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Folgende Ärzte
wurden zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Überweisungspraxis
ermächtigt. Diese Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig,
sodass hiergegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden
kann:
Kreis Pinneberg
Herr Thomas Dahlke wurde mit Wirkung vom 12.12.2008, befristet bis zum
30.09.2010, längstens bis zum Ende seiner ärztlichen Tätigkeit
am Regio Klinikum Pinneberg, ermächtigt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung auf Überweisung durch Fachärzte für Neurologie,
Fachärzte für Chirurgie, Fachärzte für Orthopädie,
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie
und Internistische Onkologie, sowie Vertragsärzte, die an der Schmerztherapievereinbarung
teilnehmen, zur Durchführung der nachstehend aufgeführten Leistungen
im Rahmen der Schmerztherapie ermächtigt:
1. diagnostische und therapeutische Blockaden peripherer Nerven sowie
rückenmarksnahe Anästhesien, ausgenommen Quaddel- und Neuraltherapie,
2. spezielle Schmerztherapie bei Therapieresistenz nach Abklärung
des Grundleidens,
3. spezielle Schmerztherapie bei incurablem Grundleiden.
Im Rahmen dieser Ermächtigung sind folgende Gebührenpositionen
abrechnungsfähig: 01602, 02100, 02360, Leistungen der Abschnitte
30.7.1 und 30.7.2 EBM, sowie für bei ihm in Behandlung befindlichen
Patienten auch die Leistung nach EBM 35111.
Kreis Stormarn
Herr Dr. med. Gunter Schimmel, Chefarzt der Abteilung für Gefäßchirurgie
des Krankenhauses Reinbek St. Adolf-Stift, ab dem 01.01.2009, befristet
bis zum 30.09.2011, längstens bis zum Ende seiner ärztlichen
Tätigkeit an der vorgenannten Klinik, ist ermächtigt zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung durch zugelassene
Chirurgen zur Durchführung von konsiliarischen Beratungen und Untersuchungen
zur Abklärung des weiteren diagnostischen und therapeutischen Vorgehens
bei Patienten mit gefäßchirurgischen Erkrankungen. Im Rahmen
dieser Ermächtigung sind nur die EBM-Ziffern 01321 und 01602 abrechenbar.
Dopplersonographische Untersuchungen (33060) können nur in zu begründenden
Einzelfällen abgerechnet werden.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009
S. 83-84
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