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Kammer-Info aktuell

Lebendspende in Schleswig-Holstein Voraussetzungen, Erfahrungen und Perspektiven
Die Gutachterkommissionen Lebendspende stellen ihre Arbeit vor
Elisabeth Breindl

Aufgrund der Einführung des Transplantationsgesetzes (TPG) wurden 1999 bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein die nach § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes erforderlichen Gutachterkommissionen Lebendspende gegründet.

Seitdem begutachten sie alle Fälle von Lebendnieren- und Lebendleberspenden der beiden Transplantationszentren am UK S-H, Campi Kiel und Lübeck.

 
Prof. Dr. phil. Dietrich von Engelhardt (Foto: Privat)  
Am 22.11.2008 stellten sie unter der bewährten wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dietrich von Engelhardt, Lübeck, einem interessierten Publikum nicht nur ihre Arbeit vor, sondern diskutierten auch die Voraussetzungen für die Lebendspende sowie deren Perspektiven.

Dr. Hannelore Machnik, Vizepräsidentin der Ärztekammer Schleswig-Holstein und selbst durch ihre Tätigkeit in der Klinik für Nephrologie am Campus Lübeck eng mit dem Thema von Organspende und Transplantation vertraut, begrüßte die Anwesenden, die z. T. von weit her angereist waren.

 
  Dr. Hannelore Machnik
(Foto: SH)
Sie wies in ihren einleitenden Worten auf den eklatanten Mangel an postmortalen Spenderorganen hin. Auf eine Million Einwohner kommen in Deutschland etwa 16 postmortale Organspender (in der Schweiz sind es nur 10,8). Trotz vielfältiger Anstrengungen gelingt es nicht, die postmortale Organspende zu steigern. Die Wartezeit auf eine Nierentransplantation durch ein postmortales Organ beträgt mittlerweile sechs bis acht Jahre. Fast ein Viertel der Patienten stirbt auf der Warteliste. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass innerhalb der Familien betroffener Patienten zunehmend die Möglichkeit einer Lebendspende erörtert wird. Der Anteil der Lebendspenden an allen Nierentransplantationen stieg in den letzten Jahren stetig und liegt heute stabil bei ca. 20 Prozent.

Hans-Ernst Böttcher, Präsident des Landgerichts Lübeck und Mitglied der Gutachterkommission Lebendspende von Anfang an, erläuterte die Voraussetzungen einer Lebendorganspende, insbesondere das Subsidiaritätsprinzip der post-mortem-Spende und wies auf die Problematik der in dem zugrunde liegenden § 8 Abs. 3 des TPG hin, wonach eine Entnahme von Organen bei einem Lebenden u. a. erst durchgeführt werden darf, wenn die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist. Das Gesetz führt weiter aus, dass die Organentnahme darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, ist.

In den Gutachterkommissionen sind diese Grundsätze immer Gegenstand von ausführlichen Diskussionen. Deshalb wurden die von Dr. Machnik berichteten entsprechenden aktuellen Diskussionen bei der Bundesärztekammer um das so genannte Pooling, also die unentgeltliche anonyme Lebendspende, sowie die so genannte Cross-over-Spende, bei der sich z. B. Ehepaare wechselseitig Organe spenden, mit großem Interesse aufgenommen.

Insgesamt war es eine hochinteressante Veranstaltung, zumal auch Dr. Karsten Köppe als Transplantationschirurg und Prof. Jürgen Steinhoff als verantwortlicher Nephrologe, der zusätzlich ein Spenderehepaar mitgebracht hatte, Prof. Dr. Dr. jur. Hans-Jürgen Kaatsch und Dr. phil. Kai Torsten Kanz spannende und informative Vorträge hielten. Alle Vorträge werden veröffentlicht werden.

Dr. Machnik drückte am Ende der Veranstaltung das Gefühl aus, voller Information zu sein, die erst einmal verarbeitet werden müsse. Genau das empfanden dann auch die Teilnehmer, die noch bei einem anschließenden Imbiss weiter diskutieren konnten.

Dr. Elisabeth Breindl, Ärztekammer Schleswig-Holstein, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 1/2009

S. 35/36