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Übergangsfristen in der Weiterbildungsordnung laufen aus

Kammer-Info aktuell

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung laufen am 29. August 2007 diverse Übergangsfristen für Weiterbildungsgänge nach der alten Weiterbildungsordnung aus.

Betroffen sind nach § 20 Abs. 7 vor allem die Fakultativen Weiterbildungen und Fachkunden in Gebieten der Weiterbildungsordnung vom 16. Oktober 1996, die z. T. zukünftig als Zusatzbezeichnungen erworben werden können (z. B. Intensivmedizin oder Geriatrie) oder ersatzlos gestrichen bzw. in die dazugehörigen Fachgebiete zurückverlagert wurden (z. B. Fachkunde Sigmoido-Coloskopie).

Zusätzlich zu dieser Regelung des § 20 der Weiterbildungsordnung sind spezielle Übergangsbestimmungen in bestimmten Qualifikationen festgelegt, die sich zum Teil auch auf zwei Jahre erstrecken. Hier ist die Zusatzbezeichnung Akupunktur zu nennen, für die Folgendes festgelegt ist: Kammermitglieder, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung keine Facharztanerkennung erworben haben und innerhalb der letzten fünf Jahre regelmäßig in der Akupunktur ärztlich tätig waren sowie die Weiterbildungszeit und -inhalte erfüllen, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Auch für die neu eingeführte Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie gilt unter folgenden Voraussetzungen eine zweijährige Übergangsfrist: Kammerangehörige, die die Bereichsbezeichnungen sowohl für Physikalische Therapie als auch für Balneologie und Medizinische Klimatologie besitzen oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erwerben, sind berechtigt, stattdessen die neue Bezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie zu führen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die Fachkunde Rettungsdienst hin, die ebenfalls zum 29. August 2007 abgeschafft wird. Wer noch alte Voraussetzungen zur Grundlage seiner Anerkennung machen möchte, muss den kompletten Antrag - wie alle anderen durch oben genannte Fristen Betroffenen - bis spätestens 29. August 2007 bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein vorgelegt haben. Danach kann nur noch, zwar unter gleichen Bedingungen, die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin beantragt werden. (I)    

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 5/2007, S. 54