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Ärztekammer Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Prüfungsordnung (Satzung)
für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
der oder des Operationstechnischen Angestellten vom 12.06.2007
Aufgrund der §§ 47 Abs.1 und 2, 71 Abs. 6 und 79 Abs. 4 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
geändert durch Art. 2 a Nr. 1 Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG)
vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 962), sowie unter Berücksichtigung
der Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen
Angestellten (OTA-VO) vom 8.6.2004 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 190) erlässt
die Ärztekammer Schleswig-Holstein aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
vom 21.02.2007 mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein folgende Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen:
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer
Schleswig-Holstein (Ärztekammer) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
§ 2
Befangenheit
1. Personen, die in einem verwandtschaftlichen oder engen persönlichen
Verhältnis zur Prüfungsbewerberin oder zum Prüfungsbewerber
stehen, kommen als Prüfungsausschussmitglieder nicht in Betracht.
2. Mitwirken soll ebenfalls nicht die Ausbilderin oder der Ausbilder,
soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3. Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder
Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer an der Prüfung, die die Besorgnis der Befangenheit
geltend machen wollen, haben dies der Ärztekammer rechtzeitig vor
Prüfungsbeginn mitzuteilen. Ergeben sich die Befangenheitsgründe
erst während der Prüfung, sind sie dem Prüfungsausschuss
mitzuteilen.
4. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
die Ärztekammer; während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
5. Wenn in Folge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung
des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer
die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss,
erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen.
Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung
aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 3
Geschäftsführung
1. Die Ärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung
und Durchführung der Beschlüsse.
2. Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem
Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 4
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge
gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen
der Einwilligung der Ärztekammer.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 5
Prüfungstermine
1. Die Ärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung
der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen
auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall
bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.
2. Die Ärztekammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen
rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt.
3. Wird der schriftliche Teil der Abschlussprüfung mit einheitlichen
überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche
Prüfungstage anzusetzen.
§ 6
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer
bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch die oder den Ausbildenden
mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere
in Fällen gemäß § 45 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen,
falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Zuständig für die Anmeldung ist die Ärztekammer Schleswig-Holstein.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a) in den Fällen der §§ 43 (1) und 45 (1) BBiG
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
- Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),
- das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in beglaubigter Abschrift,
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
b) in den Fällen des § 45 (2) BBiG
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb
von beruflicher Handlungsfähigkeit
- gegebenenfalls beglaubigte amtliche Übersetzungen
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
c) in den Fällen des § 45 (3) BBiG
- eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Verteidigung oder
einer von ihm bestimmten Stelle über den Erwerb von beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten.
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen gemäß
§ 43 (1) und § 45 (1) BBiG die Ausbilderin oder der Ausbilder,
in den übrigen Fällen die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber,
die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühren
wird von der Ärztekammer festgelegt.
§ 7
Entscheidung über die Zulassung
1. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer.
Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so
entscheidet der Prüfungsausschuss.
2. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin
oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages
und
-ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das
Antragsrecht Behinderter nach § 8 ist dabei hinzuweisen.
3. Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung,
zurückgenommen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen
oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
4. Eine ablehnende Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden schriftlich
unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die oder der Ausbildende ist
von der Entscheidung zu benachrichtigen.
5. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann
der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des §
13 von der Prüfung ausgeschlossen oder in dem Falle des erfolgreichen
Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als
nicht bestanden erklärt werden.
§ 8
Regelungen für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang
der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig
mit der oder dem Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen
lediglich Verfahrensfragen betreffen.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 9
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben
sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen
Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.
§ 10
Nichtöffentlichkeit
1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen oder
Vertreter der die Aufsicht über die Ärztekammer führenden
Behörde und der Ärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der
Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer andere
Personen als Gäste zulassen sofern keiner der Prüflinge dem
widerspricht.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und
haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu
enthalten.
3. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur
die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 11
Leitung und Aufsicht
1. Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss
abgenommen.
2. Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer im Benehmen
mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen
soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und
Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sollen der oder
dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag übergeben
werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
3. Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer
bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen
bedienen.
§ 12
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich
auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder
der oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,
die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
zu belehren sowie auf Gesundheitsstörungen zu befragen und auf die
Möglichkeiten gemäß § 14 hinzuweisen.
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1. Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die sich
einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die oder der Aufsichtsführende
von der Prüfung vorläufig ausschließen.
2. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin
oder des Prüfungsteilnehmers für die betreffenden Prüfungsarbeiten
die Note 6 (ungenügend) erteilen oder in schwerwiegenden
Fällen die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer
von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3. Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach
Bekanntwerden der Täuschungshandlung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin
oder des Prüfungsteinehmers die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme
1. Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach
erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
2. Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte,
in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn
ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
3. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt
die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber an der Prüfung
nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
4. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und
über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft
der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 15
Bewertung
1. Die Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet
der Gewichtung laut § 9 Abs. 4 und 5 der Landesverordnung über
die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO)
vom 08.06.2004 von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung
- wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100-92 Punkte = Note 1
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 92-81 Punkte = Note 2
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht
= unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
2. Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
3. Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist der Prüfungsteilnehmerin
oder dem Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung im Prüfungsfach
Fallbezogenes Fachgespräch bekannt zu geben.
§ 16
Prüfungsergebnisse
1. Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis der
Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 15. Dabei
ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Bekanntgabe
des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss festzusetzen.
2. Über den gesamten Verlauf der Prüfung einschließlich
der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
3. Der Prüfungsausschuss soll der Prüfungsteilnehmerin oder
dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob
sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden
hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende
Bescheinigung auszuhändigen.
§ 17
Prüfungszeugnis
1. Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer von der Ärztekammer ein Zeugnis.
2. Das Prüfungszeugnis enthält
a. die Bezeichnung Prüfungszeugnis
b. die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
c. den Ausbildungsberuf,
d. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsbereiche,
e. das Datum des Bestehens der Prüfung,
f. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
sowie der oder des Beauftragten der Ärztekammer mit Siegel.
3. Die Ärztekammer erteilt nach bestandener Prüfung eine Urkunde
über die bestandene Prüfung zur oder zum Operationstechnischen
Angestellten.
§ 18
Nicht bestandene Prüfung
1. Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer sowie die oder der Ausbildende von der
Ärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in
welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht
worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung
nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 16 Abs. 4).
2. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 19 ist hinzuweisen.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 19
Wiederholungsprüfung
1. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens
ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin
oder des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern diese
oder dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
2. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden.
3. Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§
6 und 7) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem
Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20
Rechtsbehelfsbelehrung
Verwaltungsakte aufgrund der Prüfungsordnung sind bei ihrer schriftlichen
Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder Prüfungsteilnehmerin
oder den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richten sich im Einzelnen nach
der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des
Landes Schleswig-Holstein.
§ 21
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen
zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,
die Anmeldungen gem. § 6 und Niederschriften gemäß §
16 Abs. 2 sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 22
In-Kraft-Treten, Genehmigung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für Schleswig-Holstein in Kraft.
Bad Segeberg,
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. Franz-Joseph Bartmann
Präsident
Genehmigt aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 71
Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl.
I S. 931) und § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel,
Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend
und Senioren des Landes
Schleswig-Holstein
Ingrid Rehwinkel
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 5/2007
S.107-111
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