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Kammer-Info aktuell
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Leistungserbringung durch Krankenhäuser stößt an rechtliche
Grenzen Krankenhaus und stationäre Leistungen sind bekanntlich nicht gleichzusetzen, auch wenn der Schwerpunkt der Leistungen und die besondere Kompetenz im stationären Bereich liegen. Seit langem gibt es ausnahmsweise anerkannte ambulante Leistungen im Krankenhaus: von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ermächtigte Klinikärzte und -abteilungen (§ 116 SGB V) sowie eigene Notfallambulanzen, vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115 a), Hochschul- (§ 117) und Psychiatrieambulanzen (§ 118) oder die Möglichkeit von ambulanten Operationen (§ 115 a). Durch die Gesundheitsreform kamen die Beteiligung von Kliniken an der ambulanten Versorgung über Medizinische Versorgungszentren (§ 95) oder über die Integrierte Versorgung (§ 140 a) sowie bei Unterversorgung (etwa in Ostdeutschland) (§ 116 a) hinzu. Am umstrittensten ist die jüngste, ab 1. April geltende Möglichkeit der Bestimmung von Krankenhäusern zur Erbringung hochspezialisierter oder risikoreicher Leistungen (§ 116 b Abs. 2). Über die verfassungs-, sozial- und wettbewerbsrechtliche Problematik vor allem dieser Bestimmung referierte am 4. Dezember 2007 Prof. Dr. jur. Michael Quaas, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Medizinrecht in Stuttgart vor den Gästen der Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Universität Hamburg. Ein Grundsatzproblem sei die zweifelhafte Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), hier der betroffenen niedergelassenen Fachärzte in der Umgebung des Krankenhauses. Denn es gehe bei den Leistungen des Katalogs in § 116 b Abs. 3 um fachärztliche Kernleistungen - wie onkologische, bestimmte rheumatologische und kardiologische Leistungen. Ein Mitspracherecht der KV ist nicht vorgesehen, lediglich wachsweich: Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten ist anzustreben(!). Zu den unmittelbar Beteiligten zählen die Verantwortlichen der Krankenhausplanung in Schleswig-Holstein die für die ambulante Versorgung vor allem zuständige KV nicht, sagte ein Angehöriger dieses Gremiums in der Diskussion. Ein weiteres Problem sei, ob der Bund bei § 116 b Abs. 2 überhaupt zuständig sein könne für eine Gesetzesnorm auf dem Gebiet der (landesrechtlichen) Krankenhausplanung. Auch wettbewerbsrechtlich könne die damit vergrößerte Marktmacht eines regional wettbewerbsbeherrschenden Krankenhauses bedenklich sein. Ob auf der anderen Seite beeinträchtigte Niedergelassene Drittschutz geltend machen könnten, hänge davon ab, ob § 116 b als Schutznorm für Dritte gesehen werden könne (offen). Fazit: Der Gesetzgeber habe versucht, mehr Wettbewerb in ein verkrustetes öffentlich-rechtliches System hineinzubringen. Ob dies gesetzestechnisch gelungen sei, sei durchaus fraglich. Die Rechtsprechung werde für mehr Klarheit sorgen müssen. (hk) |
Schleswig-Holsteinisches
S. 45/46 |