eHealth-Gesetz
Zum ersten Januar 2016 ist das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“, das sogenannte eHealth-Gesetz, in Kraft getreten, womit ein Fahrplan für eine digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen geschaffen wurde. Durch das eHealth-Gesetz wurden diverse Änderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) veranlasst, die den digitalen Wandel im Gesundheitswesen vorantreiben werden. Dies bedeutet, dass sich sowohl Ärzte als auch Patienten dabei auf Veränderungen einstellen können und müssen.
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die ein wesentliches Element für diesen digitalen Fahrplan darstellt, ist für gesetzlich Versicherte als Versicherungsnachweis flächendeckend in Betrieb. Konkrete Anwendungen sind vorgesehen und sollen dem nun folgen.
Ziel des eHealth-Gesetzes ist es, einen sicheren, strukturierten und möglichst medienbruchfreien Datenaustausch der Akteure im Gesundheitswesen, wie z. B. Ärzten, Apotheken sowie Krankenhäusern zu ermöglichen. Hierbei stehen der Patientennutzen und der Datenschutz im Vordergrund.
Konkrete Anwendungen & Fristen
Für die erste konkrete Anwendung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) notwendig. Die TI beschreibt die digitale Datenautobahn für das deutsche Gesundheitswesen. Vertragsärzte sowie -psychotherapeuten sind verpflichtet, das VSDM durchzuführen, ansonsten drohen Honorarkürzungen von einem Prozent. Die hierfür gesetzte Frist wurde verschoben und endete am 30. Juni 2019. Um jedoch nicht von den Sanktionen betroffen zu sein, muss die Anschaffung der Ausstattung bis Ende März 2019 vertraglich vereinbart sein (Stand: 09.11.2018). Weitere Anwendungen werden schrittweise folgen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick der vorgesehenen Anwendungen wie sie ursprünglich im eHealth-Gesetz vorgesehen waren:
Anwendung | geplante Einführung | Hinweis |
---|---|---|
Versichertenstamm- datenmanagement (VSDM) |
Pflicht seit 1. Juli 2019 | |
Notfalldaten- management (NFDM) |
Zurzeit steht diese Anwendung |
Die Anlage und Pflege kann seit dem 01.01.2018 vergütet werden. |
elektronischer Medikationsplan (eMP) |
Zurzeit steht diese Anwendung |
Seit dem 01.10.2016 besteht Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. |
elektronischer Arztbrief (eArztbrief) |
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Seit dem 01.01.2017 |
KOM-LE | Die Anwendung KOM-LE steht noch nicht zur Verfügung. |
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Telemedizinische Anwendungen (Videosprechstunden, Telekonsile) |
01.07.2017 |
Seit dem 01.04.2017 |
elektronische Patientenakte (ePA) |
ab 2021 |
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Diese Anwendungen werden unter der Rubrik elektronische Gesundheitskarte (eGK) & Anwendungen detaillierter beschrieben.
Vergütung im Rahmen des eHealth-Gesetzes
Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wurde teilweise angepasst, um konkrete Anwendungen zu vergüten. Diese beinhalten aktuell:
- Videosprechstunden
- Notfalldatensatz - Anlegen, Bearbeiten und Löschen
- Elektronischer Arztbrief – Versenden/Empfangen
- Medikationsplan
- Telekonsiliarische Leistungen
Detaillierte Informationen zur Abrechnung können dem Online-EBM-Katalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entnommen werden.
Den Gesetzestext zum Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Stand: 21. Dezember 2015) finden Sie hier.
Quelle:
Bundesärztekammer
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesanzeiger Verlag
gematik
Kassenärztliche Bundesvereinigung