
Behandlungsfehler: MD Nord fordert mehr Transparenz
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Nord (MD Nord) haben im Jahr 2025 im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen insgesamt 2.950 Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler in Hamburg und Schleswig-Holstein geprüft. Nach einer medizinischen Vorprüfung wurden in 879 Fällen Sachverständigengutachten erstellt. Bei 215 Gutachten (24,5 Prozent) wurden sowohl ein Behandlungsfehler als auch ein gesundheitlicher Schaden festgestellt. In 20,5 Prozent aller Gutachten konnte nachgewiesen werden, dass der Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Zum Vergleich: 2024 wurden in Hamburg und Schleswig-Holstein 2.867 den Krankenkassen gemeldete Fälle geprüft und 910 Gutachten angefertigt. In rund 214 Fällen (23,5 Prozent) konnte dabei eine Kausalität zwischen Behandlungsfehler und gesundheitlichem Schaden belegt werden.
„Fast 3.000 Anfragen im Jahr 2025 zeigen, wie stark die Prüfung vermuteter Behandlungsfehler durch die Medizinischen Dienste auch im Norden nachgefragt wird. Gleichzeitig zeigen die Zahlen aber auch, dass nicht alle Beschwerden oder Probleme im Nachgang einer medizinischen Behandlung eine fehlerhafte Versorgung bedeuten“, wurde Dr. Andreas Krokotsch, Leitender Arzt und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des MD Nord, in einer Pressemitteilung des Verbandes zitiert..
Krokotsch: „Behandlungsfehler zentral erfassen“
Er forderte wie schon im vergangenen Jahr strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen: „Seit 15 Jahren veröffentlichen die Medizinischen Dienste ihre Statistik zur Behandlungsfehlerbegutachtung. Und seit 15 Jahren bleibt dabei eine zentrale Erkenntnis bestehen: Für mehr Patientensicherheit brauchen wir mehr Licht im Dunkelfeld. Denn unser Lagebild bleibt zwangsläufig unvollständig – weil Behandlungsfehler nicht zentral erfasst werden und Patientinnen und Patienten vor allem solche Fehler melden, die für sie erkennbar sind. Deshalb sprechen wir uns für einen anonymen und sanktionsfreien Meldemechanismus bei besonders schwerwiegenden Behandlungsfehlern wie Patienten-, Seiten- oder Medikamentenverwechslungen aus. Nur wenn wir im Gesundheitswesen systematisch aus Fehlern lernen, können wir verhindern, dass sie sich wiederholen.“
Venenkatheter im Hirn „vergessen“
Welche Folgen ein Behandlungsfehler haben kann, zeigt folgender Fall: Bei einer zum Zeitpunkt der Ereignisse 50-jährigen Patientin war im Rahmen der Behandlung einer Hirnblutung ein zentraler Venenkatheter gelegt worden. Bei dessen Entfernung verblieb ein erheblicher Teil des Katheters unbemerkt im Gefäß. Jahre später führte der Katheterrest zu schweren, lebensbedrohlichen Komplikationen und machte mehrere stationäre Behandlungen und Herzoperationen erforderlich. Diese Folgen wären bei einer zeit- und sachgerechten Reaktion, entsprechender Bilddiagnostik und Entfernung des Katheterrestes vermeidbar gewesen.
Zahlen für Schleswig-Holstein und Hamburg
Bezogen auf alle 879 Gutachten ergab sich folgende Verteilung:
- In 20,5 Prozent der Fälle wurde der gesundheitliche Schaden nachweislich durch den Behandlungsfehler verursacht.
- In 2,3 Prozent der Fälle blieb der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden unklar.
- In 1,7 Prozent der Fälle konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden festgestellt werden.
- In weiteren 2,7 Prozent der Gutachten lag zwar ein Behandlungsfehler vor, dieser hatte jedoch keinen Gesundheitsschaden zur Folge.
Unter den festgestellten Behandlungsfehlern entfiel der größte Anteil auf Pflegefehler mit 22,2 Prozent (2024: 34,7 Prozent). Es folgten Orthopädie und Unfallchirurgie mit 17,6 Prozent (2024: 15,5 Prozent), die Zahnmedizin mit 8,4 Prozent (2024: 10,7 Prozent) sowie die Frauenheilkunde mit 7,9 Prozent (2024: 4,8 Prozent).
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Der Begriff Behandlungsfehler umfasst unterschiedliche Konstellationen. Ein Fehler kann beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Behandlung nicht dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, eine gebotene Behandlung unterlassen, eine nicht notwendige Behandlung durchgeführt oder eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird.
Für die Beurteilung möglicher Schadensersatzansprüche ist darüber hinaus entscheidend, ob ein Gesundheitsschaden entstanden ist und ob dieser durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. „Die Erfahrung zeigt, dass sich in vielen Fällen, in denen ein Behandlungsfehler bestätigt wird, Behandelnde beziehungsweise deren Haftpflichtversicherer, Versicherte und Krankenkassen außergerichtlich einigen“, sagte PD Dr. Dimitrios Psathakis, Abteilungsleiter Ambulante Versorgung beim MD Nord und Sprecher des Forums MedJur, der Mitteilung zufolge. Die Aufklärung eines Behandlungsfehlervorwurfs sei für Betroffene häufig nicht nur für die Durchsetzung möglicher Ansprüche wichtig. Sie könne auch entscheidend dabei helfen, das Erlebte einzuordnen und zu verarbeiten.
Schlichtungsstelle und Patientenombudsverein
Bei Streitigkeiten über die Behandlung können sich Patientinnen und Patienten an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein wenden. Diese unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der außergerichtlichen Klärung dieser Fälle. Auch der Patientenombudsverein Schleswig-Holstein steht Patientinnen und Patienten bei Konflikten im Gesundheitswesen vermittelnd zur Seite. (PM/RED)





