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Satzung
zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer
Schleswig Holstein vom 26. November 2008
Aufgrund
des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes
über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe
(Heilberufekammergesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVOBL. Schl.-H-
S. 487) wird nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung
am 26. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende
Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig
Holstein erlassen:
Artikel 1
Die Satzung
der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom
29. November 1995; zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November
2006, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Verwaltungsrat wird durch die Kammerversammlung für
die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen. §
4 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
2. In § 27 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) Für nach 1948 geborene Mitglieder wird das Ruhegeld für
jedes Jahr, um das das Geburtsjahr höher ist als 1948, um 2
gekürzt.
3. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt neu gefasst:
I. Die Höhe der Leistungen für zusätzliche Versorgungsabgaben
richtet sich nach der Höhe der zusätzlichen Versorgungsabgaben
und dem Alter bei Zahlung. Für je 1 000 Euro zusätzlicher Versorgungsabgabe
werden folgende jährliche Altersruhegelder erworben:
(siehe Tabelle 1)
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Die Summe der durch die einzelnen Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche
ist das versicherte Altersruhegeld.
Das Alter bei Zahlung ist als Differenz zwischen dem Kalenderjahr der
Zahlung und dem Geburtsjahr zu bestimmen.
b) Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
II. Bei Gewährung des Ruhegeldes gem. § 20 Abs. 4 wird
auch das versicherte Altersruhegeld gezahlt;
in diesem Fall werden das versicherte Altersruhegeld und davon abgeleitete
Zahlungen wie folgt gekürzt:
(siehe Tabelle 2)
Bei Gewährung des Ruhegeldes gem. § 20 Abs. 5 wird auch das
versicherte Altersruhegeld aufgeschoben; in diesem Fall erhöhen sich
das versicherte Altersruhegeld und davon abgeleitete Zahlungen wie folgt:
(siehe Tabelle 3)
Ziffer III wird wie folgt neu gefasst:
III. Beitragszahlungen nach einem Alter von 65 Jahren führen
zu folgenden Ansprüchen:
Für 1 000 Euro Beitrag im Alter 66 wird eine Jahresrente von Euro
57,77, im Alter 67 wird eine Jahresrente von Euro 59,01, im Alter 68 wird
eine Jahresrente von Euro 60,31, im Alter 69 wird eine Jahresrente von
Euro 61,68 erworben.
Für jeden vollen Monat, der zwischen der Beitragszahlung und dem
Beginn der Altersversorgung liegt, erhöht sich der Anspruch um 0,6
%.
Als Ziffer VII wird wie folgt neu eingefügt:
VII. Für nach 1948 geborene Mitglieder wird das Altersruhegeld
für jedes Jahr, um das das Geburtsjahr höher als 1948 ist, um
2 gekürzt.
Artikel 2
Die Satzung
tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Bad Segeberg, den 03. Dezember 2008
Ärztekammer Schleswig-Holstein
gez. Dr. med. F.-J. Bartmann
Präsident
gez. Dr. med. H. Machnik
Vizepräsidentin
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