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Neue
Rechtsvorschriften für Arzt-Homepages
Zum 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.
Wesentlich für Ärzte(innen) sind die darin enthaltenen Vorschriften
für Homepages im Internet. Diese unterscheiden sich aber nicht von
den bisher schon gültigen Bestimmungen des alten Teledienstegesetzes
(TDG). Ärzte, die eine Homepage im Internet anbieten, sind danach
verpflichtet, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift
der Niederlassung, bei juristischen Personen die Rechtsform und der
Vertretungsberechtigte;
- E-Mail Adresse,
soweit vorhanden;
- Ärztekammer,
welche der Arzt angehört, bei niedergelassenen Vertragsärzten
auch Angabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung;
- Soweit eine Partnerschaftsgesellschaft
besteht, das Partnerschaftsregister und die entsprechende Registernummer;
- Gesetzliche Berufsbezeichnung
(z. B. Ärztin/ Arzt) und den Staat, in dem diese verliehen wurde;
- Berufsrechtliche
Regelungen, denen der Arzt unterworfen ist (z. B. Heilberufsgesetz und
Berufsordnung);
- Umsatzsteueridentifikationsnummer,
soweit der Arzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Hinsichtlich der Punkte 3 und 6 empfiehlt es sich, einen Link auf die
Homepage der Ärztekammer (www.aeksh.de) und die abrufbaren berufsrechtlichen
Regelungen (Rubrik Recht/ Ethik) zu legen. (V)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 9/2007
S. 49
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