
Betäubungsmittelreste: neue, landesweit abgestimmte SOP
Die Anwendung von Betäubungsmitteln (BtM) im Operationsbereich (OP) und auf der Intensivstation (ITS) unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben und erfordert einen hohen administrativen Aufwand. Insbesondere der Umgang mit nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmittelresten nach patientenbezogener Anwendung führte bislang zu uneinheitlichen lokalen Vorgehensweisen, erheblichem Dokumentationsaufwand und wiederkehrenden Beanstandungen im Rahmen von Audits und Begehungen.
Für Schleswig-Holstein stellen wir eine mit den zuständigen Gremien abgestimmte, Standardarbeitsanweisung (SOP) zur Verfügung, die den Umgang mit BtM-Resten im OP, Aufwachraum (AWR) und auf Intensivstationen (ITS) deutlich vereinfacht und einheitlich regelt.
Ausgangslage: Uneinheitliche Praxis und Rechtsunsicherheit
In vielen Kliniken hatten sich über Jahre eigenständige Verfahren etabliert – vom Mehr-Augen-Prinzip bei der Vernichtung über zusätzliche Vernichtungsprotokolle bis hin zu Regelungen bei der Übergabe von Betäubungsmitteln an Aufwachräume oder zur bewussten Vermeidung solcher Übergaben. Diese Vorgehensweisen basierten auf einer Übertragung apothekenrechtlicher Rechtsvorschriften auf den operativen Bereich. Eine gesetzliche Grundlage bestand dafür nicht. Im Ergebnis resultierte eine erhebliche organisatorische Belastung des ärztlichen und pflegerischen Personals bei gleichzeitig fortbestehender Rechtsunsicherheit.
Rechtliche Einordnung der Bundesopiumstelle
Der Leiter der Bundesopiumstelle, Dr. Peter Cremer-Schaeffer, hat zur Frage der Vernichtung von Betäubungsmittelresten in Operationsbereichen von Krankenhäusern kürzlich eine rechtliche Einordnung vorgenommen (Cremer-Schaeffer, Anästh Intensivmed 2025):
Danach gilt der §16 des BtMG über die Entsorgung von BtM für Hersteller und Erzeuger, mithin auch für nicht verwendete Gebinde im OP, jedoch nicht für Betäubungsmittelreste im OP-und der ITS nach patientenbezogener Entnahme. Diese gelten formal als verbraucht.
Für diese Reste sind weder Einträge im BtM-Buch noch Zeugenregelungen gefordert; erforderlich sind die patientenbezogene Angabe des Verwurfs im Anästhesie-, AWR-Protokoll oder der ITS-Dokumentation sowie eine ärztlich überwachte Entsorgung, die eine Wiedergewinnung ausschließt.
Gemeinsames Projekt von DGAI und BDA Schleswig-Holstein
Vor diesem Hintergrund wurde eine landeseinheitliche SOP durch die Landesverbände Schleswig-Holstein der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und des Berufsverbands Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten (BDA) erstellt.
Die rechtliche Einordnung der Bundesopiumstelle ist ausdrücklich als Diskussionsbeitrag zu verstehen und entfaltet keine verbindliche Wirkung. Die Zuständigkeit für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in der Region und damit die Aufsicht für jeden Anwender liegt beim örtlichen Gesundheitsamt. Fachlich und juristisch abgestimmt wurde die SOP mit der Abteilung Gesundheitsvorsorge des Ministeriums für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein. Das Ministerium nimmt hierbei seine fachaufsichtliche und koordinierende Rolle gegenüber den nach § 11 Nr. 7 Gesundheitsdienst-Gesetz Schleswig-Holstein für die Überwachung zuständigen Kreisgesundheitsämtern wahr.
Im weiteren Verlauf wurde die SOP mit der Arbeitsgemeinschaft Gesundheitsdienst von Landkreistag und Sätdteverband Schleswig-Holstein konsentiert. Damit ist sichergestellt, dass die Regelungen landesweit einheitlich ausgelegt und bei Begehungen sowie Audits konsistent angewendet werden.
Zentrale Inhalte der neuen SOP
Die SOP regelt die patientenbezogene Zuordnung von Betäubungsmitteln nach Entnahme und Anbruch, die Vernichtung geringer Restmengen ohne Zeugenpflicht und einer Dokumentation in den Behandlungsunterlagen sowie die Möglichkeit der patientenbezogenen Übergabe an AWR oder ITS bei therapeutischer Notwendigkeit.
Unverändert gelten die Regelungen des § 16 BtMG für Betäubungsmittel des Stationsbedarfs, etwa bei abgelaufenen Ampullen, beschädigten Durchstechflaschen oder Ampullenbruch.
Fazit
Mit der neuen SOP steht den Kliniken in Schleswig-Holstein ein von DGAI und BDA initiiertes, behördlich abgestimmtes und landesweit einheitliches, vereinfachtes Vorgehen zum Umgang mit Betäubungsmittelresten im OP-Bereich zur Verfügung. Sie schafft Rechtssicherheit, reduziert Bürokratie und orientiert sich an den Abläufen der perioperativen Versorgung.





