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Änderungen
der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein vom
8. November 2006
Die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
hat am 13. Juni 2007 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit folgende Satzungsänderungen
beschlossen:
1. § 5 (Mitgliedschaft) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter Mitglieder der
KVSH sind entsprechend § 77 Abs. 3 i. V. m.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V: gestrichen und als einleitender Obersatz
dem Regelungstext zugeordnet.
b) Die bisherigen Absatzbezeichnungen (1), (2), (3) werden
durch die Ordnungsziffern 1., 2., 3., 4., 5. ersetzt.
c) Der bisherige Absatz (1) erhält die Ordnungsziffer 1.
d) Der bisherige Absatz (2) erhält die Ordnungsziffer 2. und endet
nach dem ersten Satz.
e) Nach der Ordnungsziffer 2. wird folgende Ordnungsziffer 3. eingefügt:
3. die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9 a SGB
V mindestens halbtags mit mehr als 10 Stunden wöchentlich angestellten
Ärzte.
f) Die bisherigen Sätze 2 und 3 im bisherigen Absatz (2) bekommen
die eigenständige Ordnungsziffer 4.. Nach dem Wort Psychotherapeuten
werden die Wörter in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren
gestrichen.
g) Der bisherige Absatz (3) bekommt die Ordnungsziffer 5..
2. In § 10 (Die Abgeordnetenversammlung) wird folgender Absatz (10)
hinzugefügt:
(10) Klausurtagungen, auch in Verbindung mit einer öffentlichen
Versammlung, können als solche durchgeführt werden, wenn nicht
bis 5 Werktage vor dem Tag der Sitzung eine Mehrheit der Abgeordneten
hiergegen beim Vorsitzenden der Abgeordnetenversammlung schriftlich Einwand
erhebt.
3. § 23 (Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der
KVSH) wird wie folgt geändert:
a)Absatz (1) wird wie folgt ergänzt:
Darüber hinaus nimmt jedes Vorstandsmitglied das Vertretungsrecht
des Vorstandes in den Grenzen der ihm durch die Satzung und der jeweiligen
Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgabenbereiche
allein wahr. Im Einzelfall kann auf Beschluß des Vorstandes die
KVSH auch durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
b) Absatz (3) wird wie folgt neu gefaßt:
Erklärungen, welche die KVSH vermögensrechtlich verpflichten
und nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, müssen
bei Überschreitung eines Betrages von 5.000,- Euro neben dem für
Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied von einem weiteren Vorstandsmitglied,
bei Verhinderung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes von
den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern, unterzeichnet werden.
Die vorstehenden Satzungsänderungen werden hiermit ausgefertigt und
sind bekannt zu machen.
Bad Segeberg, den 21. Juni 2007
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Dr. med. J.-M. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein
Az: VIII 2111-424.940-004
Die vorstehende Satzungsänderung der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein wird gemäß § 81 Absatz 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch genehmigt.
Kiel, 16. Juli 2007

Satzungsneufassung vom 8. November 2006
Az: VIII 2111-424.930-004
Die in der Genehmigung der Satzungsneufassung der Kassenärztlichen
Vereinigung Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 erfolgte Einschränkung
zu § 10 Absatz 9 wird aufgehoben.
Damit gilt § 10 Absatz 9 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein in der von der Abgeordnetenversammlung vom 13. Juni
2007 beschlossenen Fassung.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/2007
S. 82
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