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Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg,
und
dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, Landesvertretung
Schleswig-Holstein
der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse
dem BKK-Landesverband NORD, Hamburg,
dem IKK-Landesverband Nord, Schwerin,
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg,
Kiel,
der Knappschaft, Hamburg,
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, Landesvertretung
Schleswig-Holstein,
- nachfolgend Krankenkassen/-verbände genannt -
wird folgende
Richtgrößenvereinbarung
2008
Heilmittel
getroffen:
Präambel
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein und die Krankenkassen/-verbände
- im Folgenden Vertragspartner genannt - vereinbaren gemäß
§ 84 SGB V für die Richtgrößenprüfung nach §
106 SGB V einheitliche, arztgruppenspezifische Richtgrößen
für das Volumen der je Arzt verordneten Heilmittel.
Hierbei handelt es sich um Bruttowerte inklusive Zuzahlungsbetrag.
Auswirkungen auf die Heilmittelversorgung durch gesonderte Versorgungsverträge
sind in diesen Verträgen zu regeln.
§ 1
Richtgrößen für Heilmittel
(1) Die Richtgrößen werden einheitlich für alle Kassenarten
sowie für den Geltungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein auf der Basis der Ausgaben-Bruttowerte festgelegt.
(2) Die Bildung der Richtgrößen erfolgt für die Arztgruppen
entsprechend Anlage 1 dieser Vereinbarung.
(3) Für das Jahr 2008 werden für Medizinische Versorgungszentren
keine Richtgrößen festgelegt. Die von Medizinischen Versorgungszentren
veranlassten Verordnungskosten unterliegen der Einzelprüfung.
Jedem an einem MVZ beteiligten Arzt wird mit Ausscheiden aus dem MVZ automatisch
die Richtgröße seiner Fachgruppe zugeordnet.
(4) Für das Jahr 2008 wird die Ausgestaltung der Richtgrößen
gemäß der Differenzierung nach Allgemeinversicherten, Familienangehörigen
und Rentnern vorgenommen. Es wird angestrebt, die Richtgrößenbildung
an der Altersstruktur der Versicherten auszurichten.
§ 2
Festlegung der Richtgrößen 2008
(1) Bei der Festlegung der Richtgrößen 2008 für Heilmittel
wurde folgendes Heilmittel-Ausgabenvolumen zu Grunde gelegt: 141.838.847,46
Euro (Netto).
(2) Der Ausgangsbetrag nach Abs. 1 wurde für die Berechnung der Richtgrößen
um die Zuzahlung erhöht.
Daraus resultierte ein Verteilungsvolumen von 156.022.732,21 Euro (Brutto).
Dieser Betrag wurde auf alle Arztgruppen verteilt.
(3) Zur Herstellung des Fallbezugs zur Bildung der Richtgrößen
wurden richtgrößen-relevante Behandlungsfälle getrennt
nach Mitgliedern, Familienangehörigen und Rentnern herangezogen.
Richtgrößenfälle sind Behandlungsfälle gemäß
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag/Ärzte bzw. §
25 Abs. 1 und Abs. 2 Arzt-/Ersatzkassenvertrag, einschließlich Notfälle,
ausschließlich Überweisungsfälle zur Durchführung
von Probeuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen
und Behandlungsfällen, in denen nur Kostenerstattungen gemäß
Kapitel 40 EBM abgerechnet werden.
(4) Durch Division der arztgruppenbezogenen Ausgabenvolumina (M/F/R) durch
die entsprechende Zahl der Behandlungsfälle der jeweiligen Arztgruppe
im Vergleichszeitraum wurden die arztgruppenspezifischen Richtgrößen
ermittelt. Sie sind der Anlage 2 dieser Vereinbarung zu entnehmen.
(5) Berechnungsgrundlage für die Bildung der Richtgrößen
waren die Verordnungsdaten sowie Fallzahlen der Quartale 4/2006 bis einschließlich
3/2007.
(6) Die Richtgrößen 2008 gemäß Anlage 2 dieser Vereinbarung
treten zum 01.07.2008 in Kraft.
§ 3
Praxisbesonderheiten
(1) Die im Rahmen von DMP gesondert entstandenen Verordnungskosten sind
bislang nicht gesondert erfasst worden und fließen aus diesem Grund
in die Berechnung der Richtgrößen ein. Die Vertragspartner
vereinbaren, dass leitlinienkonforme Verordnungen entsprechend der von
der Risikostrukturausgleichsverordnung gesetzten Rahmenbedingungen für
DMP-Patienten als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Richtgrößenprüfung Heilmittel sind die auf
folgende Indikationen entfallenden Verordnungskosten in jedem Fall als
Praxisbesonderheit (absolute Praxisbesonderheiten) zu berücksichtigen:
- Lymphabflussstörungen
infolge onkologischer Erkrankungen in den ersten 12 Monaten,
- postoperativ in
den ersten 2 Monaten auftretende komplexe Schädigungen oder Funktionsstörungen
der Stütz- und Bewegungsorgane,
- Multiple Sklerose
in fortgeschrittenem Stadium,
- Apoplex,
- Hemiparese, spastische
Di- oder Tetraplegie,
- schwere körperliche
Behinderung bei Kindern.
(3) Bei der Richtgrößenprüfung
Heilmittel sind die auf folgende Indikationen entfallenden Verordnungskosten
als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen (sofern diese nicht bereits
als absolute Praxisbesonderheit herausgerechnet wurden), wenn
nachgewiesen wird, dass eine der Anzahl nach gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt
erhöhte Anzahl von Patienten mit diesen Indikationen behandelt wurde
(relative Praxisbesonderheiten):
- komplexe zerebrale
Dysfunktion bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13,
G80, zerebrale Anfallsleiden oder neurodegenerative bzw. metabolische
bzw. muskuläre Systemerkrankungen,
- angeborene oder
erworbene Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparese)
gem. ICD-10-Codierung G71, G80 bis G82, Q68.8,
- schwere, tiefgreifende
Entwicklungsstörungen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: F80,
F82, F83, F84.0 bis F84.3, F84.5,
- ADHS mit motorischen
Störungen gem. ICD-10 Codierung F84.4,
- Mukoviszidose,
- erworbene und/oder
angeborene schwere geistige Behinderung,
- schwere neurologische
Erkrankungen wie z. B. ALS, Wachkomapatienten,
- M. Parkinson,
- palliativmedizinische
Betreuung,
- Autismus.
Heilmittel-Verordnungen,
die mit Frühförderung gekennzeichnet sind, sind
für die Zeiträume von der Prüfung herauszunehmen, in denen
keine regionale Vereinbarung nach §§ 30 ff SGB IX in Verbindung
mit der Frühförderverordnung vom 24.06.2003 abgeschlossen ist.
Kennzeichnend für die Frühförderung ist die Notwendigkeit
heilpädagogischer Maßnahmen.
§ 4
Datenlieferung
(1) Zur kontinuierlichen Information der Vertragsärzte über
die veranlassten Ausgaben für Heilmittel verpflichten sich die Krankenkassen/-verbände
zur Lieferung folgender arztbezogener Verordnungsdaten an die KVSH:
- Lieferung der geprüften
Verordnungsdaten spätestens sechs Monate nach Quartalsende sowie
- Lieferung der ungeprüften
Verordnungsdaten bis Ende der 10. Woche nach Quartalsende.
Die Lieferung der
Heilmitteldaten erfolgt nach dem in Anlage 3 dieser Vereinbarung aufgeführten
Arztsummensatz.
(2) Die Verordnungsdaten werden der KVSH als Summenwerte je Vertragsarzt
unter Angabe der Arztnummer differenziert nach der Verordnungsart (Physikal.-Med,
Ergotherapie, Logopädie) auf Datenträger in folgender Form von
den Krankenkassen/-verbänden, zur Verfügung gestellt:
getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und Rentnern,
bzw. Altersklassen, jeweils mit
der Summe der Bruttoausgaben,
der Summe der Zuzahlungen und der Anzahl der Rezepte.
(3) Die KVSH verpflichtet sich, den Vertragsärzten die geprüften
und ungeprüften Verordnungsdaten (gemäß § 4Abs. 1
und 2) sowie die Fallzahlen bekannt zu geben, sobald alle erforderlichen
Daten vorliegen. Die Ärzte sind darüber zu informieren, dass
die der Frühinformation dienenden ungeprüften Verordnungsdaten
vorläufigen informativen Charakter haben*.
Die Verordnungsdaten dienen den Vertragsärzten zur Beobachtung ihrer
Verordnungstätigkeit. Die Vertragsärzte sollen in ihrem Bemühen
unterstützt werden, Überschreitungen der Richtgrößen
zu vermeiden. Im Überschreitungsfall sollen die quartalsbezogenen
Informationen den Vertragsarzt dazu motivieren, in den Folgequartalen
das Verordnungsverhalten entsprechend anzupassen, um Überschreitungen
der Richtgrößensumme nach Ablauf des Kalenderjahres zu vermeiden.
(4) Die KVSH übermittelt der Geschäftsstelle für das Prüfwesen
und den Krankenkassen/-verbänden die gemäß § 4 Abs.
2 arztbezogen zusammengeführten Verordnungsdaten einschließlich
der Fallzahlen, sobald alle erforderlichen Daten vorliegen.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich in vertragspartnerschaftlicher
Verantwortung zur fristgerechten Datenlieferung.
§ 5
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Vorgehensweise in der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen
wird entsprechend der aktuell geltenden Prüfvereinbarung gemäß
§ 106 SGB V und der Ergänzung zur Prüfvereinbarung vom
03.07.06 geregelt.
Die Krankenkassen/-verbände und die Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein werden der Geschäftsstelle der Prüfgremien
die in Anlage 6 zum BMV-Ä und EKV beschriebenen Daten zur Verfügung
stellen. Die Krankenkassen/-verbände Schleswig-Holstein liefern die
Datengrundlagen gemäß Anlage 4 dieser Vereinbarung.
§ 6
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Die Vereinbarung tritt ab 01.07.2008 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Eine Kündigung ist frühestens zum 31.12.2008 möglich.
(3) Für alle hier nicht aufgeführten Regelungen gilt die Prüfvereinbarung
zwischen den Vertragspartnern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Vorbehaltsklausel
Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Nichtbeanstandung.
Bad Segeberg, Kiel, Hamburg, Schwerin,
den 12.06.08
Kassenärztliche
Vereinigung
Schleswig-Holstein |
gez. Paffrath
AOK Schleswig-Holstein
Die Gesundheitskasse - Kiel
gez. N.N.
BKK-Landesverband NORD,Hamburg
gez. Ralf Hermes
IKK-Landesverband Nord, Schwerin
gez. Petersen
Landwirtschaftliche Krankenkasse, Schleswig-Holstein und Hamburg,
Kiel
gez. Katzer
Verband der Angestellten Krankenkassen, Kiel
gez. Katzer
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, Kiel
gez. N.N.
Knappschaft, Fachbereich See-
Krankenversicherung, Hamburg |
* Es handelt sich
um ungeprüfte Daten, die nicht alle in dem betreffenden Quartal verordneten
Heilmittel umfassen, sondern nur die zur Abrechnung eingereichten. Zudem
können Kosten aus den Vorquartalen in den für das jeweilige
Quartal ausgewiesenen Kosten enthalten sein.
Anlage
1
Fachgruppen
Richtgrößen Heilmittel ab 01.07.2008
Allgemeinärzte
(Stadt)
Allgemeinärzte (Land)
Chirurgen
Frauenärzte
HNO-Ärzte
Kinderärzte
Neurologen
Orthopäden
Internisten (Fachärzte)
Kinder-/Jugendpsychiater



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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 9/2008
S. 83-88
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