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Vereinbarung
zur Vergütung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe
gemäß § 115 b SGB V
Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (nachfolgend
KVSH)
und
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg
in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen (nachfolgend LKK)
werden folgende Regelungen unter Berücksichtigung des vom erweiterten
Bundesschiedsamt mit Wirkung zum 01.10.2006 festgesetzten Vertrages nach
§ 115 b SGB V vereinbart:
Präambel
Das erweiterte Bundesschiedsamt hat am 17.08.2006 mit Wirkung zum 01.10.2006
den Inhalt des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V AOP-Vertrag
festgesetzt. Dieser wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
beklagt (SG Berlin - Az.: S 79 KA 977/06). Unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung
der endgültigen Entscheidung zu dem anhängigen Rechtsstreit
und der sich daraus möglicherweise ergebenden geänderten Vereinbarung
nach § 115 b SGB V werden folgende Regelungen getroffen.
Sofern dem Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen auf vorläufigen
Rechtsschutz stattgegeben wird, verständigen sich die Vertragsparteien
über die zu treffenden Maßnahmen.
Bei einer rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung
des Bundesschiedsamtes werden die Vertragspartner das Ergebnis in der
darauf folgenden Vereinbarung entsprechend berücksichtigen.
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Bereinigung der Gesamtvergütung
und die außerbudgetäre Finanzierung
1. der ambulant durchgeführten Operationen/stationsersetzenden Eingriffe
(einschließlich der Anästhesien) des Kataloges der ambulant
durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gemäß
Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V AOP-Vertrag
(Anlage 1),
2. der prä-, intra- und postoperativen Leistungen die im Zusammenhang
mit einer unter Nr. 1 erbrachten Leistung stehen (Anlage 2).
(2) Die Regelungen des Absatz 1 gelten nicht für Leistungen, die
in der Honorarvereinbarung zwischen der KVSH und der LKK bereits eine
Erstattung außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung vorsehen
(Anlage 6).
§ 2
Teilnehmende Ärzte
Die folgenden Regelungen gelten
1. für Vertragsärzte, die Leistungen nach § 1 Abs. Nr.
1 erbringen und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen,
2. für Anästhesisten, die die Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 2 erfüllen,
3. für sonstige Vertragsärzte, die die Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 3 erfüllen.
§ 3
Teilnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Teilnahme des Operateurs bzw. behandelnden
Arztes sind
1. die Zulassung als Vertragsarzt bzw. MVZ (in dem ein Operateur bzw.
behandelnder Arzt als zugelassener Vertragsarzt oder angestellter Arzt
vertragsärztliche Leistungen erbringt) für den Bereich der KVSH,
2. die Berechtigung durch die KVSH zur Durchführung und Abrechnung
ambulanter Operationen/stationsersetzender Eingriffe nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
gemäß § 115 b SGB V.
(2) Voraussetzungen für die Teilnahme des Anästhesisten ist
die Zulassung als Anästhesist bzw. MVZ (in dem ein Anästhesist
als zugelassener Vertragsarzt oder angestellter Arzt vertragsärztliche
Leistungen erbringt) für den Bereich der KVSH.
(3) Voraussetzungen für die Teilnahme der sonstigen Vertragsärzte
sind
1. die Zulassung als Vertragsarzt bzw. MVZ (in dem ein sonstiger Vertragsarzt
als zugelassener Vertragsarzt oder angestellter Arzt vertragsärztliche
Leistungen erbringt) für den Bereich der KVSH,
2. die Berechtigung zur Erbringung prä-, intra- und postoperativer
Leistungen nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM).
§ 4
Bereinigung der Gesamtvergütung
(1) Die budgetierte Gesamtvergütung für die Quartale II/2007
bis I/2008 wird auf Basis der Quartale III/2005 bis II/2006 sockelwirksam
um die ambulant erbrachten operativen/stationsersetzenden Leistungen des
Kataloges der ambulanten durchführbaren und stationsersetzenden Eingriffe
gemäß Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V mit
dem jeweiligen durchschnittlichen haus- bzw. fachärztlichen Quartalspunktwert
(rechnerischer Punktwert der LKK; s. Anlage 3) bereinigt.
(2) Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Abs. 1 in Verbindung stehenden Anästhesieleistungen gelten die Regelungen
des Abs. 1 entsprechend.
(3) Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Abs. 1 in Verbindung stehenden postoperativen Überwachungskomplexe
gelten die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.
(4) Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Abs. 1 in Verbindung stehenden präoperativen Untersuchungskomplexe
gelten die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.
(5) Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Abs. 1 in einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang
stehenden intraoperativen Leistungen gelten die Regelungen des Abs. 1
entsprechend.
(6) Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Abs. 1 in Verbindung stehenden postoperativen Behandlungskomplexe, gelten
die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.
(7) Die KVSH erstellt quartalsweise eine Aufstellung, aus der die Berechnung
der Bereinigungsbeträge im Detail hervorgeht (EBM-Ziffern und deren
Bewertung in Punkten x Leistungsmenge x jeweiliger Punktwert gemäß
Anlage 3).
(8) Die individuellen Gesamtvolumina (iGV) gemäß Honorarverteilungsmaßstab
werden auf Basis von zeitnahen Quartalen bereinigt.
§ 5
Finanzierungs- und Vergütungsregelung
(1) Die Finanzierung dieser Vereinbarung durch die LKK erfolgt nach den
folgenden Grundsätzen:
1. Die Vergütung der Leistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
dieses Vertrages und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strukturvertrages
zur Vergütung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe
gemäß § 73 a SGB V vom 04.07.2008 (nachfolgend AOP-Strukturvertrag)
erfolgt aus dem bisher zur Verfügung stehenden Volumen des Bereinigungsbetrages
aus der Gesamtvergütung (§ 4 Abs. 1 bis 3) und dem Volumen aus
dem bisherigen Strukturvertrag zwischen der KVSH und der LKK über
die Durchführung von ambulanten Operationen, das in den Quartalen
III/2005 bis II/2006 außerbudgetär zur Verfügung gestellt
wurde unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung sowie einem
von der LKK zu tragenden möglichen Differenzvolumen aus Mehrmengen.
Ausgaben für ambulante Operationen/stationsersetzende Eingriffe,
die zwischenzeitlich auf Grundlage anderweitiger Verträge vergütet
werden, fließen nicht in die
o. g. Berechnung des Volumens aus dem bisherigen Strukturvertrag ein.
2. Die Vergütung der Leistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 bis 6
dieses Vertrages und nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des AOP-Strukturvertrages
erfolgt aus dem bisher zur Verfügung stehenden Volumen des Bereinigungsbetrages
aus der Gesamtvergütung (§ 4 Abs. 4 bis 6) sowie dem von der
LKK zu tragenden Differenzvolumen.
3. Das in diesem Rahmen ggf. nicht ausgeschöpfte Volumen aus dem
bisherigen Strukturvertrag über die Durchführung von ambulanten
Operationen verbleibt bei der LKK.
4. Die Vertragspartner werden die vertraglichen Wirkungen quartalsweise
verfolgen und auswerten.
(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt
nach folgenden Grundsätzen:
1. Die ambulant erbrachten operativen/stationsersetzenden Leistungen des
Kataloges der ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe gemäß Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b Abs.
1 SGB V sind nach den Bestimmungen des EBM abzurechnen und werden extrabudgetär
mit einem festen Punktwert in Höhe von 3,60 Ct. vergütet.
2. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden Anästhesieleistungen sind nach den Bestimmungen
des EBM abzurechnen und werden extrabudgetär mit einem festen Punktwert
in Höhe von 3,60 Ct. vergütet.
3. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden postoperativen Überwachungskomplexe sind nach
den Bestimmungen des EBM abzurechnen und werden extrabudgetär mit
einem festen Punktwert in Höhe von 3,60 Ct. vergütet.
4. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden präoperativen Untersuchungskomplexe sind nach
den Bestimmungen des EBM abzurechnen und werden extrabudgetär mit
einem festen Punktwert in Höhe von 3,60 Ct. vergütet.
5. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang stehenden
intraoperativen Leistungen sind nach den Bestimmungen des EBM abzurechnen
und werden extrabudgetär mit einem festen Punktwert in Höhe
von 3,60 Ct. vergütet.
6. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden postoperativen Behandlungskomplexe sind nach den
Bestimmungen des EBM abzurechnen und werden extrabudgetär mit einem
festen Punktwert in Höhe von 3,60 Ct. vergütet.
7. Ein außerbudgetärer Vergütungsanspruch nach dieser
Vereinbarung besteht nicht, wenn der Patient an demselben Tag im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr.
1 stationär behandelt wird.
8. Sofern nach einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr.
1 aus medizinischen Gründen Übernachtungen von Patienten angezeigt
sind, werden die hiermit verbundenen pflegerischen Leistungen und Sachkosten
von der LKK vergütet. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt durch
den Operateur direkt mit der LKK gemäß Anlage 4.
9. Die im Zusammenhang mit einer Kataraktoperationen anfallenden Sachkosten
werden anhand einer Pseudoziffer über die KVSH abgerechnet. Eine
direkte Abrechnung zwischen dem Operateur und der LKK entfällt damit.
Die Sachkostenpauschale ist in Anlage 5 geregelt.
§ 6
Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
(1) Zahlungsbegründende Unterlage ist ausschließlich das Formblatt
3 (vdx-Viewer). Der Nachweis erfolgt unter der Kontenart 401 im Kapitel
95 - unter Verwendung der gängigen Systematik der Abschnitte bzw.
Unterabschnitte - bis zur Ebene 6.
(2) Die von der KVSH an die LKK zu erstellenden Datensätze über
die abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweise) nach dem Vertrag über
den Datenaustausch auf Datenträgern gemäß Anlage 6 BMV-Ä
enthalten als zusätzliche Angaben den OPS-Code sowie eine Kennzeichnung
mittels der Pseudoziffer 88115.
§ 7
Inkrafttreten/Geltungsdauer
(1) Die Vereinbarung gilt vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2008. Die Vertragspartner
werden eine Anschlussregelung unter den ab dem 01.01.2009 geltenden Bedingungen
erarbeiten. Sollte zum 01.01.2009 keine Anschlussregelung erfolgt sein,
so gilt diese Vereinbarung in der Übergangszeit weiter. Das Recht,
den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt hiervon
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem in
der Präambel genannten Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen
auf vorläufigem Rechtsschutz stattgegeben wird oder der in der Präambel
genannte Schiedsspruch rechtskräftig aufgehoben wird.
(2) Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung unwirksam sein oder sollte
die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung in
seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am
nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Diese Vereinbarung steht gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Nichtbeanstandung.
Verzeichnis der Anlagen
1 - Katalog der ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe (einschließlich der Anästhesien) gemäß
Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b SGB V
2 - Verzeichnis der prä-, intra- und postoperativen Leistungen im
Zusammenhang mit einer Leistung nach Anlage 1
3 - Übersicht der durchschnittlichen haus- bzw. fachärztlichen
Quartalspunktwerte
4 - Regelung zu den Übernachtungen von Patienten aus medizinischen
Gründen
5 - Regelung zur Vergütung von Sachkosten bei Kataraktoperationen
6 - Leistungen nach § 115 b SGB V, die in der Honorarvereinbarung
zwischen der KVSH und der LKK bereits eine Erstattung außerhalb
der budgetierten Gesamtvergütung vorsehen
Bad Segeberg, den 12.09.2008
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
gez. Dr. Ingeborg Kreuz
Kiel, den 12.09.2008
LKK Schleswig-Holstein und Hamburg
gez. Petersen
Anlage 1 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen
und stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V
vom 12.09.2008
- Katalog der ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe (einschließlich der Anästhesien) gemäß
Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b SGB V -
Der Katalog gliedert sich aus Gründen der Übersichtlichkeit
und der EBM-Systematik in folgende drei Abschnitte:
Abschnitt 1
Abschnitt 1 beinhaltet ambulant durchführbare Operationen und sonstige
stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V, die
im EBM in Anhang 2 (Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 295
SGB V (OPS) zu den Leistungen des Kapitels 31) enthalten sind. Hier finden
sich ausschließlich Angaben zu OPS-Codes. Abrechnungsgrundlage ist
der jeweils gültige EBM. Für die Operationen und Eingriffe des
Abschnittes 1 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS-Codes.
Die Leistungen des Abschnitts 1 und die sich daraus abzuleitenden EBM-Abrechnungsziffern
werden aufgrund des Umfangs in einem gesonderten Anhang dargestellt.
Abschnitt 2
Abschnitt 2 beinhaltet ambulant durchführbare Operationen und sonstige
stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V, die
im EBM außerhalb des Anhanges 2 aufgeführt sind. Hier finden
sich im Gegensatz zu Eingriffen nach Abschnitt 1 neben dem OPS auch Angaben
über die dazugehörigen EBM-Leistungen. Dies ergibt sich aus
dem Umstand, dass für diese Leistungen im EBM keine eindeutige Zuordnung
von OPS-Codes zu EBM-Ziffern existiert. Für die Operationen und Eingriffe
des Abschnittes 2 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS-Codes.
Die Leistungen des Abschnitts 2 und die sich daraus abzuleitenden EBM-Abrechnungsziffern
für die ambulant durchführbare Operation/den stationsersetzenden
Eingriff sowie die in diesem Zusammenhang abrechenbaren anästhesiologischen
Leistungen werden aufgrund des Umfangs in einem gesonderten Anhang dargestellt.
Abschnitt 3
Abschnitt 3 enthält ambulant durchführbare Operationen und sonstige
stationsersetzende Leistungen gemäß § 115 b SGB V ohne
OPS-Zuordnung. D. h. hier werden ausschließlich EBM-Leistungen aufgeführt.
Die Leistungen des Abschnitts 3 und die sich daraus abzuleitenden EBM-Abrechnungsziffern
für die ambulant durchführbare Operation/den stationsersetzenden
Eingriff werden aufgrund des Umfangs in einem gesonderten Anhang dargestellt.
Simultaneingriffe
Die Regelungen zur Abrechnung von Simultaneingriffen sind in der Präambel
zu Anhang 2 des EBM ausgeführt.
Liegen die Voraussetzungen zur Abrechnung eines Simultaneingriffs vor
und sind die maßgeblichen ambulant durchführbaren Operationen/stationsersetzenden
Eingriffe in den o. g. Abschnitten 1 und/oder Abschnitt 2 enthalten, gelten
die Regelungen zur Bereinigung der Gesamtvergütung bzw. außerbudgetären
Finanzierung ebenfalls für die entsprechenden Zuschlagsziffern nach
den Nrn. 31xx8 EBM.
Anlage 2 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen
und stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V
vom 12.09.2008
- Verzeichnis der prä-, intra- und postoperativen Leistungen im Zusammenhang
mit einer Leistung nach Anlage 1 -
Die Bereinigung der Gesamtvergütung und die außerbudgetäre
Finanzierung der prä-, intra- und postoperativen Leistungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 im Zusammenhang mit einer ambulant durchführbaren
Operation/einem stationsersetzenden Eingriff nach Anlage 1 erfolgt für
die maßgeblichen EBM-Ziffern nach den folgenden Grundsätzen.
Die Abrechnung der jeweiligen Positionen erfolgt nach Maßgabe der
Bestimmungen des EBM.
Präoperative Leistungen
Präoperative Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die folgenden
EBM-Ziffern bzw. Abschnitte des EBM:
- 01852 - Präanästhesiologische Untersuchung einer Patientin
im Zusammenhang mit der Durchführung einer Narkose nach der Nr. 01856,
- 01901 - Untersuchung zur Durchführung des operativen Eingriffs
bei Schwangerschaftsabbruch,
- 01903 - Präanästhesiologische Untersuchung einer Patientin
im Zusammenhang mit der Durchführung einer Narkose nach der Nr. 01913,
- 05310 - präanästhesiologische Untersuchung bei einer ambulanten
Operation des Abschnitts 31.2,
- Operationsvorbereitungen nach Abschnitt 31.1 EBM.
Intraoperative Leistungen
In Verbindung mit einem ambulanten Eingriff nach
§ 115 b SGB V können intraoperative Leistungen selbst erbracht
oder per Überweisungsschein als Auftragsleistung veranlasst werden,
die in einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang mit
dem Eingriff stehen.
Als intraoperative Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung gelten die
histologische und/oder zytologische Sofortuntersuchung eines Materials
während einer Operation (Schnellschnitte) beim Pathologen
nach den EBM-Ziffern 19310 und 19313 EBM, Sonographien nach Kapitel 33
EBM und radiologische Leistungen nach Kapitel 34 EBM.
Postoperative Überwachung
Postoperative Überwachungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die
folgenden EBM-Ziffern bzw. Abschnitte des EBM:
- 01520 - Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken,
entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer
Leistungen
- 01530 - Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken,
entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur interventionellen Radiologie
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung
diagnostischer angiologischer Leistungen (Dauer mehr als 4 Stunden)
- 01531 - Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken,
entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur interventionellen Radiologie
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung
therapeutischer angiologischer Leistungen (Dauer mehr als 6 Stunden)
- 01910 - Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
(Dauer mehr als 2 Stunden)
- 01911 - Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
(Dauer mehr als 4 Stunden)
- 05350 - Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach einem operativen
oder diagnostischen Eingriff im Anschluss an die Leistung entsprechend
der Gebührenordnungsposition 05330
- Postoperative Überwachungskomplexe (nach ambulanter Erbringung
der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen des Abschnittes
31.2) nach Abschnitt 31.3 EBM
Postoperative Behandlung
Als postoperative Behandlungen im Sinne dieser Vereinbarung gelten die
Kontrolluntersuchung(en) nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch
(nach der Nr. 01904) zwischen dem 7. und 14. Tag nach Abbruch gemäß
der EBM-Ziffer 01912 und die postoperativen Behandlungskomplexe nach Abschnitt
31.4 EBM nach ambulanter Erbringung eines Eingriffs entsprechend den Gebührenordnungspositionen
des Abschnitts 31.2 EBM.
Anlage 3 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen
und stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V
vom 12.09.2008
- Übersicht der durchschnittlichen haus- bzw. fachärztlichen
Quartalspunktwerte -
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Anlage 4 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen und
stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V vom
12.09.2008
- Regelung zu den Übernachtungen von Patienten aus medizinischen
Gründen -
Sofern nach ambulanten Operationen/stationsersetzenden Eingriffen nach
Anlage 1 aus medizinischen Gründen Übernachtungen von Patienten
erforderlich sind, werden die damit verbundenen pflegerischen Leistungen
sowie Sachkosten pauschal vergütet.
Analog zum bisherigen Strukturvertrag erstattet die LKK Schleswig-Holstein
und Hamburg bis auf weiteres einen Betrag in Höhe von 51,14 EUR.
Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt direkt zwischen dem Leistungserbringer
und der AOK Schleswig-Holstein.
Aus der Rechnung müssen neben den Angaben zum Versicherten, der Tag
und die Bezeichnung des durchgeführten Eingriffes anhand der OPS-Codierung
hervorgehen.
Den Patienten können darüber hinaus keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden.
Die Vertragspartner werden eine Neubewertung der Vergütung vornehmen,
da die Kostenentwicklung der vergangenen Jahre berücksichtigt werden
soll.
Anlage 5 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen und
stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V vom
12.09.2008
- Regelung zur Vergütung von Sachkosten bei Kataraktoperationen -
Die im Zusammenhang mit einer Kataraktoperationen anfallenden Sachkosten
(medizinisch notwendige Linse, Viskoelastikum, Kapselspannring) werden
pauschal vergütet.
Die Sachkostenpauschale beträgt 180,- EUR.
Für Eingriffe, die zwischen dem 01.04.2007 und 31.12.2007 durchgeführt
wurden, erfolgt die Abrechnung unter Nachweis der tatsächlich entstandenen
Kosten bis zur o. g. Höhe direkt zwischen dem Leistungserbringer
und der LKK Schleswig-Holstein und Hamburg.
Die Sachkosten werden für Eingriffe ab dem 01.01.2008 mittels der
Pseudoziffer 99669A durch den jeweiligen Operateur mit der KVSH abgerechnet
und kommen nach den allgemeinen Grundsätzen der Honorarabrechnung
zur Auszahlung.
Sofern eine medizinische Indikation zur Implantation einer Sonderform
der Intraocularlinse vorliegt (intraoculare Eingriffe deren Kategorie
mit einem A gekennzeichnet sind), ist dieser nur dann berechnungsfähig,
wenn eine entsprechende medizinische Begründung und eine Genehmigung
der LKK vorliegen. In diesem Fall rechnet der Operateur neben der regulären
Sachkostenpauschale dieser Vereinbarung die zusätzlichen Kosten (Differenz
zur Standardlinse) direkt mit der LKK ab.
Wählt ein Versicherter nach umfassender Beratung durch den Operateur
ein Linsenimplantat, dass über die ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Versorgung im Sinne dieser Vereinbarung hinausgeht,
so besteht die Möglichkeit, diese gesonderte Versorgung zwischen
Arzt und Patient schriftlich zu vereinbaren. In diesem Fall rechnet der
Operateur neben der regulären Sachkostenpauschale dieser Vereinbarung
die zusätzlichen Kosten (Differenz zur Standardlinse) direkt mit
dem Versicherten ab.
Anlage 6 der Vereinbarung zur Vergütung ambulanter Operationen und
stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V vom
12.09.2008
- Leistungen nach § 115 b SGB V, die in der Honorarvereinbarung zwischen
der KVSH und der LKK bereits eine Erstattung außerhalb der budgetierten
Gesamtvergütung vorsehen -
Die im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen zur außerbudgetären
Finanzierung ambulanter Operationen/stationsersetzender Eingriffe - und
der in diesem Zusammenhang erfolgten Anästhesien, prä-, intra-
und postoperativen Leistungen - gelten nicht für Leistungen, die
in der Honorarvereinbarung zwischen der KVSH und der LKK bereits eine
Erstattung außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung vorsehen.
Es handelt sich hierbei um die
1. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge nach den EBM-Ziffern
a) 01781 - Fruchtwasserentnahme durch Amniozentese unter Ultraschallsicht
in Verbindung mit dem OPS-Code 1-852 (Diagnostische Amniozentese [Amnionpunktion]),
b) 01782 - Transabdominale Blutentnahme aus der Nabelschnur unter Ultraschallsicht
in Verbindung mit dem OPS-Code 1-473.3 (Biopsie ohne Inzision am graviden
Uterus mit Steuerung durch bildgebende Verfahren: Nabelschnurgefäße
[Chordozentese]),
c) 01787 - Transzervikale Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale
Gewinnung von Plazentagewebe unter Ultraschallsicht in Verbindung mit
den OPS-Codes 1-473.0 (Biopsie ohne Inzision am graviden Uterus mit Steuerung
durch bildgebende Verfahren: Chorionzotten, perkutan) bzw. 1-473.1 (Biopsie
ohne Inzision am graviden Uterus mit Steuerung durch bildgebende Verfahren:
Chorionzotten, transvaginal),
2. Photodynamische Therapie mit Verteporfin gemäß der EBM-Ziffer
06332 in Verbindung mit dem OPS-Code 5-155.6 (Destruktion von erkranktem
Gewebe an Retina und Choroidea: Durch photodynamische Therapie),
3. Leistungen der künstlichen Befruchtung nach den EBM-Ziffern
a) 08541 - Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Eizellentnahme,
b) 08550 - In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryo-Transfer
(ET), ggf. als Zygotentransfer und/oder als intratubarer Embryo-Transfer
(EIFT),
c) 08551 - Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) entsprechend
der Leistung nach der Nr. 08550 bis zum Ausbleiben der Zellteilung,
d) 08552 - Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) entsprechend
der Leistung nach der Nr. 08550 bis frühestens zwei Tage vor der
geplanten Follikelpunktion, vom ersten Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs,
e) 08560 - In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryo-Transfer
(ET), einschl. intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), ggf. als
Zygotentransfer und/oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT),
f) 08561 - Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) einschl. intrazytoplasmatischer
Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Leistung nach der Nr. 08560
bis zum Ausbleiben der Zellteilung.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009
S. 96-102
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