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Kammer-Info aktuell
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| Fortbildungspunktestand Mit dem Versand der Einstufungserklärung im Februar 2008 wird allen Ärzten(innen), die der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d und § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB V unterliegen, ihr aktueller Fortbildungspunktestand mitgeteilt. Eine genaue Einzelauflistung der erfassten Fortbildungen kann über einen persönlichen Zugang zum Fortbildungspunktekonto (anzufordern unter E-Mail fortanmeldung@aeksh.org) eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sich einen Fortbildungspunktekontoauszug von der Fortbildungsabteilung der Ärztekammer Schleswig-Holstein zusenden zu lassen. Bezüglich des Fortbildungspunktestandes ist zu beachten, dass Fortbildungspunkte von Veranstaltungen, die vor dem 01.10.2005 stattfanden, Veranstaltungen, bei denen es keine Möglichkeit gab sich mit dem Barcode registrieren zu lassen bzw. dieser vergessen wurde oder Veranstaltungen, die der Veranstalter nicht gemeldet hat, nicht elektronisch in den Punktestand einfließen. Die Nacherfassung dieser Fortbildungen auf dem persönlichen Fortbildungspunktekonto steht den Ärzten(innen) grundsätzlich zu. Allerdings müssen diese Veranstaltungen von der Fortbildungsabteilung manuell eingetragen werden. Um den dadurch bedingten Arbeitsaufwand zu verringern, bittet die Fortbildungsabteilung die Ärztinnen und Ärzte darum, die vorhandenen Bescheinigungen aufzubewahren und dann gemeinsam mit dem Antrag auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikates einzureichen. Es können bei Beantragung des Fortbildungszertifikats grundsätzlich immer die zurückliegenden fünf Zeitjahre berücksichtigt werden. Ein für fünf Jahre gültiges Zertifikat wird jederzeit nach Erreichen der 250 Punkte ausgestellt. Sie können selbst entscheiden, wann Sie das Zertifikat ausgestellt bekommen möchten und sich somit Ihren eigenen Zeitraum schaffen. Mit Erhalt des Fortbildungszertifikats und einem anschließend lückenlosen Weitererhalt nach längstens fünf Jahren ist die Nachweispflicht erfüllt. Ein Übertrag von überschüssigen Punkten ist nicht vorgesehen. Punkte, die über die verlangten 250 hinausgehen, finden keine weitere Berücksichtigung. Allerdings kann zu jeder Zeit, auch bei noch gültigem Zertifikat, nach Erwerb von 250 Punkten ein neues Zertifikat ausgestellt werden. (I) |
Schleswig-Holsteinisches
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