourcen." Um dies den Menschen zu verdeutlichen, räumte sie ein, sei viel Kommunikation erforderlich.
Rettungsstandorte einführen
Vor allem im ländlichen Raum können künftig sogenannte Rettungsstandorte etabliert werden. Dies sind Orte, von denen aus ein Rettungswagen starten kann, ohne dass dort eine vollständige Rettungswache existiert. Damit soll eine zusätzliche, flexible und wirtschaftliche Möglichkeit zur Sicherstellung der Notfallversorgung geschaffen werden. Als Beispiel nannte von der Decken Urlaubsregionen während der Saison.

„Es geht nicht darum, jemandem etwas vorzuenthalten, sondern um einen bedarfsgerechten Einsatz der Ressourcen."
Ersthelfer einbinden
Leitstellen sollen künftig, wenn möglich, Ersthelferinnen und Ersthelfer zu einem Notfall hinzuziehen, wenn diese in der Nähe sind und noch kein Rettungsmittel vor Ort ist. Damit sollen versorgungsfreie Intervalle so kurz wie möglich gehalten werden. Die Leitstellen können bereits heute mit Hilfe einer Ersthelfer-App Ersthelfer einschalten und machen davon teilweise auch Gebrauch. In Schleswig-Holstein waren Ende 2024 in Schleswig-Holstein mehr als 35.000 Menschen als mögliche Ersthelfer bei „Saving Life" registriert. Sie werden per Handy von der Leitstelle informiert. Künftig sollte das nach Vorstellungen des Ministeriums ausgeweitet werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird im neuen Gesetz aus einer „Kann"- eine „Soll"-Regelung.
Weitere Regelungen
Neben diesen Punkten sind zahlreiche weitere Regelungen im neuen Rettungsdienstgesetz geplant. Dazu gehören u.a.:
- Neue Berufsausübungsregelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollen die Zusammenarbeit mit Notärztinnen und Notärzten klarer regeln. Die Kompetenzen von Notfallsanitätern sollen damit in der Versorgung besser zur Geltung kommen, um die Versorgungsqualität insgesamt zu steigern und zugleich rettungsdienstliche und klinische Ressourcen zu entlasten.
- Die Qualifikation und Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte soll gestärkt werden, um steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Notärztinnen und Notärzte seien in der Regel dann einzusetzen, wenn es um die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwersten Krankheitsbildern geht, und deutlich vom Standard abweichende Notmaßnahmen durchgeführt werden müssen. „Dafür müssen sie sich permanent und auf höchstem Niveau weiterqualifizieren", hieß es in einer Mitteilung des Ministeriums hierzu.
- Innovationen ermöglichen: Die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger sollen stärker als bislang die Möglichkeit erhalten, Innovationen in der rettungsdienstlichen Versorgung rechtssicher zu erproben - basierend auf einer sogenannten Experimentierklausel im Gesetz. Das Ministerium erhofft sich davon eine weitere Modernisierung des Rettungsdienstes.
- Es werden zwei weitere Fahrzeugtypen eingeführt: a) das so genannte „Rettungseinsatzfahrzeug“ (REF), das insbesondere zur Verkürzung versorgungsfreier Intervalle dient. Mit diesem Fahrzeug soll ein Notfallsanitäter besonders schnell eine Versorgung von akuten Notfällen einleiten können, bis z.B. ein parallel aktivierter Notarzt eintrifft. b) „Notfall-Krankentransportwagen“ (N-KTW), der für minder dringliche, aber medizinisch betreuungsbedürftige Transporte geeignet ist. Diese beiden neuen Fahrzeugkategorien ergänzen die bestehenden Fahrzeuge
- Der Rettungsdienst soll künftig auch proaktiv agieren können. Dieser „vorbeugende Rettungsdienst“ soll etwa soziale oder pflegerische Patienten erreichen, die möglicherweise keine Anbindung haben oder sich in schwierigen Lebenssituationen befinden und häufig den Rettungsdienst rufen, obwohl sie keine rettungsdienstliche Versorgung benötigen. In solchen, wiederkehrenden Konstellationen soll der Rettungsdienst Maßnahmen für eine Versorgungsverbesserung vermitteln können – etwa durch Aufklärung oder auch der Hinzuziehung des Sozialdienstes. Ziel ist eine Steuerung der Patientinnen und Patienten in eine für sie geeignete Versorgungsform.
- Die personellen, technischen und infrastrukturellen Anforderungen an die telemedizinische Einsatzunterstützung werden gesetzlich festgelegt. Trotz der steigenden Bedeutung der Telemedizin fehlt bislang ein verbindlicher Rahmen. Dieser soll nun eingeführt werden, um die Versorgung landesweit gleichwertig sicher zu stellen.
Beteiligte werden gehört
Bevor das Gesetz verabschiedet werden kann, geht es u.a. in die Verbändeanhörung. Dabei sollen u.a. die Verbände der Notärzte, die Träger des Rettungsdienstes - also die Kreise und kreisfreien Städte - und die Kostenträger ihre Positionen darlegen. Von der Decken betonte bei der Frage nach dem Impuls für die Gesetzesinitiative, dass in zahlreichen Gespräche und Terminen der vergangenen Jahre mit unterschiedlichen Akteuren der Wunsch nach angepassten gesetzlichen Regelungen deutlich geworden sei. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat den Entwurf in einer Stellungnahme bereits begrüßt. Den Anpassungsbedarf aus notärztlicher Sicht hatte kürzlich u.a. der BAND-Vorsitzende Dr. Florian Reifferscheid im Interview mit dem Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt erläutert.





