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§
116 b Abs. 2 SGB V
Seit dem 01.04.2007 besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit,
bei den Ländern zu beantragen, für die Erbringung hochspezialisierter
Leistungen im Rahmen von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen bestimmt zu werden. Diese Leistungen sind in
einem Katalog festgelegt und die Bestimmung zur Leistungserbringung soll
unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation
geschehen. Möglich ist im Rahmen von § 116 b Abs. SGB V u. a.
die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen,
schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen sowie von Patienten
im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie. Für Schleswig-Holstein
liegen zwischenzeitlich für 15 Krankenhäuser Anträge vor
und voraussichtlich am 06.11.2007 wird über diese Anträge entschieden
werden.
Wir gehen momentan davon aus, dass einer ganzen Reihe von Anträgen
stattgegeben wird. Aus diesem Grunde empfehlen wir den über die Anträge
von uns bereits informierten betroffenen Fachärzten, mit den jeweiligen
Krankenhäusern Kooperationen anzustreben, die durchaus auch eine
Leistungserbringung nach § 116 b Abs. 2 SGB V durch Vertragsärzte
beinhalten könnte. Mindestens jedoch sollten über den konkreten
Umfang der Leistungserbringung Absprachen getroffen werden.
Zu beachten ist im Übrigen, dass die Krankenhäuser voraussichtlich
nur auf Überweisung durch Vertragsärzte zur Leistungserbringung
nach § 116 b Abs. 2 SGB V bestimmt werden, so dass es letztendlich
die Vertragsärzte in der Hand haben werden, ob die Krankenhäuser
tätig werden können oder nicht.
Bemerkenswert ist ferner noch, dass die derzeitigen Ermächtigungen,
die die jeweiligen Leistungen beinhalten, beendet werden sollen. Leider
jedoch werden voraussichtlich nicht lediglich diese Ermächtigungen
gewissermaßen umgewandelt in Leistungen nach § 116 b Abs. 2
SGB V, sondern die Anträge einiger Krankenhäuser gehen weit
über den Ermächtigungsumfang hinaus.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 10/2007
S. 85
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