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Schleswig-Holstein

Flächendeckende Implementierung für alle Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins
„Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“
Ernst-Peter Horn, Volker Dörges, Hans-Ralph Burow, Rolf Busack, Axel Hagemann, Jochen Hansen, Hendrik Herrmann, Hans-Jürgen Kaatsch, Peer-Gunnar Knacke, Uwe Krüger, Carl-Wolfgang Lotz, Anderas Peter, Tilman von Spiegel, Nils Stegmann

Die Einführung von Ärztlichen Leitern für den Rettungsdienst (ÄLRD) schreitet in der Bundesrepublik Deutschland voran. Grundlage und Notwendigkeit ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch V und dem Gesundheitsreformgesetz, die die Einführung eines Qualitätsmanagements in ärztlichen Versorgungsbereichen festschreiben. Die Bundesärztekammer hat 1994 in einer Entschließung betont, dass präklinische Notfallmedizin unter ärztliche Kontrolle gestellt werden muss, da hier in erster Linie medizinische Dienstleistungen erbracht werden. Beispielsweise erfordern arzneimittelrechtliche Vorgaben wie die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung oder auch die Freigabe und Aufsicht von Notärzten die Bestellung eines verantwortlichen Arztes. Diese Position hat die Bundesärztekammer 2006 nochmals bestätigt und die Institutionalisierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst auf regionaler und überregionaler Ebene gefordert.

(Fotos: Dörges)

In Schleswig-Holstein stellt sich die Situation so dar, dass weder das Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport von 1991 noch die Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes von 1993 den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorsehen und deshalb diese Position stellenplanmäßig in keinem Kreis umgesetzt ist. Lediglich in den kreisfreien Städten ist diese Funktion zu unterschiedlichen Stellenanteilen im Budget des Rettungsdienstes eingeplant. Bei Verhandlungen zwischen den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen wird zwar immer wieder die Notwendigkeit des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst betont, aber keine Einigung über dessen Finanzierung gefunden.

Faktisch treffen sich beispielsweise regelmäßig die in den Kreisen Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Pinneberg und Steinburg von ihren Kliniken oder Rettungsdienstträgern in der Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst benannten Ärzte nach Aufforderung mit Vertretern der zuständigen Rettungsdienstkooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) zur Festlegung von Medikamentenlisten, Fahrzeugausstattungen u. Ä. Allerdings sind weder Finanzierung noch Stellenpläne für die Tätigkeit dieser Ärzte vorhanden. Die Arbeit erfolgt aus der Not geboren freiwillig und ohne Vergütung. In den anderen Kreisen Schleswig-Holsteins existieren ähnliche informelle Systeme, die allerdings in keinem Fall ausreichen, um die Qualität der notwendigen Arbeit zu gewährleisten.

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein begleitet die Umsetzung des ärztlichen Qualitätsmanagements auch im präklinischen Bereich und fordert deshalb die Träger der Rettungsdienste zu regelmäßigen Treffen der „Ärztlichen Leiter“ auf. Im Gespräch mit diesen Ärzten kann die Kammer beispielsweise beurteilen, ob die Bestellung von Notärzten nach notwendigen Qualitätskriterien erfolgt. Aus den Kreisen werden zu diesen Treffen - wenn überhaupt - Ärzte entsandt, die sie für befugt halten, die faktisch aber nicht bestellt sind.

Auch die für die Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein benötigte ärztliche Beratung und Unterstützung, z. B. zur Kosten sparenden Disposition von Rettungsmitteln, ist zurzeit nicht flächendeckend gegeben.

Rechtlich befinden sich durch diese Situation die im Rettungsdienst in Schleswig-Holstein handelnden Personen in einer unklaren Situation. Namhafte Juristen im Strafrecht lassen keinen Zweifel aufkommen, dass ein nicht unerhebliches Maß von sachgerechter Organisation notwendig ist, für die in erster Linie der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verantwortlich ist, um die rettungsdienstlichen Abläufe reibungslos und zum Wohle der Patienten zu planen, zu koordinieren und zu kontrollieren.

Schon die Diskussion, ob einzelne ärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst auf nichtärztliches Personal übertragen werden könnten, setzt in jedem Fall einen bestellten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit vollem Durchgriffsrecht voraus, der die Qualifikation des Personals regelmäßig überprüfen muss.

Die Autoren sind sich deshalb einig, dass dringend für alle Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins Ärztliche Leiter Rettungsdienst berufen werden müssen, die mit einem entsprechenden Rechte- und Pflichtenheft auszustatten sind. Dies sollte mindestens folgende Punkte beinhalten.

  1. Ärztliches Qualitätsmanagement im Bereich der Notarztstandorte.
  2. Medizinische Richtlinienkompetenz und organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den Notärzten.
  3. Medizinische Weisungsbefugnis gegenüber dem nichtärztlichen Personal.
  4. Anhörung bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung rettungsdienstlicher Einrichtungen.
  5. Anhörung bei der Fortschreibung der Dispositionsanweisungen der Rettungsleitstellen.
  6. Einbindung in die medizinische Fort- und Weiterbildung der Rettungsassistenten, der Notärzte und des Leitstellenpersonals.


Aufgrund des obigen Aufgabenprofils ist in Schleswig-Holstein lediglich ein geringer Teil der Arbeit des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst überregional zu erledigen. Die meisten Aufgaben müssen in den einzelnen Kreisen unter Berücksichtung der regionalen Gegebenheiten und Mitarbeiter erfolgen, insbesondere deshalb, weil ein erheblicher Anteil der Arbeit in der persönlichen Beaufsichtigung, Fortbildung und Beratung des Personals des Rettungsdienstes und der regionalen Leitstelle liegt.

Die Bemessung von Stellenanteilen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sollte nach der Bevölkerungszahl des Verantwortungsbereiches des Arztes erfolgen, wobei 1,0 Vollkraft eines ÄLRD pro 300 000 Einwohner angemessen ist. Die Vergütung des ÄLRD sollte aufgrund seiner exponierten Position mindestens nach der Eingruppierung eines leitenden Oberarztes des jeweils gültigen Tarifvertrages für Ärzte erfolgen, derzeit also nach dem TV-Ärzte des Marburger Bundes.

Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss mit einem entsprechenden Weisungs- und Durchgriffsrecht ausgestattet werden, um die medizinischen Prozesse in den Rettungsleitstellen und in der nicht-ärztlichen und ärztlichen Notfallrettung in gleichlautenden und abgestimmten Anweisungen aus einer Hand zu gewährleisten. Die enge Abstimmung der Notfallrettung mit den in ihrem Bereich liegenden Krankenhäusern ist für eine medizinisch optimierte Versorgung der Patienten bei gleichzeitiger Kostenkontrolle der beste Weg. Da die medizinischen Prozesse derzeit in kurzen Abständen, z. B. für Patienten mit Koronarischämie oder cerebralem Insult, aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden müssen, kann lediglich ein leitender Arzt für eine durchgehende und zeitgerechte Anpassung der Prozesse Sorge tragen.

Zusammenfassend sollten regional bestellte Ärztliche Leiter Rettungsdienst in Schleswig-Holstein mit entsprechender Ausbildung, Berufserfahrung und Qualifikation in Führungsaufgaben, das komplexe Aufgabenprofil der medizinischen Überwachung und des Qualitätsmanage- ments im Rettungsdienst gewährleisten. Die Ausstattung mit einem entsprechenden Stellenanteil und eine klar geregelte, auch zukunftssichere Vergütung ist Voraussetzung. Die Überarbeitung des schleswig-holsteinischen Rettungsdienstgesetzes mit Aufnahme des ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist aus Sicht der Autoren dringend geboten.
Für die Autoren: Prof. Dr. Volker Dörges, UK S-H, Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin, Schwanenweg 21, 24105 Kiel


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009

S. 29-31