
Für Arztpraxen gilt: „Auf steigende Kontrollzahlen einstellen“
Zahllose Gesetze mit Namen wie Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung, DGUV Vorschrift 1 und 2 und vieles mehr müssen in einer Arztpraxis beachtet werden. Wie sollen Ärztinnen und Ärzte da den Überblick behalten?
Zum Glück ist das ganze System gut strukturiert und mit vielen Praxishilfen, Mustertexten und vielseitiger Unterstützung schlank umsetzbar. Es bietet auch Chancen, die eigenen Strukturen bewusst zu reflektieren und organisatorisch so aufzustellen, dass die Praxis rechtssicher und zugleich für das Team gut handhabbar im Arbeitsschutz aufgestellt ist. Wer QEP nutzt, findet im Kapitel Arbeitsschutz viele gut nutzbare Musterdokumente und Prozesshilfen. Auch die BuS-Betreuung durch die Ärztekammer und die Seiten der BGW haben eine gute Struktur und sind sehr hilfreich.
Die Zahl der Praxisbesichtigungen durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) und durch die BGW nimmt spürbar zu. Viele Praxisinhaber betrachten das als Kontrolle, Bürokratie und zusätzlichen Aufwand. Muss das sein?
Arbeitsschutz ist Bürokratie, das stimmt. Aber er ist auch ein wichtiger Bestandteil einer gut geführten Praxis – für das Team, für die Qualitätsentwicklung und für die eigene Rechtssicherheit. Hintergrund der von Ihnen angesprochenen Entwicklung ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz. Es verpflichtet Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften jeweils zu einer verbindlichen Mindestbesichtigungsquote von 5 % aller Betriebe pro Jahr ab 2026. Die Länder bauen ihre Kontrolldichte derzeit schrittweise aus und nehmen insbesondere auch kleinere Betriebe wie Arztpraxen stärker in den Blick. Zuletzt lag die Besichtigungsquote bei etwa 0,9%. Wir müssen uns also auf weiter steigende Kontrollzahlen einstellen.
Diese Dinge sind der Preis für die Haftungsübernahme bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen durch die BGW und für die Erlaubnis, ein Unternehmen in Europa zu führen. Zivilrechtliche Klagen gegen Praxisinhaber wegen beruflich erlittener Gesundheitsschäden sind aus diesem Grund nur noch bei Vorsatz möglich.
Man stelle sich als Beispiel nur einmal vor, eine Praxisinhaberin müsste für alle Kosten und Folgekosten beruflich erworbener Covid-19 Infektionen einstehen…
Für jemanden, der sich neu mit dem Thema beschäftigt, hört sich das nach einem riesigen Berg an Bürokratie an. Wie startet man nach Ihrer Erfahrung am besten?
Drei Themen sind der Kern des Ganzen: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument und bildet das organisatorische Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Systembewertung orientiert sich dabei am betrieblichen Arbeitsschutzmanagement und der Qualität der Gefährdungsbeurteilung. Kontrollen der Aufsichtsbehörden konzentrieren sich stark darauf, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden ist, ob sie den tatsächlichen Arbeitsabläufen entspricht und ob daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet wurden. Für Arztpraxen gehören insbesondere die Bereiche
- Infektionsgefährdungen (Patientenkontakt, Blut, Körperflüssigkeiten)
- Hautgefährdungen (Feuchtarbeit, Desinfektionsmittel)
- ergonomische und visuelle Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen
- psychische Belastungen im Praxisalltag
- ergonomische und räumliche Gegebenheiten
in den Fokus. Wichtig ist auch, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert wird – etwa bei Personalwechsel, neuen Tätigkeiten, baulichen Veränderungen oder neuen Geräten.
Das war das erste Thema. Was ist beim zweiten Kernthema Unterweisungen zu beachten?
Unterweisungen bieten eine klare Orientierung für das gesamte Team. Sie sollen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden wissen, welche Gefährdungen im Praxisalltag bestehen, wie Schutzmaßnahmen angewendet werden, wie sie sich bei Zwischenfällen (z.B. Nadelstich) verhalten. Praxisinhaber müssen wissen, dass alle Arbeitnehmer einmal jährlich sowie anlassbezogen zu unterweisen sind, Jugendliche halbjährig. Ganz wichtig: Unterweisungen sind zu dokumentieren. Ich selbst finde es in der Praxis sehr smart, jede Woche in einer sowieso stattfindenden Besprechung ein Thema für vielleicht fünf Minuten zu unterweisen und zu dokumentieren. Alle Mitarbeiter können eingebunden werden, indem die Unterweisungsthemen verteilt werden.
Was passiert, wenn ich als Praxisinhaber die Unterweisung vernachlässige?
LASG und die BGW prüfen regelmäßig, ob die Unterweisungen vollständig, aktuell und nachvollziehbar dokumentiert sind. Im Falle eines Arbeitsunfalles mit bleibenden Folgen ist die Frage nach der regelmäßigen Unterweisung der betroffenen meist eine der ersten Fragen. Wichtige Unterweisungsthemen sind zum Beispiel Infektionsschutz, Hygiene, Brandschutz, Umgang mit den genutzten Gefahrstoffen, Umgang mit Medizinprodukten und Arbeitsmitteln, Strahlenschutz, Notfall- und Unfallmanagement, Datenschutz, Schweigepflicht und spezifische Gefährdungen am Arbeitsplatz.
„Arbeitsschutz ist ein wichtiger Bestandteil einer gut geführten Praxis. “
Kommen wir zum dritten Kernthema, der arbeitsmedizinische Vorsorge. Was ist hier zu beachten?
Die arbeitsmedizinischen Vorsorge ist aus meiner Sicht mehr als nur eine Pflicht, sondern auch ein Angebot und eine sinnvolle Unterstützung. Sobald ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter einer Gefährdung aussetzt, gilt die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung, kurz ArbMedVV. Sie definiert alle Gefährdungen, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge auslösen und unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Pflichtvorsorgen sind verpflichtend vom Arbeitgeber zu veranlassen und der Arbeitnehmer muss verpflichtend mindestens an der Beratung teilnehmen. Pflichtvorsorgen sind eine „Tätigkeitsvoraussetzung“.
Angebotsvorsorgen sind dagegen den geringeren Gefährdungen zugeordnet. Sie sind vom Arbeitgeber anzubieten, der Mitarbeiter ist aber ganz frei in seiner Entscheidung, ob er das Angebot wahrnehmen möchte, oder nicht. Wunschvorsorgen hingegen müssen nicht aktiv veranlasst oder angeboten werden, sondern sind zu ermöglichen, wenn ein Mitarbeiter sich arbeitsplatzbezogene Sorgen um seine Gesundheit macht.
Können Sie diese verschiedenen Vorsorgen mit Beispielen aus dem Gesundheitswesen konkretisieren?
Pflichtvorsorgen gibt es zum Beispiel für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr. Gefährdungsorientiert sind auch Impfangebote obligater Bestandteil dieser Vorsotge. Tätigkeiten mit Hautgefährdung sind in der Regel Auslöser einer Angebotsvorsorge. Ist die Belastung jedoch sehr hoch, kann auch hierfür eine Pflichtvorsorge notwendig werden. Bildschirmtätigkeiten lösen stets eine Angebotsvorsorge aus. Welche Vorsorgen notwendig sind, ergibt sich idealerweise aus der Gefährdungsbeurteilung und einem Blick in die ArbMedVV.
Wo kann man sich als Praxisinhaber außerdem informieren?
Die BGW stellt gut nutzbare Praxishilfen bereit. Es gibt ein Lernportal zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und eine online-Gefährdungsbeurteilung, schon vorbereitet für Arztpraxen. Auch offline findet man zahlreiche Hilfen, etwa Formblätter, Vorsorgekarteien und Musteranschreiben für Pflicht‑ und Angebotsvorsorge. Diese Unterlagen erleichtern die Organisation und dienen zugleich als strukturierte Nachweise. Das Online-Tool BGW Orga-Check macht mit den 15 wichtigsten Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz vertraut und ermöglicht eine systematische Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation und zeigt, was zu tun ist.
Und wenn alles abgearbeitet ist?
Wer das vertiefen möchte, ist zum BGW Orga-Check-plus eingeladen. Wer hier punktet, bekommt die nutzbare Auszeichnung „sicher und gesund organisiert“ und bis zu 25% Rabatt auf kostenpflichtige Leistungen der BGW.





