
Mehr Flexibilität durch Teilkrankschreibung
Bislang kannte das deutsche Sozialrecht im Krankheitsfall lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgesundheitsministerium berichtet von Beispielen aus anderen europäischen Ländern, dass eine teilweise Arbeitsfähigkeit in geeigneten Fällen positive Effekte für die Wiedereingliederung und Teilhabe der Versicherten haben könne. Deswegen sollen Ärztinnen und Ärzte bei ihren Patientinnen und Patienten künftig drei Stufen einer Teil-Arbeitsfähigkeit feststellen: 25, 50 oder 75 Prozent - mit entsprechenden Auswirkungen auf das Krankengeld.
Zustimmung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erforderlich
„Eine Teilarbeitsfähigkeit kann künftig nur in medizinisch geeigneten Fällen festgestellt werden und nur dann, wenn der Versicherte und der Arbeitgeber ihre Zustimmung erteilt haben. Weitere Details legt die gemeinsame Selbstverwaltung fest“, schreibt das BMG dazu auf seiner Website.
Die Voraussetzungen
Die Pläne sind nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Hamburger Modell. Das sieht ebenfalls eine Wiedereingliederung in Teilzeit nach Krankheit vor, allerdings ausschließlich zu Lasten der Krankenkassen. Die Regierungspläne dagegen sollen dazu führen, dass Arbeitgeber und Krankenkassen sich die Lohnkosten teilen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Teil-AU erfüllt sein:
- Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit, die länger als vier Wochen andauert, muss vorliegen.
- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss sich gesundheitlich zur Teilzeitarbeit in der Lage sehen.
- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest.
- Der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsaufnahme innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
Für wen würde die neue Regelung in Frage kommen?
Für die Teil-AU kommen u.a. Menschen mit psychischen Erkrankungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, oder etwa Menschen mit Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann, in Frage. Auch Patienten mit onkologischen Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann, könnten sich für dieses Modell eignen.
Bewertung aus ärztlicher Sicht
Wie sind die neuen Regelungen aus ärztlicher Sicht zu bewerten? Anne Schluck, Vorstandsmitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein und in Eutin hausärztlich tätig, begrüßt die neue Regelung. Die wichtigsten Vorteile aus ihrer Sicht: „Die Beschäftigten fallen nicht ganz heraus aus dem Arbeitsprozess. Sie behalten Struktur in ihrem Alltag und die Hürde, nach der Arbeitsunfähigkeit wieder einzusteigen, ist geringer.“
Neuregelung bei den Kosten
Schluck verwies im Gespräch mit dem Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt außerdem auf den finanziellen Aspekt für die Beschäftigten. Als Langzeiterkrankte fallen sie bislang aus der Lohnfortzahlung heraus, die Krankenkassen zahlen dann Krankengeld. Nach der neuen Regelung würden sich Arbeitgeber und Krankenkassen die Kosten teilen. Für die Beschäftigten bedeutet das, dass sie zumindest anteilig ihren Lohn erhalten und damit weniger Einbußen hätten. „Das spielt für viele Beschäftigte eine wichtige Rolle“, betonte Schluck.
Die Nachteile des Modells
Allerdings sieht Schluck nicht ausschließlich positive Seiten an den Plänen. Sie hofft, dass die Teil-AU nicht zu mehr Bürokratie in den Praxen führen wird. Auch die KBV hatte bereits auf ein Defizit hingewiesen. KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister hatte den mit der Teil-AU verbundenen Aufwand für die Praxen kritisiert. Denn nach den im Sommer bekannt gewordenen Plänen sollen sich Ärzte bei dem Arbeitgeber vor Ort über die Arbeitsbedingungen erkundigen. „Das ist vollkommen unleistbar und auch nicht angemessen“, sagte Hofmeister. Die Sorge, dass manche Arbeitgeber mit der Teil-AU mehr Druck auf kranke Beschäftigte ausüben könnten, um diese wenigstens in Teilzeit am Arbeitsplatz zu halten, teilt Schluck nicht. „Arbeitgeber, die zu solchen Mitteln greifen, würden diesen Druck auch nach der bisherigen Regelung ausüben“, ist sie überzeugt.





