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Kammer-Info aktuell
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| Gesetz
zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
in Schleswig-Holstein Anfang 2008 in Kraft Das Sozialministerium hat mitgeteilt, dass das Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein Anfang des Jahres in Kraft treten wird. Danach werden Ärzte nach Durchführung einer U-Untersuchung des Kindes verpflichtet, diese einer beim Landesamt für soziale Dienste eingerichteten zentralen Stelle zu melden. Hierfür wird den Eltern eine vorfrankierte und adressierte Rückmeldekarte an die Hand gegeben, die von der Arztpraxis gestempelt und unterschrieben an eine beim Landesamt für soziale Dienste eingerichtete zentrale Stelle zurückgesandt werden soll. Erfasst werden auf diese Weise die Früherkennungsuntersuchungen vier bis neun. Eltern, für die eine solche Bestätigung nicht eingeht, werden dann von den zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte über Sinn und Zweck einer solchen Untersuchung beraten. Gegebenenfalls prüft das Jugendamt, ob es Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes gibt. (III) |
Schleswig-Holsteinisches
S. 42 |