zurück zur Rubrikensuche
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Medizin und Wissenschaft

Elektronische Personendosimeter in gepulsten Strahlungsfeldern nach neuer Erkenntnis ungeeignet
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
Andreas Ernst-Elz

Personen, die in Kontrollbereichen beim Röntgen, in der Nuklearmedizin oder Strahlentherapie tätig sind, unterliegen der Pflicht zur Dosisermittlung. Kürzlich durchgeführte Messungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt haben ergeben, dass elektronische Personendosimeter in gepulsten Strahlungsfeldern häufig nicht korrekt messen oder im Extremfall gar keine Anzeige liefern und daher als ungeeignet anzusehen sind.

Strahlenschutzüberwachung von Personen
Die Strahlenschutzüberwachung von Personen in Kontrollbereichen geschieht im Regelfall mit Dosimetern, die von amtlichen Messstellen ausgegeben und monatlich ausgewertet werden („Plaketten“). Zusätzlich werden für bestimmte Überwachungserfordernisse aktive elektronische Personendosimeter (EPD) getragen, die vor allem den Vorteil bieten, dass Dosiswerte direkt ablesbar sind. Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt haben nun gezeigt, dass viele EPD in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern versagen und falsche oder gar keine Messwerte liefern.
Gepulste Strahlungsfelder mit kurzen, hohen Intensitäten treten bei den meisten medizinischen Röntgenanlagen und evtl. auch in der Strahlentherapie auf, sodass einige Überwachungsaufgaben aus der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung mit solchen EPD mit großen Unsicherheiten belegt oder nicht erfüllbar sind.

Welche Fälle sind betroffen?

  • Jede überwachungspflichtige Person kann zusätzlich zum amtlichen Dosimeter ein Dosimeter verlangen, auf dem die Personendosis direkt ablesbar ist (§ 35 Absatz 6 Satz 1 RöV).
  • Für Schwangere, die im Kontrollbereich arbeiten, ist neben der amtlichen monatlichen Dosimetrie eine arbeitswöchentliche Dosisermittlung durchzuführen (§ 35 Absatz 6 Satz 2 RöV).
  • Die Ermittlung der Körperdosis ist an „helfenden Personen“ (z. B. Eltern bei Untersuchungen an Kindern) vorgeschrieben (§ 25 Absatz 5 RöV).
  • Die Aufsichtsbehörde kann für spezielle Anwendungen anordnen, dass die Dosisermittlung zusätzlich mit einem zweiten, unabhängigen Verfahren vorzunehmen ist (§ 35 Absatz 8 Nr. 3 RöV).

Was ist zu tun?
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die dargestellten Fälle aktive EPD als ungeeignet anzusehen. Es können jedoch andere Dosimeter verwendet werden, die in gepulsten Feldern zuverlässig registrieren:

  • direkt ablesbare oder auswertbare Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter),
  • direkt ablesbare oder auswertbare Thermolumineszenzdosimeter,
  • passive elektronische Dosimeter,
  • Stabdosimeter.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Strahlenschutz im Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,
Tel. 0431/988-5541, Fax 0431/988-5605,
E-Mail Andreas.Ernst-Elz@SozMi.LandSH.de

Sofern in den oben genannten Fällen nicht eines dieser Dosimetertypen eingesetzt werden kann, darf Personen unter 18 Jahren und schwangeren Frauen der Zutritt zu Kontrollbereichen nicht mehr gestattet werden. Dieses Verbot betrifft nicht Personen als Patienten (hier ist eine besonders sorgfältige Indikation erforderlich).

Werden EPD mit akustischer Anzeige zur Warnung bei Unfällen und Störfällen getragen, ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.

Die in der amtlichen Dosimetrie verwendeten passiven Dosimeter (Film-Plaketten oder Thermolumineszenzdosimeter) zeigen diese Probleme nicht und sind daher geeignet, die Dosis korrekt zu registrieren. Diese Dosimeter können in allen Photonen-Strahlungsfeldern weiterhin eingesetzt werden.

Andreas Ernst-Elz, Referat Strahlenschutz im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/2008

S. 65