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Strukturvertrag
zur Vergütung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe
gemäß § 73 a SGB V
Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (nachfolgend
KVSH)
und
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg
in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der
landwirtschaftlichen Krankenkassen (nachfolgend LKK)
werden folgende Regelungen zur Vergütung ambulanter Operationen und
stationsersetzender Eingriffe vereinbart:
Präambel
Die Vergütung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe
wurde durch die Vertragspartner in der Vereinbarung zur Vergütung
ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe gemäß
§ 115 b SGB V vom 12.09.2008 (nachfolgend AOP-Vereinbarung) geregelt.
Ergänzend zur AOP-Vereinbarung wird dieser Strukturvertrag geschlossen.
Den niedergelassenen Vertragsärzten obliegt der Sicherstellungsauftrag,
für den sie entsprechende Strukturen vorhalten. Diese Strukturen
wurden primär durch die bisherigen Strukturverträge zu Förderung
des ambulanten Operierens ermöglicht. Diese bewährten Strukturen
in der vertragsärztlichen Versorgung sollen aufgrund der damit verbundenen
effizienten Leistungserbringung für die Zukunft nicht gefährdet
werden.
Die Partner dieses Vertrages gehen weiterhin davon aus, dass die Durchführung
zahlreicher operativer Eingriffe ambulant erfolgen kann und nur in Einzelfällen
der Durchführung in stationären Einrichtungen bedarf.
§ 1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die
1. Zahlung eines Strukturzuschlags für die Leistungen der AOP-Vereinbarung,
2. Vergütung selektiver ambulanter Operationen/stationsersetzender
Eingriffe (einschließlich der Anästhesien und postoperativen
Überwachungen), die nicht in der Anlage 1 zum Vertrag nach §
115 b Abs. 1 SGB V AOP-Vertrag enthalten sind (Anlage 1).
§ 2
Teilnehmende Ärzte und Teilnahmevoraussetzungen
Die teilnehmenden Ärzte und die Teilnahmevoraussetzungen ergeben
sich aus den §§ 2 und 3 der AOP-Vereinbarung.
§ 3
Vergütungsregelung
(1) Die Zahlung des Strukturzuschlags nach § 1 Nr. 1 setzt voraus,
dass der Vertragsarzt für seine Leistung eine Vergütung nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 der AOP-Vereinbarung erhalten hat. Die Vergütung
erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Die ambulant erbrachten operativen/stationsersetzenden Leistungen der
Anlage 1 der AOP-Vereinbarung, die in der Spalte Bonus mit einem x
gekennzeichnet sind, werden mit einem Strukturzuschlag in Höhe von
1,1226 Ct. vergütet. Andernfalls erfolgt ein Strukturzuschlag in
Höhe von 0,60 Ct.
2. Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Nr. 1 in Verbindung stehenden Anästhesieleistungen gelten die Regelungen
der Nr. 1 entsprechend.
3. Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Nr. 1 in Verbindung stehenden postoperativen Überwachungskomplexe
aus Anlage 2 zur AOP-Vereinbarung gelten die Regelungen der Nr. 1 entsprechend.
4. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden präoperativen Untersuchungskomplexe aus Anlage
2 zur AOP-Vereinbarung werden mit einem Strukturzuschlag in Höhe
von 0,60 Ct. vergütet.
5. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden intraoperativen Leistungen aus Anlage 2 zur AOP-Vereinbarung
werden mit einem Strukturzuschlag in Höhe von 0,60 Ct. vergütet.
6. Die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach Nr. 1 in
Verbindung stehenden postoperativen Behandlungskomplexe aus Anlage 2 zur
AOP-Vereinbarung werden mit einem Strukturzuschlag in Höhe von 0,60
Ct. vergütet.
(2) Die Vergütung selektiver Eingriffe nach § 1 Nr. 2 erfolgt
zunächst nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) und des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) aus der budgetierten
Gesamtvergütung. Die weitergehende Vergütung erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
1. Für die ambulant erbrachten operativen/stationsersetzenden Leistungen
erfolgt eine Punktwertstützung auf einen Punktwert in Höhe von
4,7226 Ct.
2. Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Nr. 1 in Verbindung stehenden Anästhesieleistungen gelten die Regelungen
der Nr. 1 entsprechend.
3. Für die mit einer operativen/stationsersetzenden Leistung nach
Nr. 1 in Verbindung stehenden postoperativen Überwachungskomplexe
gelten die Regelungen der Nr. 1 entsprechend.
(3) Die weitergehende Vergütung der Leistungen nach Abs. 2 ergibt
sich aus der Differenz zwischen dem praxisindividuellen Auszahlungspunktwert
(iGV-relevanter Leistungen) und dem Punktwert gemäß Abs. 2.
(4) Das aus Abs. 3 resultierende Volumen trägt die LKK außerbudgetär.
§ 4
Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
(1) Zahlungsbegründende Unterlage ist ausschließlich das Formblatt
3 (vdx-Viewer). Der Nachweis des Strukturzuschlages nach § 1 Nr.
1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 erfolgt unter der Kontenart 401 im
Kapitel 85 - unter Verwendung der gängigen Systematik der Abschnitte
bzw. Unterabschnitte - bis zur Ebene 6. Die Darstellung der Vergütung
der selektiven Eingriffe nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 2 bis 4 erfolgt abweichend hiervon für den außerbudgetären
Vergütungsanteil innerhalb der Kontenart 401 unter der Vorgangs-Nr.
101 LKK Stützung-AOP.
(2) Ergänzend zur Regelung des § 6 Abs. 2 der AOP-Vereinbarung
enthalten die von der KVSH an die LKK zu erstellenden Einzelfallnachweise
der selektiven Eingriffe nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 2 bis 4 als zusätzliche Angaben den OPS-Code sowie eine durch
die KVSH vorgenommene Kennzeichnung mittels der Pseudoziffer xxxxx.
§ 5
Inkrafttreten/Geltungsdauer
(1) Die Vereinbarung gilt vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2008. Die Vertragspartner
werden eine Anschlussregelung unter den ab dem 01.01.2009 geltenden Bedingungen
erarbeiten. Sollte zum 01.01.2009 keine Anschlussregelung erfolgt sein,
so gilt diese Vereinbarung in der Übergangszeit weiter. Das Recht,
den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt hiervon
unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder sollte der
Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen
Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch
eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Dieser Vertrag steht gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Nichtbeanstandung.
Verzeichnis der Anlagen
1 - Katalog selektiver ambulanter Operationen/stationsersetzender Eingriffe
(einschließlich der Anästhesien und postoperativen Überwachungen)
Bad Segeberg, den 12.09.2008
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
gez. Dr. Ingeborg Kreuz
Kiel, den 12.09.2008
LKK Schleswig-Holstein und Hamburg
gez. Petersen
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Anlage
1 des Strukturvertrages zur Vergütung ambulanter Operationen
und stationsersetzender
Eingriffe gemäß § 73 a SGB V vom 12.09.2008
- Katalog selektiver ambulanter Operationen/stationsersetzender
Eingriffe
(einschließlich der Anästhesien und postoperativen Überwachungen)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009
S. 86, 87
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