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Mitteilungen der Ärztekammer

Ärztekammer Schleswig-Holstein Körperschaft des öffentlichen Rechts
Prüfungsordnung (Satzung)

für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der oder des Operationstechnischen Angestellten vom 12.06.2007

Aufgrund der §§ 47 Abs.1 und 2, 71 Abs. 6 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Art. 2 a Nr. 1 Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 962), sowie unter Berücksichtigung der Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO) vom 8.6.2004 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 190) erlässt die Ärztekammer Schleswig-Holstein aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21.02.2007 mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse


§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer Schleswig-Holstein (Ärztekammer) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2
Befangenheit

1. Personen, die in einem verwandtschaftlichen oder engen persönlichen Verhältnis zur Prüfungsbewerberin oder zum Prüfungsbewerber stehen, kommen als Prüfungsausschussmitglieder nicht in Betracht.
2. Mitwirken soll ebenfalls nicht die Ausbilderin oder der Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3. Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an der Prüfung, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Ärztekammer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Ergeben sich die Befangenheitsgründe erst während der Prüfung, sind sie dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
4. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer; während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
5. Wenn in Folge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 3
Geschäftsführung

1. Die Ärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
2. Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung


§ 5
Prüfungstermine

1. Die Ärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.
2. Die Ärztekammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt.
3. Wird der schriftliche Teil der Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen.

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch die oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 45 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Zuständig für die Anmeldung ist die Ärztekammer Schleswig-Holstein.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a) in den Fällen der §§ 43 (1) und 45 (1) BBiG
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
- Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),
- das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in beglaubigter Abschrift,
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
b) in den Fällen des § 45 (2) BBiG
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von beruflicher Handlungsfähigkeit
- gegebenenfalls beglaubigte amtliche Übersetzungen
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
c) in den Fällen des § 45 (3) BBiG
- eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Verteidigung oder einer von ihm bestimmten Stelle über den Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen gemäß § 43 (1) und § 45 (1) BBiG die Ausbilderin oder der Ausbilder, in den übrigen Fällen die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber, die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühren wird von der Ärztekammer festgelegt.

§ 7
Entscheidung über die Zulassung

1. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
2. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und
-ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 8 ist dabei hinzuweisen.
3. Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung, zurückgenommen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
4. Eine ablehnende Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die oder der Ausbildende ist von der Entscheidung zu benachrichtigen.
5. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 13 von der Prüfung ausgeschlossen oder in dem Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden.

§ 8
Regelungen für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit der oder dem Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen lediglich Verfahrensfragen betreffen.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung


§ 9
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.

§ 10
Nichtöffentlichkeit

1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen oder Vertreter der die Aufsicht über die Ärztekammer führenden Behörde und der Ärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer andere Personen als Gäste zulassen sofern keiner der Prüflinge dem widerspricht.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
3. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 11
Leitung und Aufsicht

1. Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
2. Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sollen der oder dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
3. Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen bedienen.

§ 12
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren sowie auf Gesundheitsstörungen zu befragen und auf die Möglichkeiten gemäß § 14 hinzuweisen.

§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1. Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die oder der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
2. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note „6“ (ungenügend) erteilen oder in schwerwiegenden Fällen die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3. Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Täuschungshandlung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteinehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme

1. Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
2. Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
3. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses


§ 15
Bewertung


1. Die Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung laut § 9 Abs. 4 und 5 der Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO) vom 08.06.2004 von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung - wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100-92 Punkte = Note 1
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 92-81 Punkte = Note 2
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
2. Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
3. Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung im Prüfungsfach „Fallbezogenes Fachgespräch“ bekannt zu geben.

§ 16
Prüfungsergebnisse

1. Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 15. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss festzusetzen.
2. Über den gesamten Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
3. Der Prüfungsausschuss soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie oder er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.

§ 17
Prüfungszeugnis

1. Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Ärztekammer ein Zeugnis.
2. Das Prüfungszeugnis enthält
a. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“
b. die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
c. den Ausbildungsberuf,
d. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche,
e. das Datum des Bestehens der Prüfung,
f. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der oder des Beauftragten der Ärztekammer mit Siegel.
3. Die Ärztekammer erteilt nach bestandener Prüfung eine Urkunde über die bestandene Prüfung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten.

§ 18
Nicht bestandene Prüfung

1. Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sowie die oder der Ausbildende von der Ärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 16 Abs. 4).
2. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung


§ 19
Wiederholungsprüfung

1. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers nicht zu wie­derholen, sofern diese oder dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
2. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
3. Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 6 und 7) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 20
Rechtsbehelfsbelehrung

Verwaltungsakte aufgrund der Prüfungsordnung sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richten sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein.

§ 21
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen gem. § 6 und Niederschriften gemäß § 16 Abs. 2 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 22
In-Kraft-Treten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Bad Segeberg,

Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. Franz-Joseph Bartmann
Präsident

Genehmigt aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.

Kiel,

Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend
und Senioren des Landes
Schleswig-Holstein
Ingrid Rehwinkel


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 5/2007

S.107-111