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Flächendeckende
Implementierung für alle Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
Ernst-Peter Horn, Volker Dörges, Hans-Ralph Burow, Rolf Busack,
Axel Hagemann, Jochen Hansen, Hendrik Herrmann, Hans-Jürgen Kaatsch,
Peer-Gunnar Knacke, Uwe Krüger, Carl-Wolfgang Lotz, Anderas Peter,
Tilman von Spiegel, Nils Stegmann
Die Einführung von Ärztlichen Leitern für den Rettungsdienst
(ÄLRD) schreitet in der Bundesrepublik Deutschland voran. Grundlage
und Notwendigkeit ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch V und dem Gesundheitsreformgesetz,
die die Einführung eines Qualitätsmanagements in ärztlichen
Versorgungsbereichen festschreiben. Die Bundesärztekammer hat 1994
in einer Entschließung betont, dass präklinische Notfallmedizin
unter ärztliche Kontrolle gestellt werden muss, da hier in erster
Linie medizinische Dienstleistungen erbracht werden. Beispielsweise erfordern
arzneimittelrechtliche Vorgaben wie die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
oder auch die Freigabe und Aufsicht von Notärzten die Bestellung
eines verantwortlichen Arztes. Diese Position hat die Bundesärztekammer
2006 nochmals bestätigt und die Institutionalisierung des Ärztlichen
Leiters Rettungsdienst auf regionaler und überregionaler Ebene gefordert.
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| (Fotos: Dörges) |
In Schleswig-Holstein
stellt sich die Situation so dar, dass weder das Gesetz über die
Notfallrettung und den Krankentransport von 1991 noch die Landesverordnung
zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes von 1993 den Ärztlichen
Leiter Rettungsdienst vorsehen und deshalb diese Position stellenplanmäßig
in keinem Kreis umgesetzt ist. Lediglich in den kreisfreien Städten
ist diese Funktion zu unterschiedlichen Stellenanteilen im Budget des
Rettungsdienstes eingeplant. Bei Verhandlungen zwischen den Rettungsdienstträgern
und den Krankenkassen wird zwar immer wieder die Notwendigkeit des Ärztlichen
Leiters Rettungsdienst betont, aber keine Einigung über dessen Finanzierung
gefunden.
Faktisch treffen sich beispielsweise regelmäßig die in den
Kreisen Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Pinneberg und Steinburg
von ihren Kliniken oder Rettungsdienstträgern in der Funktion des
Ärztlichen Leiters Rettungsdienst benannten Ärzte nach Aufforderung
mit Vertretern der zuständigen Rettungsdienstkooperation in Schleswig-Holstein
(RKiSH) zur Festlegung von Medikamentenlisten, Fahrzeugausstattungen u.
Ä. Allerdings sind weder Finanzierung noch Stellenpläne für
die Tätigkeit dieser Ärzte vorhanden. Die Arbeit erfolgt aus
der Not geboren freiwillig und ohne Vergütung. In den anderen Kreisen
Schleswig-Holsteins existieren ähnliche informelle Systeme, die allerdings
in keinem Fall ausreichen, um die Qualität der notwendigen Arbeit
zu gewährleisten.
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein begleitet die Umsetzung des ärztlichen
Qualitätsmanagements auch im präklinischen Bereich und fordert
deshalb die Träger der Rettungsdienste zu regelmäßigen
Treffen der Ärztlichen Leiter auf. Im Gespräch mit
diesen Ärzten kann die Kammer beispielsweise beurteilen, ob die Bestellung
von Notärzten nach notwendigen Qualitätskriterien erfolgt. Aus
den Kreisen werden zu diesen Treffen - wenn überhaupt - Ärzte
entsandt, die sie für befugt halten, die faktisch aber nicht bestellt
sind.
Auch die für die Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein benötigte
ärztliche Beratung und Unterstützung, z. B. zur Kosten sparenden
Disposition von Rettungsmitteln, ist zurzeit nicht flächendeckend
gegeben.
Rechtlich befinden sich durch diese Situation die im Rettungsdienst in
Schleswig-Holstein handelnden Personen in einer unklaren Situation. Namhafte
Juristen im Strafrecht lassen keinen Zweifel aufkommen, dass ein nicht
unerhebliches Maß von sachgerechter Organisation notwendig ist,
für die in erster Linie der Ärztliche Leiter Rettungsdienst
verantwortlich ist, um die rettungsdienstlichen Abläufe reibungslos
und zum Wohle der Patienten zu planen, zu koordinieren und zu kontrollieren.
Schon die Diskussion, ob einzelne ärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst
auf nichtärztliches Personal übertragen werden könnten,
setzt in jedem Fall einen bestellten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
mit vollem Durchgriffsrecht voraus, der die Qualifikation des Personals
regelmäßig überprüfen muss.
Die Autoren sind sich deshalb einig, dass dringend für alle Kreise
und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins Ärztliche Leiter
Rettungsdienst berufen werden müssen, die mit einem entsprechenden
Rechte- und Pflichtenheft auszustatten sind. Dies sollte mindestens folgende
Punkte beinhalten.
- Ärztliches
Qualitätsmanagement im Bereich der Notarztstandorte.
- Medizinische Richtlinienkompetenz
und organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den Notärzten.
- Medizinische Weisungsbefugnis
gegenüber dem nichtärztlichen Personal.
- Anhörung
bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung rettungsdienstlicher
Einrichtungen.
- Anhörung
bei der Fortschreibung der Dispositionsanweisungen der Rettungsleitstellen.
- Einbindung in
die medizinische Fort- und Weiterbildung der Rettungsassistenten, der
Notärzte und des Leitstellenpersonals.
Aufgrund des obigen Aufgabenprofils ist in Schleswig-Holstein lediglich
ein geringer Teil der Arbeit des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
überregional zu erledigen. Die meisten Aufgaben müssen in den
einzelnen Kreisen unter Berücksichtung der regionalen Gegebenheiten
und Mitarbeiter erfolgen, insbesondere deshalb, weil ein erheblicher Anteil
der Arbeit in der persönlichen Beaufsichtigung, Fortbildung und Beratung
des Personals des Rettungsdienstes und der regionalen Leitstelle liegt.
Die Bemessung von Stellenanteilen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
sollte nach der Bevölkerungszahl des Verantwortungsbereiches des
Arztes erfolgen, wobei 1,0 Vollkraft eines ÄLRD pro 300 000 Einwohner
angemessen ist. Die Vergütung des ÄLRD sollte aufgrund seiner
exponierten Position mindestens nach der Eingruppierung eines leitenden
Oberarztes des jeweils gültigen Tarifvertrages für Ärzte
erfolgen, derzeit also nach dem TV-Ärzte des Marburger Bundes.
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Der Ärztliche
Leiter Rettungsdienst muss mit einem entsprechenden Weisungs- und Durchgriffsrecht
ausgestattet werden, um die medizinischen Prozesse in den Rettungsleitstellen
und in der nicht-ärztlichen und ärztlichen Notfallrettung in
gleichlautenden und abgestimmten Anweisungen aus einer Hand zu gewährleisten.
Die enge Abstimmung der Notfallrettung mit den in ihrem Bereich liegenden
Krankenhäusern ist für eine medizinisch optimierte Versorgung
der Patienten bei gleichzeitiger Kostenkontrolle der beste Weg. Da die
medizinischen Prozesse derzeit in kurzen Abständen, z. B. für
Patienten mit Koronarischämie oder cerebralem Insult, aufgrund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden müssen, kann lediglich
ein leitender Arzt für eine durchgehende und zeitgerechte Anpassung
der Prozesse Sorge tragen.
Zusammenfassend sollten regional bestellte Ärztliche Leiter Rettungsdienst
in Schleswig-Holstein mit entsprechender Ausbildung, Berufserfahrung und
Qualifikation in Führungsaufgaben, das komplexe Aufgabenprofil der
medizinischen Überwachung und des Qualitätsmanage- ments im
Rettungsdienst gewährleisten. Die Ausstattung mit einem entsprechenden
Stellenanteil und eine klar geregelte, auch zukunftssichere Vergütung
ist Voraussetzung. Die Überarbeitung des schleswig-holsteinischen
Rettungsdienstgesetzes mit Aufnahme des ärztlichen Leiters Rettungsdienst
ist aus Sicht der Autoren dringend geboten.
Für die Autoren: Prof. Dr. Volker Dörges, UK S-H, Klinik
für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin, Schwanenweg
21, 24105 Kiel
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 2/2009
S. 29-31
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