|
Prüfungsordnung
(Satzung)
Für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten
vom 29.05.2007
Aufgrund der §§ 47 Abs. 1 und 79 Abs. 4 i. V. m. § 71 Abs.
6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S.
931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 Berufsbildungsreformgesetz
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 962), sowie unter Berücksichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur
Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBI. I S. 1097) erlässt
die Ärztekammer Schleswig-Holstein nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses
vom 21. Februar 2007 mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren folgende Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen:
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer
Prüfungsausschüsse.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen,
können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Werden
mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, sollen Sitz und Zusammensetzung
der Ausschüsse nach regionalen Gesichtspunkten bestimmt werden.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte
der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Beauftragte der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden
Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder sind Beauftragte
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Von dieser Zusammensetzung darf
nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern
des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer
längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen werden auf Vorschlag
der im Bereich der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit sozial- und berufspolitischer
Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb
einer von der Ärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,
so beruft die Ärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung
zu zahlen, deren Höhe von der Ärztekammer mit Genehmigung der
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 3
Befangenheit und Ausschluss
(1) Personen, die in einem verwandtschaftlichen oder engen persönlichen
Verhältnis zum Prüfungsbewerber/zur Prüfungsbewerberin
stehen, kommen als Prüfer/Prüferinnen nicht in Betracht.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der ausbildende Arzt/die ausbildende
Ärztin, sofern nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen
oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder
Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen,
die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der
Ärztekammer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Ergeben
sich die Befangenheitsgründe erst während der Prüfung,
sind sie dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
die Ärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung
des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer
die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss,
erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen.
Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung
aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz
führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend
übernimmt. Der/die Vorsitzende und das ihn/sie stellvertretende Mitglied
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die Ärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung
und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer/ von der Protokollführerin
und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 22 Abs. 6 und 7
bleiben unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß
§ 16 Abs. 1 haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit bedürfen der Einwilligung
der Ärztekammer.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die Ärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung
der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen
auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall
bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.
(2) Die Ärztekammer bzw. die zuständige Untergliederung gibt
diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens
zwei Monate vorher, bekannt.
(3) Wird der schriftliche Teil der Abschlussprüfung mit einheitlichen
überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche
Prüfungstermine anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit
nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie
den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
3. dessen/deren Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht
eingetragen ist, den weder der Auszubildende/die Auszubildende noch dessen
gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin zu vertreten hat.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden
Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden
ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur
Medizinischen Fachangestellten entspricht.
(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zugelassen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende/die Auszubildende kann nach Anhören des ausbildenden
Arztes/der ausbildenden Ärztin und der berufsbildenden Schule vor
Ablauf seiner/ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen
werden, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass
er/sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit
vorgeschrieben ist, im Beruf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen
Fachangestellten oder des Arzthelfers/der Arzthelferin tätig gewesen
ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten
in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der
Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt
wird, dass der Bewerber/die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen
sind nach Abs. 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das
Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer
bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch den ausbildenden Arzt/
die ausbildende Ärztin mit Zustimmung der Prüfungsbewerberin/des
Prüfungsbewerbers zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/ die Prüfungsbewerberin
selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere
in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen,
falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Ärztekammer,
in deren Bezirk
- in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte
liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte
oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers/der
Prüfungsbewerberin liegt.
4) a) Der Anmeldung sind beizufügen
in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 und 9 Abs. 1
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
- eine schriftliche Bestätigung des Ausbilders/der Ausbilderin über
das Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises;
in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb
der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder
Ausbildungsnachweise im Sinne der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3.,
gegebenenfalls in übersetzter und in beglaubigter Form;
in den Fällen des § 9 Abs. 3
- ist eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Verteidigung
oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.
b) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 und 9 Abs. 1
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
- das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule,
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und Abs. 3
- das Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule
- soweit vorhanden, Zeugnisse einer weiterführenden Schule,
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten
der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter und beglaubigter
Form.
(5) Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen der §§
8 und 9 Abs. 1 der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin, in den
übrigen Fällen der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin
die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr
wird von der Ärztekammer festgelegt.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die
Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für
gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei
der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der
Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages
und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12
ist dabei hinzuweisen.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung,
wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben
ausgesprochen worden ist, zurückgenommen werden.
(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach
Abs. 3 sind schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin ist von der Entscheidung
zu benachrichtigen.
§ 12
Regelungen für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang
der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig
mit dem behinderten Menschen zu erörtern.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling
die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling
nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
zu legen.
§ 14
Inhalt, Gliederung und Anforderung der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur
Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen
Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form
durchgeführt werden.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in
der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie
Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz
beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen
der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene
berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche
Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
entwickeln und darstellen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Qualitätssicherung
b) Zeitmanagement
c) Schutz vor Infektionskrankheiten
d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel
e) Patientenbetreuung und -beratung
f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation
g) Laborarbeiten
h) Datenschutz und Datensicherheit
i) Dokumentation
j) Handeln bei Notfällen
k) Abrechnung erbrachter Leistungen
2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in
der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe
systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen
kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
berücksichtigen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der
medizinischen Versorgung
b) Arbeiten im Team
c) Verwaltungsarbeiten
d) Dokumentation
e) Marketing
f) Zeitmanagement
g) Datenschutz, und Datensicherheit
h) Organisation der Leistungsabrechnung
i) Materialbeschaffung und -Verwaltung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt
bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten
2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt
wird.
(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens
75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während
dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch
führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit
einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene
Arbeitsabläufe entsprechend den Nummern 1 oder 2 simulieren, demonstrieren,
dokumentieren und präsentieren:
1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich
Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der
Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten,
Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren
von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele
der Prävention.
2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich
Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der
Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten,
Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren
von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und des Fachgespräches
soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht
und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und
zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe
planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen,
Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe
aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfungsaufgabe
begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen
am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen
in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich
mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
§ 15
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben
sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen
Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte
Prüfungsaufgaben, die von einem Ausschuss gemäß §
40 BBiG beschlossen werden, zu übernehmen.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/ Vertreterinnen
der die Aufsicht über die Ärztekammer führenden Behörde
und der Ärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder
des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss
kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer andere Personen als Gäste
zulassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und
haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu
enthalten.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur
die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 17
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei dem schriftlichen Teil der Prüfung regelt die Ärztekammer
im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung,
die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig
und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. (3)
Die Prüfungsaufgaben sollen dem Aufsichtsführenden/der Aufsichtsführenden
im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn
zu öffnen ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer
bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen
bedienen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds
oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen
und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen
an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung
über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit,
die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, über die Folgen von Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die versuchen, das Ergebnis der Prüfung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen
oder die sonst gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens verstoßen,
kann der/die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig
ausschließen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings
für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note 6
(ungenügend) erteilen. In schwerwiegenden Fällen kann er den
Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen;
in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren
nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Anhörung des Prüflings
das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung
für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die
Urkunde sind einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den Fällen,
in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung
getäuscht hat.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung
durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt
die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück,
so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen
nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt, der im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes
über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag unverzüglich
nachzuweisen ist.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt
der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und
über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft
der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung
nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung
von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung
- wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
= unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Soweit bei der Bewertung
Mittel zu errechnen und diese in ganzen Punkten oder Noten festzustellen
sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden. Bei programmierter Prüfung
ist entsprechend zu verfahren.
(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung von Prüfungsleistungen
kann der/die Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen
beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören. Sie dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten
die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
(5) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich
zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe
zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen
festzuhalten.
§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche
wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz (40 %)
2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung (40 %)
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (20 %)
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfling
vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils,
in dem eine Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Abs.
7 durchgeführt worden ist, sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1
im Punktesystem zu gewichten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im
schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen
Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet,
ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Endergebnis des schriftlichen
Prüfungsteils und dem Ergebnis des praktischen Prüfungsteils.
(6) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfung
fest und bezeichnet sie mit einer Note nach § 21. Er stellt ferner
fest, welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt. Dabei ist
als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung
festzusetzen. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine
vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung
auszuhändigen.
(7) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung
der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) Bei nicht bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss
unbeschadet des § 25 Abs. 2 bestimmen, in welchem Prüfungsbereich
oder Prüfungsteil eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich
ist.
§ 23
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer
ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung Prüfungszeugnis,
- die Personalien des Prüflings,
- den Ausbildungsberuf,
- die Ergebnisse der Prüfungsteile und der schriftlichen Prüfungsbereiche
sowie das Gesamtergebnis der Prüfung,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und des/der Beauftragten der Ärztekammer mit Siegel.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden/ der Auszubildenden
eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung
beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden/der Auszubildenden kann
das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis
ausgewiesen werden.
(4) Die Ärztekammer erteilt nach bestandener Prüfung eine Urkunde
zur bestandenen Prüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten.
(5) Ausbildenden Ärzten/Ärztinnen werden auf Verlangen die Ergebnisse
der Abschlussprüfung übermittelt.
§ 24
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und
sein gesetzlicher Vertreter sowie der ausbildende Arzt/die ausbildende
Ärztin von der Ärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin
ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen oder Prüfungsbereichen
ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile
oder Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr
wiederholt werden brauchen (§ 22 Abs. 8).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 25 ist hinzuweisen.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 25
Wiederholungsprüfung
(1) Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal
wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem
Prüfungsteil oder einem Prüfungsbereich mindestens ausreichende
Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht
zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§
10 und 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem
Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
 |
VI.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Rechtsbehelfsbelehrung
Verwaltungsakte aufgrund der Prüfungsordnung sind bei ihrer schriftlichen
Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und
den Ausführungsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein.
§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht
in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten
sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß
§§ 10 und 22 Abs. 7 sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 28
In-Kraft-Treten, Genehmigung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für Schleswig-Holstein in Kraft.
Bad Segeberg, 18.04.2007
Ärztekammer Schleswig-Holstein
gez.
Dr. med. Franz-Joseph Bartmann
Präsident
Genehmigt aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 71
Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl.
I S. 931) und § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 24.04.2007
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein
Ingrid Rehwinkel
ausgefertigt:
Bad Segeberg, 04.05.2007
Ärztekammer Schleswig-Holstein
gez.
Dr. med. Franz-Joseph-Bartmann
Präsident
|

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 5/2007
S.99-106
|