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Kammer-Info aktuell

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (MSGF)
des Landes Schleswig-Holstein
Information zur Krankenhaushygiene

Die Bedeutung der Krankenhaushygiene gelangte durch die Salmonellen-Infektionsfälle in Fulda in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Verhütung der Weiterverbreitung von Infektionserregern ist auch durch das zunehmende Problem mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) und anderen multiresistenten Erregern in Krankenhäusern und Heimen ein aktuelles Thema.

Das MSGF bittet vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens in Hessen (Fulda) im Mai 2007 um die Berücksichtigung nachfolgender Hinweise:

Die Gefahr des Auftretens nosokomialer Infektionen und der Weiterverbreitung von Infektionserregern ist immer dann gegeben, wenn Lücken im Hygieneregime bestehen.

Zur Einhaltung der Krankenhaushygiene sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die/der leitende Ärztin/Arzt eines Krankenhauses ist für die Krankenhaushygiene verantwortlich.
  • Sie/er veranlasst die Aus- und Fortbildung von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene.
  • Eine Hygienekommission unterstützt die ärztliche Leitung bei ihrer Aufgabe. Dadurch soll die Einhaltung von Hygienerichtlinien sichergestellt werden.
  • Die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen ist die Basis eines erfolgreichen Hygienemanagements. Die/der Verwaltungsleiter(in) eines Krankenhauses sorgt im Einvernehmen mit der/dem leitenden Ärztin/Arzt für die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen. Dazu gehören:
    • Hygienefachpersonal wie Hygienefachkräfte und Krankenhaushygieniker,
    • Hygienepläne, die auf die jeweilige Einrichtung angepasst sind,
    • Regelung von Zuständigkeiten für die Umsetzung der Hygienemaßnahmen an der Basis durch hygienebeauftragte Ärztinnen/Ärzte und Schwestern/Pfleger in den jeweiligen Fachbereichen,
    • Etablierung eines Infektionserfassungssystems. Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
      § 23 besteht für Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren eine Verpflichtung zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen. Die zu erfassenden Infektionen werden von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) festgelegt.


    Die KRINKO hat gemäß IfSG den Auftrag Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu erstellen. Die Kommission arbeitet als unabhängiges Expertengremium und ergänzt und unterstützt die Fachexpertise des Robert Koch-Instituts.

    Für die praktische Umsetzung von Hygienemaßnahmen im Klinikalltag ist die aus dieser Arbeit resultierende „RKI-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“ der Maßstab. Im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit ist sie Beurteilungsgrundlage und hat den Stellenwert eines vorgezogenen Sachverständigengutachtens. Die Anlagen zu den einzelnen Abschnitten bzw. Fachgebieten werden fortlaufend überarbeitet und ergänzt (abrufbar unter www.rki.de). Die Richtlinie dient auch der Konkretisierung der Inhalte in § 137 SGB V, der Krankenhäuser verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Die Aussagen der Richtlinie gelten nicht nur für den stationären Bereich, sondern kommen auch bei ambulanten medizinischen Maßnahmen, die mit einem Infektionsrisiko einhergehen, zum Tragen.

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (MSGF) des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 9/2007

S. 39