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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein vom 8. November 2006

Die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein hat am 13. Juni 2007 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit folgende Satzungsänderungen beschlossen:

1. § 5 (Mitgliedschaft) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglieder der KVSH sind entsprechend § 77 Abs. 3 i. V. m.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V:“ gestrichen und als einleitender Obersatz dem Regelungstext zugeordnet.

b) Die bisherigen Absatzbezeichnungen „(1), (2), (3)“ werden durch die Ordnungsziffern „1., 2., 3., 4., 5.“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz (1) erhält die Ordnungsziffer 1.

d) Der bisherige Absatz (2) erhält die Ordnungsziffer 2. und endet nach dem ersten Satz.

e) Nach der Ordnungsziffer 2. wird folgende Ordnungsziffer 3. eingefügt:
„3. die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9 a SGB V mindestens halbtags mit mehr als 10 Stunden wöchentlich angestellten Ärzte.“

f) Die bisherigen Sätze 2 und 3 im bisherigen Absatz (2) bekommen die eigenständige Ordnungsziffer „4.“. Nach dem Wort „Psychotherapeuten“ werden die Wörter „in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren“ gestrichen.

g) Der bisherige Absatz (3) bekommt die Ordnungsziffer „5.“.

2. In § 10 (Die Abgeordnetenversammlung) wird folgender Absatz (10) hinzugefügt:


„(10) Klausurtagungen, auch in Verbindung mit einer öffentlichen Versammlung, können als solche durchgeführt werden, wenn nicht bis 5 Werktage vor dem Tag der Sitzung eine Mehrheit der Abgeordneten hiergegen beim Vorsitzenden der Abgeordnetenversammlung schriftlich Einwand erhebt.“

3. § 23 (Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der KVSH) wird wie folgt geändert:


a)Absatz (1) wird wie folgt ergänzt:

„Darüber hinaus nimmt jedes Vorstandsmitglied das Vertretungsrecht des Vorstandes in den Grenzen der ihm durch die Satzung und der jeweiligen Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgabenbereiche allein wahr. Im Einzelfall kann auf Beschluß des Vorstandes die KVSH auch durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.“

b) Absatz (3) wird wie folgt neu gefaßt:
„Erklärungen, welche die KVSH vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, müssen bei Überschreitung eines Betrages von 5.000,- Euro neben dem für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied von einem weiteren Vorstandsmitglied, bei Verhinderung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes von den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern, unterzeichnet werden.“

Die vorstehenden Satzungsänderungen werden hiermit ausgefertigt und sind bekannt zu machen.

Bad Segeberg, den 21. Juni 2007

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

Dr. med. J.-M. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

Az: VIII 2111-424.940-004

Die vorstehende Satzungsänderung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird gemäß § 81 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genehmigt.

Kiel, 16. Juli 2007


Satzungsneufassung vom 8. November 2006

Az: VIII 2111-424.930-004

Die in der Genehmigung der Satzungsneufassung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 erfolgte Einschränkung zu § 10 Absatz 9 wird aufgehoben.

Damit gilt § 10 Absatz 9 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein in der von der Abgeordnetenversammlung vom 13. Juni 2007 beschlossenen Fassung.



Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/2007

S. 82