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Mitteilungen der Ärztekammer

Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig Holstein vom 26. November 2008

Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVOBL. Schl.-H- S. 487) wird nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung am 26. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig Holstein erlassen:


Artikel 1

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995; zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2006, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Verwaltungsrat wird durch die Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen. § 4 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.“

2. In § 27 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Für nach 1948 geborene Mitglieder wird das Ruhegeld für jedes Jahr, um das das Geburtsjahr höher ist als 1948, um 2 ‰ gekürzt.“

3. Anlage II wird wie folgt geändert:

a) Ziffer I wird wie folgt neu gefasst:

I. Die Höhe der Leistungen für zusätzliche Versorgungsabgaben richtet sich nach der Höhe der zusätzlichen Versorgungsabgaben und dem Alter bei Zahlung. Für je 1 000 Euro zusätzlicher Versorgungsabgabe werden folgende jährliche Altersruhegelder erworben:
(siehe Tabelle 1)


Die Summe der durch die einzelnen Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche ist das versicherte Altersruhegeld.

Das Alter bei Zahlung ist als Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Zahlung und dem Geburtsjahr zu bestimmen.“

b) Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:

„II. Bei Gewährung des Ruhegeldes gem. § 20 Abs. 4 wird auch das versicherte Altersruhegeld gezahlt;

in diesem Fall werden das versicherte Altersruhegeld und davon abgeleitete Zahlungen wie folgt gekürzt:
(siehe Tabelle 2)


Bei Gewährung des Ruhegeldes gem. § 20 Abs. 5 wird auch das versicherte Altersruhegeld aufgeschoben; in diesem Fall erhöhen sich das versicherte Altersruhegeld und davon abgeleitete Zahlungen wie folgt:
(siehe Tabelle 3)


Ziffer III wird wie folgt neu gefasst:

„III. Beitragszahlungen nach einem Alter von 65 Jahren führen zu folgenden Ansprüchen:
Für 1 000 Euro Beitrag im Alter 66 wird eine Jahresrente von Euro 57,77, im Alter 67 wird eine Jahresrente von Euro 59,01, im Alter 68 wird eine Jahresrente von Euro 60,31, im Alter 69 wird eine Jahresrente von Euro 61,68“ erworben.

Für jeden vollen Monat, der zwischen der Beitragszahlung und dem Beginn der Altersversorgung liegt, erhöht sich der Anspruch um 0,6 %.“

Als Ziffer VII wird wie folgt neu eingefügt:

„VII. Für nach 1948 geborene Mitglieder wird das Altersruhegeld für jedes Jahr, um das das Geburtsjahr höher als 1948 ist, um 2 ‰ gekürzt.“


Artikel 2

Die Satzung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Bad Segeberg, den 03. Dezember 2008

Ärztekammer Schleswig-Holstein
gez. Dr. med. F.-J. Bartmann
Präsident
gez. Dr. med. H. Machnik
Vizepräsidentin


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009

S. 77, 72