
Landeskrankenhausgesetz nimmt erste Hürde
Ziel des Gesetzes ist eine Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung in Schleswig-Holstein. Der Gesetzentwurf enthält zudem Änderungen am Krebsregistergesetz. Durch fachliche und organisatorische Anpassungen sollen Strukturen und Abläufe weiterentwickelt sowie präzisere Datenschutzanforderungen geregelt werden. Der Entwurf geht nun in die Verbändeanhörung, ehe er nach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zugeleitet werden wird.
Anpassung des Landes- an das Bundesrecht
„Mit dem Gesetzesentwurf stellen wir die Weichen, um die tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichen Vorgaben, die das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) mit sich bringen, im Land umzusetzen“, wurde Landesgesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken (CDU) in einer Mitteilung ihres Ministeriums zitiert. Sie erläuterte: „Die Krankenhausreform des Bundes greift erheblich in die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie verändert Finanzierungslogiken, setzt neue strukturelle Bedingungen und beschränkt die bisherigen planerischen Handlungsmöglichkeiten der Länder deutlich. Wir passen das Landesrecht an Bundesrecht an und entwickeln es zugleich weiter.“
Dem neuen Krankenhausplan den Weg ebnen
Ziel sei es, mit den Anpassungen eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und wirtschaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherzustellen. Zugleich soll damit der Weg für einen neuen Krankenhausplan 2027 geebnet werden. Er wird auf Grundlage der neuen Leistungsgruppen erstellt und gilt als Basis für die Transformation der stationären Versorgung. Dies sind die wichtigsten Änderungen, die mit der Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes erreicht werden sollen:
- Modernisierung und Flexibilisierung der Krankenhausplanung: Die Krankenhausplanung wird künftig stärker datenbasiert erfolgen und kontinuierlich fortgeschrieben. Sie wird an den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes, der sich aus dem KHAG ergibt, angepasst. Analog zum neuen Bundesrecht wird die Krankenhausplanung leistungsgruppenbezogen ausgerichtet. Dabei soll eine landesplanerische Flexibilität für alternative Planungsinstrumente im Rahmen der Möglichkeiten erhalten bleiben. Da die psychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführung landeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren Zuweisungsverfahren normiert. Außerdem werden die Regelungen zur Planaufnahme und Herausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.
- neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur: Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sind eine Versorgungsverpflichtung für die Krankenhäuser sowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen. Zudem soll der Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzung insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet werden, um Synergien für die Notfallversorgung zu nutzen. Im Interesse einer Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit wird die Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungsperson im Krankenhaus eingeführt.
- Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung: Um die sektorenübergreifende Versorgung stärker in den Fokus zu rücken, soll ein Gesundheitsversorgungsrat (GVR) geschaffen werden. Dieser bündelt und integriert bestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen, §90a-Gremium), verkürzt dadurch Abstimmungswege und verschlankt Strukturen. Vor allem soll das Gremium an tragfähigen Versorgungskonzepten unter Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure mitwirken. Vorgesehen ist zudem, dass der GVR als Entscheidungsstruktur für Krisensituationen und besondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutzt wird.
- Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeit der Krankenhäuser: Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz sollen einheitliche und sichere Kommunikationswege verbindlicher festgelegt und rechtlich abgesichert werden. Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen. Die Krankenhäuser sollen zu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtet werden, was die operative Einsatzfähigkeit nachhaltig stärkt. Weiterführende Regelungen zu Pandemieplänen, zur Vorhaltung von Schutzausrüstung, zu Alarm- und Einsatzplänen sowie notwendige Eingriffsbefugnisse in Schadens- und Gefahrenlagen sollen über Rechtsverordnungen geregelt werden können.
- neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung: Die Fördergrundsätze sollen in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitert werden. Darüber hinaus sollen Rückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafft werden. Ferner soll die Planungssicherheit erhöht werden: Da das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.
- Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen: Sowohl für das Land als auch für die Krankenhausträger sollen Verwaltungsverfahren durch digitale Zustellmöglichkeiten und digitale Verwaltungssysteme modernisiert werden. Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll. Vorgesehen sind ferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern. Die Krankenhäuser sollen zudem erweiterte Möglichkeiten für kleine bauliche Maßnahmen im Rahmen der Pauschalförderung erhalten: Konnten sie über diese bislang bis zu einer Grenze von 50.000 Euro eigenständig entscheiden, soll die Grenze nun auf eine Million Euro erhöht werden. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.
Hintergrund
Das Ministerium arbeitet derzeit gemeinsam mit den Akteuren auf Landesebene an der Umsetzung der Krankenhausreform auf Bundesebene und der Erstellung eines neuen Krankenhausplans, der auf einem angepassten Landeskrankenhausgesetz basiert und mit den Vorgaben der Bundesreform kompatibel ist. Ein Kernelement der Reform ist ein neues Finanzierungssystem, das auf der krankenhausplanerischen Zuweisung von Leistungsgruppen fußt. Die Leistungsgruppen konnten die Kliniken beantragen. Eine Zuweisung wird ihnen erlauben, eine bestimmte Leistung abzurechnen und damit anzubieten. Um die Zuweisung einer Leistungsgruppe zu erhalten, müssen die Kliniken bestimmte strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft derzeit der Medizinische Dienst. Im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplans Schleswig-Holstein sollen die einzelnen Leistungsgruppen auf verschiedenen geografischen Ebenen geplant werden. Als weitere Planungsebene, neben den Kreisen, dem Land und einer länderübergreifenden Ebene, wurden sechs Versorgungsregionen in Schleswig-Holstein geschaffen. (PM/RED)





