
Landesgesundheitsgesetze: Kabinett gibt dreimal grünes Licht
Eine der Änderungen betrifft das Heilberufekammergesetz. Ziel ist es, in Abstimmung mit den Beteiligten das Kammerrecht in verschiedenen Heilberufen anzupassen und Weichen für Veränderungen zu stellen. Das Gesetz wird nun dem Landtag zur weiteren Befassung und Entscheidung zugeleitet. Modernisiert werden nach Angaben von Landesgesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken unter anderem:
- Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse vor dem Hintergrund von EU-Vorgaben. Die Anerkennungsverfahren sollen zudem weiter optimiert und vereinfacht werden. Dies soll beispielsweise erreicht werden durch die künftig gesetzlich verankerte Möglichkeit, entsprechende Unterlagen auch elektronisch übermitteln zu können. Diese sollen in begründeten Zweifelsfällen im Original überprüft werden können.
- Weiterbildung im Öffentlichen Gesundheitswesen: Ziele sind eine differenzierte Weiterbildungsstruktur und ein enger spezifischer Verbund von Gesundheitsämtern, um Fachärztinnen und Fachärzte für Öffentliches Gesundheitswesen in ausreichendem Maße weiterzubilden und die fachärztliche Weiterbildung weiterhin attraktiv zu gestalten. Dazu sollen in Abstimmung mit der Ärztekammer und den kommunalen Landesverbänden die Inhalte und die Struktur der Weiterbildung künftig durch Verordnung des Gesundheitsministeriums geregelt werden.
- einheitliche Vorgaben für Kapitalanlagen und Risikomanagement der Versorgungswerke, entsprechend dem Wunsch von Mitgliedern. Diesem soll durch eine grundsätzliche Bindung an die Anlagegrundsätze nach § 215 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie der Anlageverordnung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus erhält das für Versicherungsaufsicht zuständige Wirtschaftsministerium die Berechtigung, ergänzende Regelungen zur Versicherungsaufsicht zu erlassen und die nach Landesverwaltungsgesetz eingeräumten Maßnahmen selbstständig gegenüber den Kammern und ihren Versorgungswerken zu treffen. Hiermit soll die Versicherungsaufsicht im Interesse der Mitglieder gestärkt werden.
Neues Landeskrankenhausgesetz
Ein anderer Gesetzesentwurf betrifft das Landeskrankenhausgesetz (LKHG), dessen Änderung von der Decken als weiteren Schritt zur Umsetzung der Krankenhausreform bezeichnete. „Wir übertragen damit bundesrechtliche Vorgaben in Landesrecht. Dies ist die rechtliche Basis für einen neuen Krankenhausplan, den wir einhergehend mit der Reform erstellen. Gemeinsam mit den Kliniken wollen wir die Versorgung in Schleswig-Holstein auch zukünftig sichern und weiterentwickeln. Dafür schaffen wir eine zeitgemäße und zukunftsfähige Grundlage“, wurde von der Decken in einer Mitteilung ihres Ministeriums zitiert.
Neu geregelt wird, dass die Krankenhausplanung künftig in Umsetzung von Bundesrecht anhand von Leistungsgruppen erfolgt, die ausschlaggebend für die Angebote der Kliniken sein werden. Da die Bundesreform nicht die psychiatrischen Fachgebiete Bundesreform umfasst, werden außerdem Rechtsgrundlagen für die Einführung landeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren Zuweisungsverfahren geschaffen. Zudem soll die Krankenhausplanung künftig stärker datenbasiert erfolgen, kontinuierlich fortgeschrieben sowie im Verfahren vereinfacht werden. „Wir wollen die Krankenhausplanung für die Beteiligten erleichtern sowie flexibler gestalten. Dies soll dazu beitragen, auf mögliche geänderte Anforderungen besser reagieren zu können“, so von der Decken. Die Regelungen zur Aufnahme und Herausnahme aus dem Krankenhausplan sollen zudem klarer und verbindlicher gefasst werden. Außerdem soll
- der Behandlungskapazitätennachweis für eine länderübergreifende Nutzung insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet werden, um Synergien für die Notfallversorgung besser zu nutzen,
- die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden, u.a. durch verbindlicheren Vorgaben zu einheitlicheren und sicherere Kommunikationswegen,
- die sektorenübergreifende Versorgung gestärkt werden durch verschlankte und verbesserte Abstimmungsstrukturen.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur Befassung und Entscheidung zugeleitet. Die Krankenhausreform soll Ende 2026 umgesetzt werden – einhergehend mit dem modernisierten Landeskrankenhausgesetz und einem neuen Krankenhausplan.
Änderung des Maßregelvollzugs
Mit den Anpassungen soll es Ärztinnen und Ärzten im Maßregelvollzug ermöglicht werden, auch vorläufig untergebrachten Patientinnen und Patienten rasch die notwendige medizinische Hilfe zukommen zu lassen, die sie benötigen. Dies soll auch möglich werden, wenn Patientinnen und Patienten aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation selbst nicht in der Lage sind, in dem Moment ihr Einverständnis zu erklären.
Bisher ist eine Behandlung ohne Einverständnis der Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen, nur bei einer rechtskräftig untergebrachten Person möglich. Zukünftig soll dies auch bei vorläufig Untergebrachten ermöglicht werden. Das Ministerium betonte, dass grundsätzlich sehr strenge Voraussetzungen für die Einleitung einer solchen Behandlung gelten. Dazu gehöre die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts, das sich auf ein Sachverständigengutachten bezieht. Mit der Anpassung des Gesetzes sollen die dafür erforderlichen Anträge bei Gericht auch für vorläufig untergebrachte Personen gestellt werden können.

„Die bisherige Regelung führt dazu, dass notwendige Behandlungen leider nicht immer rechtzeitig durchgeführt werden können. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer Chronifizierung deutlich.“
„Wichtiger Schritt im Sinne der Patienten"
Dr. Christine Heisterkamp, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Rahmen eines Fachgremiums das vom Ministerium und Ärztekammer initiierte Kompetenzzentrum Psychiatrische und Psychologische Justizgutachten berät, erläuterte in der Mitteilung des Ministeriums, warum eine Erweiterung der Behandlungsmöglichkeit sinnvoll ist: „Die bisherige Regelung führt dazu, dass notwendige Behandlungen leider nicht immer rechtzeitig durchgeführt werden können. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer Chronifizierung deutlich. Manchmal könnte durch rechtzeitige Einleitung einer Behandlung sogar eine dauerhafte Unterbringung des Patienten verhindert werden. Um erfolgreich und rechtzeitig behandeln zu können, sind daher erweiterte ärztliche Befugnisse unter den strengen bewährten Voraussetzungen ein wichtiger Schritt, der im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt.“
Neben den erweiterten Behandlungsmöglichkeiten bei vorläufig Untergebrachten soll eine erweiterte Wiederaufnahmemöglichkeit für ehemalige Patientinnen und Patienten eingeführt werden. „Bei einer drohenden Krise oder Rückfallgefahr wollen wir unbürokratisch eine freiwillige temporäre Wiederaufnahme ermöglichen, um die Patientinnen und Patienten stabilisieren zu können. Das kann auch dazu beitragen, das Risiko erneuter Straftaten zu senken“, so von der Decken. Außerdem sollen im Rahmen der Novelle Sicherheitsaspekte für Einrichtungen und Personal verbessert sowie Bürokratie abgebaut werden. (PM/RED)





