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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

§ 116 b Abs. 2 SGB V

Seit dem 01.04.2007 besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit, bei den Ländern zu beantragen, für die Erbringung hochspezialisierter Leistungen im Rahmen von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen bestimmt zu werden. Diese Leistungen sind in einem Katalog festgelegt und die Bestimmung zur Leistungserbringung soll unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation geschehen. Möglich ist im Rahmen von § 116 b Abs. SGB V u. a. die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen sowie von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie. Für Schleswig-Holstein liegen zwischenzeitlich für 15 Krankenhäuser Anträge vor und voraussichtlich am 06.11.2007 wird über diese Anträge entschieden werden.

Wir gehen momentan davon aus, dass einer ganzen Reihe von Anträgen stattgegeben wird. Aus diesem Grunde empfehlen wir den über die Anträge von uns bereits informierten betroffenen Fachärzten, mit den jeweiligen Krankenhäusern Kooperationen anzustreben, die durchaus auch eine Leistungserbringung nach § 116 b Abs. 2 SGB V durch Vertragsärzte beinhalten könnte. Mindestens jedoch sollten über den konkreten Umfang der Leistungserbringung Absprachen getroffen werden.

Zu beachten ist im Übrigen, dass die Krankenhäuser voraussichtlich nur auf Überweisung durch Vertragsärzte zur Leistungserbringung nach § 116 b Abs. 2 SGB V bestimmt werden, so dass es letztendlich die Vertragsärzte in der Hand haben werden, ob die Krankenhäuser tätig werden können oder nicht.

Bemerkenswert ist ferner noch, dass die derzeitigen Ermächtigungen, die die jeweiligen Leistungen beinhalten, beendet werden sollen. Leider jedoch werden voraussichtlich nicht lediglich diese Ermächtigungen gewissermaßen umgewandelt in Leistungen nach § 116 b Abs. 2 SGB V, sondern die Anträge einiger Krankenhäuser gehen weit über den Ermächtigungsumfang hinaus.


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 10/2007

S. 85