Ein Arzt sitzt im Büro am Laptop. Im Vordergrund des Bildes liegt ein Stethoskop.
©Adobe Stock Wutzkoh
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GKV-Spargesetz: Das ändert sich

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist verabschiedet – trotz aller Kritik. Das Gesetz hat weitreichende Folgen für Ärztinnen und Ärzte. Die wichtigsten im Überblick.

Dirk Schnack

Die wichtigste Änderung für Krankenhäuser und Arztpraxen betrifft die Obergrenze für den allgemeinen Kostenanstieg: Für die Jahre 2027 bis 2029 liegt diese Grenze bei der Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt. Die Regelung gilt auch für bislang extrabudgetäre Leistungen wie etwa ambulante Operationen und Früherkennungsuntersuchungen. Ab 2030 soll der für Kliniken geltende Orientierungswert oder, wenn darunterliegend, die Grundlohnrate maßgeblich sein. Die daraus resultierenden Einbußen für Kliniken und Praxen sind unterschiedlich und unter anderem vom jeweiligen Leistungsspektrum abhängig.

Neue Regelung für Zweitmeinungsverfahren
Auch die Änderungen beim Zweitmeinungsverfahren betreffen Kliniken und Arztpraxen: Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ab 2028 jährlich zwei planbare Eingriffe bei sogenannten mengenanfälligen Eingriffen bestimmen, für die die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung sein wird. Als geeignet hierfür führt das Ministerium insbesondere Hüftgelenksersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule (ab 2028), die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter (ab 2029) sowie die (Teil-)Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter (2030) an.

Weitere Regelungen für die Praxen
Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die Terminservicestellen der 116117 online oder telefonisch zeitnah einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, sollen nicht mehr extrabudgetär bezahlt werden. Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem TSVG als Anreiz eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereitstellen. Dies gilt auch für den Hausarztvermittlungsfall (einschließlich der Vermittlungspauschale für den Hausarzt) sowie für die offene Sprechstunde. Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie, die Vergütung für die Beratung zur Organspende und für die elektronische Patientenakte werden gestrichen. 

Weitere Regelungen für die Kliniken

  • Personalkosten: Bislang konnten Krankenkassen steigende Tariflöhne für das Krankenhauspersonal komplett gegenfinanzieren. Diese Regelung wird abgeschafft. Kliniken müssen Lohnsteigerungen künftig teilweise aus den eigenen, gedeckelten Budgets abfangen.
  • Abrechnung: Prüfquoten und Schwellenwerte werden angehoben. So ist bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 50 und 65 Prozent eine Prüfquote von 40 Prozent maßgeblich. Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 50 Prozent, ist künftig eine unbegrenzte Prüfung möglich. 
  • Personaluntergrenzen: Krankenhäuser werden über eine Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich wurde Abstand genommen. Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten aber weiterhin. Nur als Kriterium für die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder werden sie gestrichen.
  • Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen: Von der ursprünglich vorgesehenen, vollständigen Streichung der Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets wird zunächst abgesehen. Stattdessen werden die Mittel in den Jahren 2027 und 2028 zunächst in verminderter Höhe weitergezahlt.

Bund erhöht seinen Beitrag nur leicht
Der Bund erhöht zwar seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern – allerdings weniger stark als von vielen Akteuren aus der Gesundheitsversorgung erhofft. 2027 beträgt der Beitrag des Bundes eine Milliarde Euro. Dieser Betrag steigt sukzessive auf bis zu 2,75 Milliarden Euro im Jahr 2031. Die Kosten, die die GKV für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern zahlt, betragen ein Vielfaches dieser Summe. Kritiker sehen darin einen Mittelentzug für die eigentlichen Aufgaben der GKV. 

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