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Meldung von Todesfällen

Um Missverständnissen im Umgang mit der Meldepflicht für Todesfälle während eines Krankheitsverlaufs mit Neuer Influenza A/H1N1 vorzubeugen, bittet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein um Weiterleitung der folgenden Information an die Ärzteschaft:
 
"Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass alle Todesfälle mit Nachweis von Neuer Influenza A/H1N1 während des Krankheitsverlaufs zu melden sind. Im Gegensatz zu anderen meldepflichtigen Infektionserkrankungen gilt dies auch, wenn Influenza A/H1N1 nicht als direkte Todesursache angesehen wird.

Bei Todesfällen im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch die Neue Influenza A/H1N1 hat die akute Infektion in den meisten Fällen einen entscheidenden Einfluss auf den Verlauf. Dies gilt auch und insbesondere bei Patienten mit chronischen Grundkrankheiten, da hier Mechanismen zur Kompensation der Folgen einer Influenza-Erkrankung (z.B. einer akuten Herz-Kreislaufbelastung durch hohes Fieber) geringer verfügbar sind. Konkret heißt das, dass die Patienten in den meisten Fällen nicht an der Grundkrankheit, sondern an den Folgen der Influenza-Erkrankung oder deren Komplikationen (z.B. Pneumonie) sterben.

Das heißt, da ein kausaler Zusammenhang zwischen Influenza-Infektion und Tod nicht immer nachgewiesen werden kann, gilt aus epidemiologischer Sicht ein Todesfall, bei dem während des Krankheitsverlaufs das Virus nachgewiesen wurde, als H1N1-assoziierter Todesfall. "
 
 
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
des Landes Schleswig-Holstein:
Dr. med. Anne Marcic
Referentin für Infektionsschutz
Tel.: 0431 / 988-5447
Fax: 0431 / 988-618-5447
e-mail: anne.marcic@sozmi.landsh.de