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Elektronische Personendosimeter
in gepulsten Strahlungsfeldern nach neuer Erkenntnis ungeeignet
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
Andreas Ernst-Elz
Personen, die in Kontrollbereichen
beim Röntgen, in der Nuklearmedizin oder Strahlentherapie tätig
sind, unterliegen der Pflicht zur Dosisermittlung. Kürzlich durchgeführte
Messungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt haben ergeben, dass
elektronische Personendosimeter in gepulsten Strahlungsfeldern häufig
nicht korrekt messen oder im Extremfall gar keine Anzeige liefern und
daher als ungeeignet anzusehen sind.
Strahlenschutzüberwachung
von Personen
Die Strahlenschutzüberwachung von Personen in Kontrollbereichen geschieht
im Regelfall mit Dosimetern, die von amtlichen Messstellen ausgegeben
und monatlich ausgewertet werden (Plaketten). Zusätzlich
werden für bestimmte Überwachungserfordernisse aktive elektronische
Personendosimeter (EPD) getragen, die vor allem den Vorteil bieten, dass
Dosiswerte direkt ablesbar sind. Untersuchungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt haben nun gezeigt, dass viele EPD in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern
versagen und falsche oder gar keine Messwerte liefern.
Gepulste Strahlungsfelder mit kurzen, hohen Intensitäten treten bei
den meisten medizinischen Röntgenanlagen und evtl. auch in der Strahlentherapie
auf, sodass einige Überwachungsaufgaben aus der Röntgen- und
Strahlenschutzverordnung mit solchen EPD mit großen Unsicherheiten
belegt oder nicht erfüllbar sind.
Welche Fälle
sind betroffen?
- Jede überwachungspflichtige
Person kann zusätzlich zum amtlichen Dosimeter ein Dosimeter verlangen,
auf dem die Personendosis direkt ablesbar ist (§ 35 Absatz 6 Satz
1 RöV).
- Für Schwangere,
die im Kontrollbereich arbeiten, ist neben der amtlichen monatlichen
Dosimetrie eine arbeitswöchentliche Dosisermittlung durchzuführen
(§ 35 Absatz 6 Satz 2 RöV).
- Die Ermittlung
der Körperdosis ist an helfenden Personen (z. B. Eltern
bei Untersuchungen an Kindern) vorgeschrieben (§ 25 Absatz 5 RöV).
- Die Aufsichtsbehörde
kann für spezielle Anwendungen anordnen, dass die Dosisermittlung
zusätzlich mit einem zweiten, unabhängigen Verfahren vorzunehmen
ist (§ 35 Absatz 8 Nr. 3 RöV).
Was ist zu tun?
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die dargestellten Fälle
aktive EPD als ungeeignet anzusehen. Es können jedoch andere Dosimeter
verwendet werden, die in gepulsten Feldern zuverlässig registrieren:
- direkt ablesbare
oder auswertbare Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter),
- direkt ablesbare
oder auswertbare Thermolumineszenzdosimeter,
- passive elektronische
Dosimeter,
- Stabdosimeter.
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Für
Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Strahlenschutz im Ministerium
für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,
Tel. 0431/988-5541, Fax 0431/988-5605,
E-Mail Andreas.Ernst-Elz@SozMi.LandSH.de
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Sofern in den oben
genannten Fällen nicht eines dieser Dosimetertypen eingesetzt werden
kann, darf Personen unter 18 Jahren und schwangeren Frauen der Zutritt
zu Kontrollbereichen nicht mehr gestattet werden. Dieses Verbot betrifft
nicht Personen als Patienten (hier ist eine besonders sorgfältige
Indikation erforderlich).
Werden EPD mit akustischer
Anzeige zur Warnung bei Unfällen und Störfällen getragen,
ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.
Die in der amtlichen
Dosimetrie verwendeten passiven Dosimeter (Film-Plaketten oder Thermolumineszenzdosimeter)
zeigen diese Probleme nicht und sind daher geeignet, die Dosis korrekt
zu registrieren. Diese Dosimeter können in allen Photonen-Strahlungsfeldern
weiterhin eingesetzt werden.
Andreas Ernst-Elz,
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/2008
S. 65
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